Lüftung
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass die Atemluft in Arbeitsräumen gesundheitlich zuträglich sein muss. Qualitätsmaßstab für die Raumluft ist im Allgemeinen die Zusammensetzung der Außenluft. Weitere Klimafaktoren am Arbeitsplatz sind Temperatur, Feuchtigkeit und Bewegung der Raumluft (siehe Klimafaktoren am Arbeitsplatz). Sie müssen der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten angepasst sein. Auch die angewandten Arbeitsverfahren können infolge starker Wärmeentwicklung und Abgabe von Luftbeimengungen besondere Anforderungen an die Lüftung stellen.
Die Lüftung hat neben der allgemeinen Aufgabe, genügend Sauerstoff in die Räume zu schaffen, die spezielle Aufgabe, Gesundheitsgefahren durch unzuträgliche Luftbeimengungen und Explosionsgefahren, z. B. durch Lösemitteldämpfe, zu verhindern.
Bei gesundheitsschädlichen Gasen und Dämpfen darf der jeweilige Luftgrenzwert nicht überschritten werden. Anzustreben ist eine dauerhaft sichere Einhaltung des Grenzwertes. Bei Dämpfen von Lösemitteln muss die untere Explosionsgrenze immer sicher unterschritten sein.
Eine hygienisch einwandfreie Atmosphäre liegt vor, wenn keine krankheitserregenden Keime in unzulässiger Konzentration vorhanden sind; eine unangemessene Belästigung liegt vor, wenn die thermische oder stoffliche Belastung (z. B. Gerüche) außerhalb oder an der oberen Grenze der Behaglichkeits-/Erträglichkeits-Bereiche liegt, auch ohne dass dies zu Gesundheitsgefährdungen führen kann. Eine Luftbehandlung durch Überdecken der Gerüche ist keine hygienische Verbesserung.
Bei den Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge nach Gefahrstoffverordnung zu beachten: die Raumlüftung kommt erst dann zum Zuge, wenn das Vermeiden von Emissionen und die vollständige Erfassung der Schadstoffe am Entstehungsort durch eine lokale Absaugung nicht möglich ist. Die erforderliche Menge an Atemluft wird durch die Luftwechselrate ausgedrückt. Darunter versteht man das Verhältnis zwischen der stündlich einem Raum zugeführten Luftmenge bezogen auf das Raumvolumen: bei einer Luftwechselrate von 1 h^-1 wird einmal pro Stunde die gesamte Raumluft ausgetauscht. Der Mindestluftwechsel ist abhängig von den hygienischen Grenzwerten, der Schadstoffbelastung, von Nutzungsart und -intensität des Raums. Die Umwälzung der Luft soll mindestens zwei- bis dreimal pro Stunde erfolgen, die Zahlen erhöhen sich je nach Schwere der Tätigkeiten, Art der Arbeitsverfahren und Zahl der anwesenden Personen. Das Erzielen der geforderten Luftwechselrate allein reicht nicht aus, um an den Arbeitsplätzen zuträgliche Luftbedingungen sicher zu stellen. Entscheidend ist, dass keine "Kurzschlusslüftung" erzeugt, sondern durch richtige Luftführung die verunreinigte Luft abgeführt, verdrängt oder verdünnt wird.
Es wird unterschieden zwischen freier (natürlicher) und technischer (künstlicher, mechanischer, maschineller) Lüftung. Die freie Lüftung (Abbildung) beruht auf der Luftbewegung durch Temperaturunterschiede und Druckunterschiede. Hierfür müssen bestimmte Querschnitte der Lüftungsöffnungen gegeben sein, die sich nach der Raumnutzung und der Raumgröße richten. Lüftungsöffnungen für die freie Lüftung sind z. B. Fenster, Türen, Tore, Schächte, Dachaufsätze, Wandöffnungen. Sie müssen so angeordnet sein, dass durch die Luftführung alle belasteten Bereiche erfasst und die Verunreinigungen auf möglichst kurzem Wege abgeführt werden. Auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen muss ein ausreichender Austausch der Raumluft und die Wirksamkeit der Lüftung gewährleistet sein.
Die Lüftungsquerschnitte dürfen verringert werden, wenn die freie Lüftung durch Zuluft- oder Abluftventilatoren mit Regeleinrichtungen unterstützt wird. In der kalten Jahreszeit wird warme Raumluft gegen kalte Außenluft ausgetauscht, was zu einem Wärmeverlust führt, der durch Beheizung der Zuluft ausgeglichen werden muss. Daher ist zu prüfen, ob bei einer solchen maschinellen Lüftung (Abbildung) eine Wärmenutzung durch Wärmerückgewinnung oder durch Umluftbetrieb bzw. Luftrückführung wirtschaftlich ist. Ein reiner Umluftbetrieb ist auf Ausnahmen beschränkt, eine teilweise Reinluftrückführung kann aber erfolgen, wenn die Schadstoffe abgeschieden werden und die Luft ausreichend gereinigt wird. Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist dies allerdings nur im Ausnahmefall zulässig (s. TRGS 560). Weiterhin sind auch die Emissions- und Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen in der Fortluft (s. TA Luft) zu beachten sowie die Immissionsgrenzwerte der von der Anlage ausgehenden Schallemissionen (s. TA Lärm).
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de