Integrationsamt

Die Aufgaben umfassen nach § 102 Sozialgesetzbuch IX vor allem

  • Leistungen an schwerbehinderte Menschen und an ihre Arbeitgeber, das heißt, die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
  • die Erhebung und die Verwendung der Ausgleichsabgabe
  • Seminare und Öffentlichkeitsarbeit für das betriebliche Integrationsteam, das in der Regel aus der Schwerbehindertenvertretung, dem Beauftragten des Arbeitgebers, dem Betriebs- oder Personalrat besteht.

Alle Leistungen des Integrationsamts - ob persönlicher oder materieller Art - stellen eine individuelle, auf die speziellen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar.

Das Integrationsamt arbeitet eng mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern, mit Arbeitgebern, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Behindertenverbänden zusammen. Es ist Ratgeber und Partner für das betriebliche Integrationsteam.

In den einzelnen Bundesländern sind die Integrationsämter kommunal oder staatlich organisiert. Die Länder sind ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter auf örtliche Fürsorgestellen zu übertragen.

Die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen haben sich in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen. Aufgaben sind unter anderem die Abstimmung in Grundsatzfragen, die Erstellung von Arbeitsgrundlagen, die Weiterentwicklung des Rechts der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben, die Koordinierung durch Empfehlungen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft vertritt die Integrationsämter und die Hauptfürsorgestellen kraft Gesetzes unter anderem im Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen beim Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie im Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de