Ladebrücken

Den jeweiligen Einsatzbedingungen entsprechend müssen Ladebrücken genügend breit, ausreichend lang und tragfähig und ihre begehbaren Flächen rutschhemmend ausgeführt sein (z. B. durch griffige Profilierung).

Die erforderliche Breite beträgt mindestens 1,25 m. Wenn bestehende bauliche Einrichtungen dies erfordern, kann die nutzbare Breite auf 1,00 m reduziert werden. Beim Befahren mit von Hand bewegten Transportmitteln sollte die Ladebrücke eine Breite haben, die mindestens der Spurweite des Transportmittels zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,25 m auf jeder Seite entspricht. Beim Befahren mit kraftbetätigten Transportmitteln mit einer Spurweite von mehr als 0,55 m muss der Sicherheitsabstand beidseitig mindestens je 0,35 m betragen.

Die Neigung der angelegten Ladebrücke soll 1 : 8 (12,5 % oder 7°) nicht überschreiten (Abbildung).

Die Übergänge von der Ladebrücke zur Laderampe bzw. zum Fahrzeug dürfen keine Absätze oder hoch stehenden Kanten haben.

Bei der Tragfähigkeit einer Ladebrücke müssen die maximalen Raddrücke der jeweils eingesetzten Transportmittel berücksichtigt sein. Es dürfen keine Stolperstellen entstehen.

Transportable Ladebrücken müssen Sicherungen gegen Verschieben bzw. Abrutschen haben, z. B. Leisten an der Unterseite, Riegel zum Einhängen an der Fahrzeug-Ladepritsche, oder Verschiebesicherungen, die sich gegen die Rampenkante abstützen und zweckmäßigerweise selbsttätig wirken.

Trag- oder rollbare Ladebrücken, die nach Gebrauch hochgestellt werden, müssen gegen Umfallen oder Herabschlagen gesichert werden, z. B. durch Halteriegel, die selbsttätig einrasten.

Bei verfahrbaren Ladebrücken (mit auf Rädern laufendem Fahrbügel) muss in der Gebrauchsstellung das Fahrwerk ausgeschaltet und die Ladebrücke dadurch festgesetzt werden.

Stationäre Ladebrücken müssen in Nullstellung eine auch in Querrichtung sicher begeh- und befahrbare Fläche bilden. Bei kraftbetätigten eingebauten Ladebrücken müssen alle gesteuerten Bewegungen nach dem Loslassen der Steuerorgane zum Stillstand kommen oder sie müssen so eingerichtet sein, dass sie mit einer Geschwindigkeit von höchstens 0,15 m/s unter Eigengewicht absinken. Kraftbetriebene Ladebrücken müssen mit einer Notbefehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der die Bewegung im Gefahrfall zum Stillstand gebracht werden kann, sowie mit einem Hauptschalter, mit dem sie allpolig abgeschaltet werden können. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein. Quetsch- und Scherstellen (Abbildung) müssen, soweit sie nicht vermeidbar sind, an den seitlichen Kanten der Ladebrücke und auch an der Vorderseite, z. B. durch fest angebrachte Abdeckbleche bzw. zusätzliche Gummischürzen, gesichert sein. Die in angehobener Stellung sichtbaren Seitenteile von eingebauten Ladebrücken, sowie die in abgesenkter Stellung sichtbaren Seitenflächen des Rahmens und die Umrisse der über die Rampenkante hinausragenden Teile von Ladebrücken mit Ausnahme der Auflagerlippen müssen dauerhaft mit gelb-schwarzen Streifen gemäß UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" gekennzeichnet sein.

Eine kurz gefasste Betriebsanleitung, die auch die Angabe der Tragfähigkeit enthält, muss an der Ladebrücke oder in deren unmittelbarer Nähe angebracht sein. Die mit der Betätigung der Ladebrücke beschäftigten Personen sind zu unterweisen.

In Verkehrsflächen eingebaute und am Gebäude fest angebrachte Ladebrücken sowie fahrbare Rampen müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, von einem Sachkundigen bzw. einer Befähigten Person geprüft werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de