Maschinen
Eine Maschine im Sinne der Maschinenverordnung (9. GPSGV) und damit auch nach der EG-Maschinenrichtlinie ist die Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind. Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren. Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind.
Geltungsbereich der Maschinenverordnung
Der Geltungsbereich der Maschinenverordnung erstreckt sich auch auf Sicherheitsbauteile. Dies sind Bauteile, die vom Hersteller mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet. Seit der Öffnung des europäischen Binnenmarktes am 1.1.1993 regeln europäische Richtlinien (RL) bzw. die nationalen Vorschriften, die durch Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht entstanden sind, Bau und Ausrüstung von Maschinen sowie deren erstmaliges Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Sie enthalten auch grundlegende Sicherheitsanforderungen für das Konstruieren und Herstellen von Maschinen. Durch die Vereinheitlichung der Vorschriften wurden Handelshemmnisse beseitigt. So bestimmen in Deutschland nicht mehr die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und andere nationale Regeln die Sicherheit neuer Maschinen, sondern die in nationales Recht umgesetzten EG-Binnenmarktrichtlinien. Neben der EG-Maschinenrichtlinie können für den Hersteller von Maschinen auch andere EG-Richtlinien (z. B. Niederspannungs-RL, Druckbehälter-RL, Explosionsschutz-RL, EMV-RL) bzw. die daraus abgeleiteten Vorschriften (1. GPSGV, 6. GPSGV, 11. GPSGV, EMVG) relevant sein. Die grundlegenden Forderungen der verbindlichen EG-Richtlinien, z. B. der Maschinenrichtlinie (zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG vom 17.5.2006 neu gefasst), werden durch unverbindliche harmonisierte Normen konkretisiert. Die harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.Wie sind der Schutz und die Beschaffenheit von Maschinen geregelt?
Für den Maschinenschutz (Abbildung) und die Beschaffenheit von Maschinen insgesamt sind außerdem Regelungen in der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie vom 30.11.1989 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) enthalten. Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vom 11.3.1997 in nationales Recht umgesetzt. Seit 3.10.2002 gibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Betreiber den sicherheitstechnischen Mindeststandard für Arbeitsmittel vor, der sich nur geringfügig vom vorherigen unterscheidet. Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur solche Arbeitsmittel bereitstellen, die- solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder,
- wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
- den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
- wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de