Organisation für nachgehende Untersuchungen

Für diesen Personenkreis sind nach der BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" bzw. seit 2005 nach der Gefahrstoffverordnung auch dann noch arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgesehen, wenn nicht mehr mit krebserzeugenden Stoffen gearbeitet wird. Der Hintergrund dieser Regelung ist: Bei diesen Beschäftigen besteht die Möglichkeit, dass später eine Berufskrankheit auftritt. Ein Zusammenhang zwischen Krebserkrankung und früherer Tätigkeit wird dann jedoch nicht unbedingt hergestellt. Die nachgehenden Untersuchungen sollen einerseits eine entstehende Erkrankung möglichst frühzeitig erkennen lassen und andererseits das Anmelden von Leistungsansprüchen gegenüber dem Unfallversicherungsträger gewährleisten. Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis hat der Unternehmer die Untersuchungen zu veranlassen. Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, bieten die Unfallversicherungsträger dem Betroffenen auch weiter nachgehende Untersuchungen an, ohne dass ihm oder seiner Krankenkasse hierfür Kosten entstehen. Ausgenommen ist die nachgehende Untersuchung asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer, die durch die Gesundheitsvorsorge (GVS) - vormals Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs) erfolgt. Die Aufgaben dieser Gemeinschaftseinrichtung von zur Zeit 54 gesetzlichen Unfallversicherungsträgern werden von der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik (BG ETF) wahrgenommen. Für die ehemaligen Beschäftigten im Uranerzbergbau der SDAG Wismut wurde mit der ZeBWis (Zentrale Betreuungsstelle Wismut) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls eine eigene Einrichtung geschaffen. Ende 2004 wurde in die Gefahrstoffverordnung die Forderung aufgenommen, dass der Arbeitgeber Nachuntersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung zu veranlassen hat, wenn Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen/Zubereitungen der Kategorien 1 oder 2 durchgeführt wurden. Solange der Gesetzgeber keine anderen Vorgaben macht, z. B. in einer TRGS, können zur Konkretisierung die bestehenden Regelungen der Unfallversicherungsträger weiter herangezogen werden. Kriterien für die Meldung eines Beschäftigten an ODIN sind: 1. Er ist/war mit einer Tätigkeit beschäftigt, bei der am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe der Einstufung in K1 oder K2 überschritten wird/wurde (das heißt es waren entsprechende Pflichtuntersuchungen (Erstuntersuchungen) erforderlich), und hat diese drei Monate oder länger ausgeübt. Dabei sind auch frühere Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen soweit bekannt zu berücksichtigen. Bei Beschäftigten wie z. B. Leiharbeitnehmern, deren Arbeitsplätze häufig wechseln, sind also die relevanten Tätigkeitszeiten zusammenzurechnen. 2. Es war mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen. 3. Die Tätigkeit wurde nach dem Stichtag (noch) ausgeübt. Da bei den meisten krebserzeugenden Gefahrstoffen ihre krebserzeugende Wirkung erst in neueren Tierversuchen bewiesen wurde, fehlen für frühere Zeiten gesicherte Messergebnisse und zuordenbare Daten. Daher wurde von den Berufsgenossenschaften als genereller Stichtag das erstmalige In-Kraft-Treten der Unfallverhütungsvorschrift am 1. Oktober 1984 gewählt. Im Bereich der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gilt für Meldungen aus den neuen Bundesländern der 1. Januar 1991 als Stichtag, weil gemäß Einigungsvertrag die Präventionsvorschriften der RVO zu diesem Datum in Kraft getreten sind. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann allerdings festlegen, dass auch Beschäftigte zu erfassen sind, die kürzer dauernde Tätigkeiten ausgeübt haben oder Tätigkeiten, die vor dem Stichtag beendet wurden. Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die Mitteilung sollen auch erfolgen, wenn für krebserzeugende Stoffe kein Luftgrenzwert festgesetzt ist und dadurch keine Auslöseschwelle bestimmt werden kann. In diesen Fällen können die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (BGI 504), Luftgrenzwerte vergleichbarer krebserzeugender Gefahrstoffe oder ausländische Grenzwerte zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Auch Tätigkeiten mit Stoßbelastungen (Chargenbetrieb, Technikum, Störungsbeseitigung durch Handwerker), die messtechnisch nicht sicher erfassbar sind, sollen einbezogen werden. Formblätter für die Meldungsind im Anhang zur UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) abgedruckt, die Mitteilung an ODIN kann auch auf Datenträger erfolgen, sofern er im Satzaufbau den Vorgaben des ODIN entspricht. Dabei sind Angaben zur Person, zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen, zu Art, Beginn und Ende der Tätigkeit mit diesen Gefahrstoffen und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gefordert. Von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie wird das ODIN-Schlüsselverzeichnis "krebserzeugende Gefahrstoffe" herausgegeben. Es enthält eine alphabetische Aufzählung der krebserzeugenden Gefahrstoffe der Kategorie K1 (beim Menschen krebserzeugend) oder K2 (im Tierversuch krebserzeugend), die zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG oder in der TRGS 905 genannt sind. Die vergebenen Schlüsselnummern für krebserzeugende Gefahrstoffe stimmen mit denen des BGIA - Instituts für Arbeitsschutz zur Aufbewahrung von Messdaten (OMEGA-Liste) und denen der Berufskrankheitendokumentation (BK-DOK) überein. Dadurch soll eine Vergleichbarkeit noch nach vielen Jahren ermöglicht werden. Zu beachten ist, dass nicht die Liste im ODIN-Schlüsselverzeichnis für die Meldung verbindlich ist, vielmehr entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger, welche der genannten krebserzeugenden Gefahrstoffe, Stoffgruppen oder Arbeitsverfahren tatsächlich an ODIN zu melden sind. Es darf nicht allein aus der Aufnahme in das Schlüsselverzeichnis angenommen werden, dass eine entsprechende Meldepflicht besteht, z. B. ist - auf Grund der entsprechenden gesetzlichen Einstufung - "Passivrauchen" in das Schlüsselverzeichnis aufgenommen, obwohl bei keiner Berufsgenossenschaft eine entsprechende Meldepflicht an ODIN besteht. Seit Januar 2001 werden von einigen Unfallversicherungsträgern auch beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung in ODIN erfasst, wenn sie am 01.01.2001 und danach mehr als 3 Monate in einem Arbeitsbereich mit beruflicher Strahlenexposition tätig waren.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de