Klebstoffe
Klebstoffe können wässrige, entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Lösemittel enthalten und u. a. gefährliche Dämpfe freisetzen. Der Umgang mit Klebstoffen erfordert entsprechende Maßnahmen hinsichtlich Brandschutz, Explosionsschutz und Gesundheitsschutz. Dies gilt auch für die Verarbeitung zugesetzter Stoffe und Zubereitungen, die im Sinn der Gefahrstoffverordnung gefährlich sind.
In den Betriebsräumen muss durch bauliche Ausführung bzw. durch sicherheitstechnische Ausstattung sichergestellt sein, dass die Beschäftigten keinen gesundheitsschädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind und sich keine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss durch lüftungstechnische Anlagen dafür gesorgt werden, dass die zulässige Konzentration gefährlicher Stoffe nicht überschritten wird.
Bei der Verarbeitung von Klebstoffen ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Es muss eine ausreichende Lüftung sichergestellt sein.
- Beim Erwärmen von Klebstoffen darf die vom Hersteller angegebene Verarbeitungstemperatur nicht überschritten werden.
- Es ist zu prüfen, ob wasserlösliche Klebstoffe (z. B. GISCODE D1) eingesetzt werden können, um Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren zu vermindern.
- Bei möglicher elektrostatischer Aufladung sind Maßnahmen gegen zündfähige Entladungen zu treffen.
- Klebstoffe müssen in bruchsicheren und verschlossenen Behältern aufbewahrt werden; am Arbeitsplatz sind nur solche Mengen bereitzustellen, die für den Fortgang der Arbeit benötigt werden (leere Behälter sofort entfernen).
- Ablagerungen von Klebstoffen sind in angemessenen Zeitabständen unter Vermeidung möglicher Zündgefahren zu entfernen; die Arbeitsplätze und ihre Umgebung müssen regelmäßig gereinigt werden.
- Es müssen geeignete Hautreinigungsmittel zur Verfügung stehen (Lösemittel dürfen zur Hautreinigung nicht benutzt werden).
- Entsprechend den eingesetzten Klebstoffen bzw. der Art der Gefährdung müssen Persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Augenschutz, Gesichtsschutz, Atemschutz, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung) zur Verfügung stehen und benutzt werden.
- Wenn Klebearbeiten in kniender Stellung durchgeführt werden, ist Knieschutz bereitzustellen und zu benutzen.
Bei der Verarbeitung von Klebstoffen an nicht ortsgebundenen Arbeitsplätzen sind u. a. folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Die Klebearbeiten dürfen nur unterwiesenen Personen übertragen werden, die mit den Gefahren der Arbeit vertraut sind.
- Vor Beginn der Klebearbeiten sind Personen in unmittelbarer Nähe auf die besonderen Gefahren hinzuweisen.
- Beim Einsatz lösemittelhaltiger Klebstoffe müssen alle Zündquellen beseitigt werden, sowohl im Arbeitsraum als auch in allen mit ihm verbundenen Räumen.
- Die Räume müssen ausreichend belüftet werden.
- Es sind Maßnahmen gegen Entstehungsbrände zu treffen (z. B. brennbares Material entfernen).
- An den Zugangsstellen zu den Arbeitsräumen oder Arbeitsplätzen sind Schilder aufzustellen, die auf die Gefahren hinweisen; bei Verwendung von Klebstoffen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Lösemitteln müssen die Schilder in angemessener Entfernung von der Arbeitsstelle angebracht sein; sie müssen das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" enthalten und zusätzlich z. B. mit folgendem Text versehen sein: "Vorsicht! Explosionsgefahr. Betreten mit Feuer sowie Rauchen verboten! Zündquellen vermeiden!"
- Ggf. müssen Persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.
Für Bodenbelagsklebstoffe hat GISBAU in Zusammenarbeit mit den Herstellern und Verwendern den GISCODE für Verlegewerkstoffe erarbeitet. Er teilt sämtliche Bodenkleber in 21 Produktgruppen ein, anhand derer über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit den Produkten informiert wird.
Weitere Informationen zum Thema:
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de