Jugendarbeitsschutz
Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist die Beschäftigung in der Berufsausbildung und ähnlichem Ausbildungsverhältnis, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter und mit sonstigen, diesen Arbeitsleistungen ähnlichen Dienstleistungen. Das Gesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung Behinderter erbracht werden.
Die Beschäftigung von Kindern ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Der gleiche Schutz wie für Kinder gilt auch Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind und der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums und in Erfüllung einer richterlichen Weisung. In diesen Fällen ist eine Beschäftigung nur mit leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich möglich. Das Mindestalter für die Zulassung zur regulären Beschäftigung im Betrieb nach der Schulentlassung ist 15 Jahre.
Die Einhaltung des JArbschG wird durch die zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz; für den Bergbau das Bergamt) überwacht. Verstöße gegen das Gesetz können als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen auch als Straftaten verfolgt werden.
Kinder und Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sind oder gesundheitsschädlichen Strahlen und gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind. Auch Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten, ebenfalls die Beschäftigung in Akkordgruppen Erwachsener. Ausnahmsweise können Jugendliche dann in Akkordgruppen, jedoch nicht selbst im Akkord beschäftigt werden, wenn die Arbeit unter Aufsicht erfolgt und es für die Ausbildung erforderlich ist. Diese Ausnahme gilt auch für Jugendliche, die ihre Berufsausbildung bereits abgeschlossen haben. Aber auch sie dürfen nicht zu Akkordlohn beschäftigt werden.
Nicht geeignet sind Tätigkeiten für Kinder über 13 Jahre, wenn sie mit einer manuellen Handhabung von Lasten, die regelmäßig das max. Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das max. Lastgewicht von 10 kg überschreiten, verbunden sind. Besonderheiten gelten für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche in der Landwirtschaft, bei der Ernte, wobei eine Beschäftigung bis zu 3 Stunden täglich durch bzw. mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten möglich ist, für das Austragen von Zeitungen und Zeitschriften und für Handreichungen beim Sport bis zu 2 Stunden werktäglich. Die jeweilige Beschäftigung muss dabei aber leicht und für Kinder geeignet sein. Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor und während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Das Fortkommen in der Schule darf nicht beeinträchtigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung bei Jugendlichen über 15 Jahre während der Schulferien für max. 4 Wochen im Kalenderjahr. Ausnahmen gibt es für besondere Veranstaltungen, z. B. Theater-, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk und bei Film- und Fotoaufnahmen. Vor Bewilligung muss die Aufsichtsbehörde das zuständige Jugendamt anhören.
Quellen