Lastaufnahmeeinrichtungen
Lastaufnahmeeinrichtungen bestehen aus Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel.
Tragmittel sind Einrichtungen, die fest mit dem Hebezeug verbunden sind, z. B. Seile, Ketten, Traversen, Greifer, Kranhaken, Zangen. Sie sind fest in das Hebezeug eingebaut und dienen der Aufnahme von Anschlagmitteln, Lastaufnahmemitteln oder Lasten.
Anschlagmittel stellen die Verbindung zwischen Tragmittel und Lastaufnahmemittel oder der Last her. Sie sind nicht fest mit dem Hebezeug verbunden. Hierzu gehören: Hebebänder, Rundstahlketten, Stahldrahtseile, Chemie- und Naturfaserseile sowie die entsprechenden Zubehörteile (Haken, Ösen, Verbindungs- und Verkürzungsglieder).
Lastaufnahmemittel sind nicht fest mit dem Hebezeug verbunden und dienen zur Aufnahme der Last. Dazu gehören u.a. Lasthaken, Traversen, Greifer, Zangen, Klemmen, C-Haken, Motorbundgreifer, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Kübel, Pfannen, Container und Containergeschirre. Lastaufnahmemittel sind direkt oder über ein Anschlagmittel mit dem Tragmittel des Hebezeugs verbunden.
Der Betrieb von Lastaufnahmeeinrichtungen
Beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln muss die Betriebsanleitung beachtet werden. Der Unternehmer darf nur solche Personen mit der selbstständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind (Anschläger). Dies setzt entsprechende Unterweisungen, die Kenntnis der Betriebsanleitungen sowie der in Frage kommenden betrieblichen Anweisungen voraus. Grundsätzlich gilt für den Betrieb von Lastaufnahmeeinrichtungen, dass Lasten nicht über Personen hinweggeführt werden sollen. Lasten, die an kraftschlüssige Lastaufnahmemittel wie z. B. Magnete, Saugheber, Klemmen oder Zangen angeschlagen sind, dürfen nicht ohne zusätzliche Sicherung gegen Herabfallen über Personen hinweggeführt werden. Dabei gelten Stützbatterie, Reservevakuum oder Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen nicht als zusätzliche Sicherung. Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden (s. a. Hinweise auf dem Typenschild (Abbildung)). Bei Anschlagseilen, Anschlagketten und Hebebändern darf ein Neigungswinkel (der Winkel zwischen der Lotrechten und einem Strang des Mehrstranggehänges) von 60° nicht überschritten werden. Beim Anschlagen mit mehrsträngigen Gehängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden, es sei denn, es ist sichergestellt, dass sich die Last gleichmäßig auf weitere Stränge verteilt.Was ist bei Lastaufnahmeeinrichtungen zu beachten?
Zum Schutz vor Schäden, die die Tragfähigkeit beeinträchtigen können, ist insbesondere zu beachten:- Kettenglieder dürfen nur im geraden Strang belastet werden.
- Verdrehte Ketten sind vor dem Anschlagen auszudrehen. Bewährt hat sich der Einbau sog. Wirbelelemente.
- Anschlagketten dürfen nicht durch Umschlingen des Lasthakens gekürzt werden. Zum Kürzen bieten sich Verkürzungsklauen an.
- Seile, Ketten und Bänder dürfen nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden.
- Seilverbindungen dürfen nicht an Kanten, in Kranhaken oder in die Bucht der Schnürung gelegt werden.
- Seile dürfen an Pressklemmen nicht abgeknickt und Pressklemmen nicht mit Gewalt unter kantigen Lasten hindurchgezogen werden.
- Seile dürfen nicht durch Verdrehen verspannt werden.
- Stahldrahtseile, Hebebänder und Ketten dürfen nicht geknotet werden.
- Faserseile dürfen nicht durch Knoten verbunden werden.
- Lasthaken dürfen nicht auf der Spitze belastet werden, sofern es sich nicht um Haken für Sonderzwecke handelt, die entsprechend berechnet und ausgelegt sind.
- Kauschen, Aufhängeringe und andere Aufhängeglieder müssen auf dem Haken frei beweglich sein.
- Bänder müssen so um die Last gelegt werden, dass sie mit ihrer ganzen Breite tragen. Sie dürfen nicht über raue Oberflächen gezogen werden.
- Lastaufnahmeeinrichtungen sind so abzustellen oder abzulegen, dass sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können.
- Kranhaken dürfen nicht unmittelbar in die Last eingehängt werden; ausgenommen ist das Einhängen in besonders hierfür eingerichtete Einhängeösen.
Außerordentliche Prüfungen von Lastaufnahmeeinrichtungen
Außerordentliche Prüfungen sind erforderlich nach Schadensfällen und besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit oder Arbeitssicherheit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzungsarbeiten. Der Prüfumfang richtet sich nach Art und Umfang des Schadens, des Vorkommnisses oder der Instandsetzungsarbeit. Auch diese Prüfung (Abbildung) ist durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person vorzunehmen. Lasthaken sind hohen Belastungen und starkem Verschleiß ausgesetzt. Folgende Schäden führen z. B. zur Ablegereife:Quellen
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