Mobilkrane
Gefahren beim Betrieb des Mobilkranes ergeben sich aus Überlastung, ungenügender Standsicherheit, mangelnder Wartung und fehlenden Prüfungen.
Für eine sichere Aufstellung (Abbildung)
von Mobilkranen ist besonders darauf zu achten, dass die Krane auf tragfähigem Untergrund waagerecht aufgestellt und dabei die Sicherheitsabstände an Böschungsrändern und Grabenkanten eingehalten werden (Abbildung). Außerdem gilt:
- bei zu geringer Tragfähigkeit des Bodens lastverteilende Unterlagen verwenden
- Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Kranes und festen Teilen der Umgebung, z. B. Bauwerk, Gerüst, Materialstapel einhalten
- kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, gefährdeten Bereich absperren; Hinweis auf Quetschgefahr anbringen
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen beachten; kann der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, muss Rücksprache mit Energieversorgungsunternehmen erfolgen
- beim Zusammenbau von Gittermastauslegern die Montageanweisungen beachten; hieraus kann z. B. entnommen werden, ob und wie oft der Gittermastausleger beim Zusammenbau unterstützt werden muss
- lösbare Verbindungsbolzen zwischen einzelnen Gittermastteilen gegen Herausrutschen sichern, z. B. durch Splinte, Federstecker
- Hubnotendschalter und Lastmomentbegrenzer entsprechend der Auslegerlänge einstellen.
- Krane dürfen nur von unterwiesenen, mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeigneten und vom Unternehmer beauftragten Kranführern bedient werden.
- Einweiser sind einzusetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständigung mit dem Einweiser erfolgt durch festgelegte Handzeichen oder Sprechfunk.
- Gewichte von Lasten müssen vor dem Anheben festgestellt werden. Die Überlastsicherung darf nicht als Waage benutzt werden.
- Nach Ansprechen der Überlastsicherung darf die Last nicht durch Einziehen des Auslegers aufgenommen werden.
- Lange Lasten, die sich beim Transport verfangen können, sind mit Leitseilen zu führen.
- Mit der Last am Haken darf der Kran nur bei niedrigster Geschwindigkeit, möglichst kurzem Ausleger und Transport über der Hinterachse fahren. Die Last muss dicht über dem Boden geführt werden.
- Für Personenbeförderung dürfen nur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwendet werden. 14 Tage vorher muss dies bei der Berufsgenossenschaft schriftlich anzeigt werden und der Kran muss durch einen Sachkundigen bzw. durch eine Befähigte Person geprüft werden.
- Funktionsprüfung sämtlicher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahme des Kranbetriebes
- nur Kranhaken mit Hakensicherung verwenden; Funktion der Hakensicherung regelmäßig überprüfen
- Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden kontrollieren
- Lasten nicht schräg ziehen und pendeln, festsitzende Lasten nicht mit dem Kran losreißen
- Kranbetrieb einstellen, wenn die Last bei Windeinwirkung nicht sicher gehalten und abgenommen werden kann oder wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden
- keine Personen mit der Last oder dem Lastaufnahmemittel befördern (Ausnahme: z. B. Betonkübel mit Standplatz)
- Lasten nicht am unbesetzten Kran hängen lassen.
- Sachkundigenprüfungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich
- Sachverständigenprüfungen nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme; Mobilkrane auf Baustellen mit Gittermastauslegern müssen regelmäßig nach folgenden Betriebsjahren überprüft werden: 4, 8, 12, 16, 18, 19, 20 und weiter jährlich
- Selbst fahrende Krane müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft werden.
- Voraussetzung zum Fahren des Kranes auf öffentlichen Straßen: die entsprechende Fahrerlaubnis
- Ausleger auf dem Fahrgestell festlegen und Oberwagen verriegeln
- Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern
- handbetätigte Abstützungen gegen Herausrutschen sichern, z. B. bei Kurvenfahrt.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de