Lagern und Stapeln

Lager und Stapel dürfen nur so errichtet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Die zulässige Belastung von tragenden Bauteilen je Flächeneinheit ist deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben.

Wesentlich für eine sichere Lagerung sind die Standsicherheit der Stapel und der Lagereinrichtungen, die Tragfähigkeit der Lagerböden und der Schutz des Lagerguts vor äußeren Einwirkungen (z. B. Nässe oder Hitze).

Lagereinrichtungen und -geräte müssen so aufgestellt sein, dass die Gänge bestimmte Mindestbreiten aufweisen:

  • Verkehrswege für Fußgänger: 1,25 m
  • Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge): 0,75 m
  • Verkehrswege für kraftbetriebene Fördermittel: die Breite des Fördermittels einschließlich der breitesten Last zuzüglich eines Sicherheitsabstands von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten.

Eine Fußbodenmarkierung zur Abgrenzung von Lagerflächen und Verkehrswegen ist erforderlich, es sei denn, Lagerplätze und Verkehrswege werden laufend geändert. An exponierten Stellen sollen Anfahrschutzvorrichtungen angebracht werden.

Die Lagerflächen müssen genügend tragfähig sein. Besonders bei Erdreich oder sandigem Boden ist darauf zu achten, dass die zulässige Flächenbelastung nicht überschritten wird. Die Tragfähigkeit des Bodens kann durch Umgebungstemperatur und Witterungsverhältnisse ungünstig beeinflusst werden.

Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muss an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. Dies gilt auch für Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.

Je höher ein Stapel reicht, desto labiler wird seine Standsicherheit. Ein freier Stapel ist standsicher errichtet, wenn seine Höhe nicht mehr als das Vierfache der Stapeltiefe beträgt.

Werden Güter gelagert, die besondere Gefahren mit sich bringen, z. B. Gifte, ätzende Stoffe, leicht brennbares Material, brennbare Gase, so sind die jeweils geltenden besonderen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien zu berücksichtigen. Bei der Lagerung gefährlicher Güter ist außerdem der Nachbarschafts- und Gewässerschutz (Abwasser) zu beachten. Bei Planung oder Veränderung solcher Anlagen ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) einzuschalten.

Das Lagern von Gegenständen ist unzulässig

  • vor elektrischen Verteilungen und Schaltanlagen
  • vor Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • vor Feuerlöschgeräten
  • auf Rettungs- und Verkehrswegen, vor Notausgängen.

Darüber hinaus dürfen Druckgase und brennbare Flüssigkeiten nicht an Arbeitsplätzen, in Durchgängen und Durchfahrten sowie in Treppenräumen (Treppen) gelagert werden.

Bestimmte Stoffe, z. B. Sauerstoff und brennbare Materialien, dürfen nicht zusammen gelagert werden.

Für brennbare Flüssigkeiten gibt es Mengenbegrenzungen mit gestaffelten Sicherheitsanforderungen. Gefährliche Stoffe, die mit den Buchstaben C (Abbildung), Xn (Abbildung) oder Xi (Abbildung) gekennzeichnet sind, müssen so gelagert werden, dass sie Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Stoffe mit der Kennzeichnung T+ (Abbildung) oder T (Abbildung) sind wegen ihrer Giftigkeit unter Verschluss aufzubewahren.

Beschädigte Geräte dürfen nicht mehr benutzt werden. Flachpaletten (Abbildung) sind z. B. nicht mehr gebrauchsfähig, wenn

  • ein Brett fehlt oder schräg bzw. quer gebrochen ist
  • mehr als zwei Bodenrand-, Deckenrandbretter oder ein Querbrett so abgesplittert sind, dass je Brett mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist
  • ein Klotz fehlt oder so zerbrochen bzw. abgesplittert ist, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist
  • die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind
  • offensichtlich unzulässige Bauteile zur Reparatur verwendet worden sind (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze)
  • der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze).

Bei ortsfesten Regalen ist darauf zu achten, dass Auftritte oder Leitern vorhanden sind, von denen aus ein sicheres Entnehmen des Lagerguts gewährleistet ist.

Für mehrgeschossige Anlagen sind als Bühnenlasten - sofern keine höheren Werte vom Betreiber festgelegt werden - mindestens anzunehmen

  • 200 kg/m² gleichmäßig verteilte Last
  • eine Einzellast von 100 kg in ungünstiger Stellung, wenn nicht die gleichmäßig verteilte Last ungünstiger ist.

An den Be- und Entladestellen von Regalbühnen sind aufklappbare oder verschiebbare Geländer zulässig. Die Geländer dürfen sich nicht nach außen öffnen lassen und müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein. Nur an eingezogenen Abstellplätzen von Bühnen darf eine Absturzsicherung durch Ketten erfolgen, sofern der Abstellplatz eine Tiefe von mindestens 0,8 m hat.

An verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen ist eine Betriebsanweisung dauerhaft und gut erkennbar anzubringen.

Kraftbetriebene Schränke und Regale müssen nach Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über die Prüfungsergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen.

