Laderampen

Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit sein und einen Abgang haben. Bei mehr als 20 m Länge müssen sie an jedem Ende einen Abgang haben, soweit dies betrieblich möglich ist. Abgänge müssen als Treppen oder als geneigte, sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein.

Treppenöffnungen innerhalb einer Rampe müssen so gesichert sein, dass Personen nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnung abkippen können.

Die Breite einer Laderampe darf nicht durch Zwischenlagerung oder vorübergehend eingerichtete Arbeitsplätze, z. B. für das Umpacken von Waren, eingeengt werden.

Mehr als 1,00 m hohe Rampen sollen an Stellen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind, zum Schutz gegen Absturz Geländer haben, und zwar Klapp- oder Einsteckgeländer, wenn fest angebrachte nicht möglich sind.

Neben Gleisanlagen liegende Laderampen, die mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch sind, müssen überkragend und so ausgeführt sein, dass im Gefahrfall Personen unter ihnen Schutz finden können (Mindest-Sollmaß für Tiefe und Höhe der Überkragung je 0,70 m); dies gilt nur, wenn zwischen Laderampenkante und den am weitesten ausladenden Fahrzeugteilen der vorgeschriebene Schutzabstand von mindestens 0,50 m nicht vorhanden ist.

Laderampen dürfen keine Einschnitte aufweisen, da dies gefährliche Fußbodenöffnungen und Quetschstellen sind.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de