Bei Hochregallagern ist das unbefugte Betreten der Regalgänge, des Umsetzer- und Zufahrtsbereichs durch bauliche Maßnahmen, z. B. Absperrungen, auszuschließen. Soweit solche Maßnahmen nicht möglich sind oder Personen sich aus betrieblichen Gründen dort aufhalten müssen, ist den Gefahren, die von Fahr- und Senkbewegungen ausgehen, auf andere Weise vorzubeugen. Beispielsweise sind

  • die Gänge so breit anzulegen, dass das Gerät mindestens auf einer Seite gefahrlos umgangen werden kann
  • Warnleuchten am Gerät anzubringen, die beim Absenken des Bedienungsstandes und des Lastaufnahmemittels aufleuchten
  • Schaltleisten vorzusehen, die die Senkbewegung bei Berührung selbsttätig zum Stillstand bringen
  • Steuerstände in der Weise zu gestalten, dass Personen beim Verlassen des Geräts die Fahrbahn in jeder Stellung ausreichend überblicken können.

Geräte zur Regalbedienung müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten geprüft werden, außerdem nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Für einige Materialien und Waren sind besondere Anforderungen zu beachten:

  • Stangen und Rohre können senkrecht oder waagerecht gelagert werden. Bei der senkrechten Lagerung ist dafür zu sorgen, dass die Stangen und Rohre nicht seitwärts oder nach vorn umkippen können. Seitliches Wegkippen kann durch Anbringen von Begrenzungsbolzen erreicht werden. Durch eine Kette lässt sich das Umkippen nach vorn vermeiden.
  • Bei Kragarmlagergestellen muss eine Sicherung gegen Absturz des Lagerguts vom Kragarm in Form eines Anschlags vorhanden sein. Kragarme freistehender Lagerstellen dürfen nicht über die Unterstützungspunkte hinausragen.
  • Beim Lagern von Fässern (Abbildung) und Trommeln bewähren sich Stapelgeräte, bei denen ein Abrollen ausgeschlossen und ein sicheres Übereinanderstapeln möglich ist. Auch das Wegrollen von Coils (Metallbandrollen) kann durch Keile (Abbildung) verhindert werden.
  • Säcke sollen in höchstens fünf Lagen übereinander an den frei liegenden Ecken im Kreuz- oder Kaminverband (Abbildung) verlegt sein. Bei höherem Stapeln ist ein genügender Böschungswinkel einzuhalten. Säcke dürfen immer nur von oben abgetragen werden. Bei Kunststoffsäcken können wegen der meist sehr glatten Oberfläche rutschhemmende Zwischenlagen zweckmäßig sein.
  • Kisten, Kartons, Ballen und ähnliche quaderförmige Güter, die in Lagen gestapelt werden können, sollen in den einzelnen Lagen untereinander im Verband gelegt sein.
  • Dosen (Konserven-, Bier-, Lackdosen u. a.) sollen auf Fußböden nicht höher als 1,70 m, auf Tischen nicht höher als 0,70 m und auf Regalen nicht höher als 0,40 m gestapelt werden. Die Stapel sind gegen Verrutschen durch Zwischenlagen aus Wellpappe, Papier oder dgl. zu sichern. Stapeln über Durchgängen und auf Schränken ist nicht zulässig.
  • Mauersteine u. Ä. sollen im Verband und möglichst nur 1,50 m hoch gestapelt werden. Wenn Stapeln im Verband nicht möglich ist, z. B. bei mit Hebezeugen versetzten Stein- oder Plattenreihen, sind die Stapel durch Abstufungen oder aufgeschichtete Eckpfeiler abzusichern (Höhe auch nur 1,50 m). Steinpakete, die mit Bandeisen oder Drähten umschnürt sind, dürfen nicht höher als in zwei Lagen aufgeschichtet werden.
  • Hölzer sind - möglichst nach Längen und Querschnitten sortiert - unter Verwendung von geschnittenen Stapel- und Verbindungshölzern zu stapeln. Einzelstapel müssen seitlich abgestützt sein. Bretter und Kanthölzer dürfen nur bis 4 m hoch gestapelt werden, sonst sind besondere Vorkehrungen gegen Einsturz erforderlich. Stapelhöhe möglichst nur bis 6 m. Stämme und Rundhölzer müssen gegen Abrollen gesichert sein, z. B. durch Keile; Stapelhöhe höchstens 2,50 m.

Jeder Hersteller von Lagereinrichtungen und -geräten ist verpflichtet, für sein Produkt Aufbau- oder Betriebsanleitungen mitzuliefern. Alle wichtigen Angaben wie Aufstellungs- und Befestigungsart, Nutz- und Auflasten können dieser Anleitung entnommen werden.

Für die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse, die konkreten Nutzlasten, die Tragfähigkeit des Bodens usw. muss der Betreiber eines Lagers eine Betriebsanweisung erstellen. Aus ihr soll der Mitarbeiter u. a. entnehmen können, unter welchen Bedingungen er wie hoch stapeln darf.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de