Infektionsschutz

Eine Infektion bezeichnet die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. Dies führt sehr oft, jedoch nicht in jedem Fall, zu Krankheitssymptomen. Am häufigsten sind bakterielle Infektionen und Virusinfektionen. Auch Pilzinfektionen, Infektionen durch Protozoen (Einzeller), Wurminfektionen und Infektionen durch Prionen sind von Bedeutung.

Noch vor einigen Jahren galten Infektionskrankheiten als besiegt. Krankheiten wie Cholera, Diphtherie und Pocken schienen nahezu oder völlig ausgerottet. Gründe dafür gab es viele, einige davon seien hier genannt:

  • Der Lebensstandard und damit verbunden auch die hygienischen Verhältnisse haben sich kontinuierlich stark verbessert
  • Schutzimpfungen wurden mit einer hohen Flächendeckung eingesetzt
  • Der Einsatz äußerst wirksamer Antibiotika unterstützte die Medizin in der Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Infektionskrankheiten und Krankheitserreger

Inzwischen treten wieder gehäuft Infektionskrankheiten bzw. Krankheitserreger - wie SARS, hämorrhagische Fieber (z. B. Ebola), Grippeviren, Noroviren - auf, und auch die Zahl der Tuberkulosefälle nimmt beispielsweise wieder zu. Einige der Gründe hierfür:

  • Das Bevölkerungswachstum ist, global gesehen, fast ungebrochen und eine hohe Bevölkerungsdichte unterstützt die Übertragung von Infektionskrankheiten
  • Die Mobilität, in Form von beruflich oder touristisch bedingter Reisen, nimmt zu und damit auch die Gefahr des "Imports" und der Verschleppung von Infektionskrankheiten
  • Eine zunehmende Resistenzbildung von Bakterien gegenüber Antibiotika ist erkennbar, was oftmals zu einem fast aussichtslosen Kampf gegen diese Erreger führt
  • Der beobachtete Klimawandel begünstigt die geografische Ausweitung der Siedlungsgebiete von Keimen oder Keimträgern (Reservoire).


Diesen Herausforderungen trägt das am 01.01.2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die EG-Verordnung 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene als auch die Biostoffverordnung (BioStoffV) Rechnung. Alle drei berücksichtigen aktuelle nationale wie auch internationale Entwicklungen und Erkenntnisse. Ziel ist es, "übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern." Kerngedanke des IfSG ist neben der Erkennung und der Bekämpfung von Infektionskrankheiten auch der Gedanke der Prävention. Dabei sind vier Themen von großer Bedeutung:

  • Weiterentwicklung des Meldewesens für Infektionskrankheiten auf Basis dessen eine zeitnahe Strategie zur Bekämpfung von Infektionsgeschehen eingeleitet werden kann
  • Stärkung der Bedeutung von Belehrungen (§§ 35 u. 43 IfSG), die den Arbeitgeber verpflichten, eigenverantwortlich seine Mitarbeiter über Infektionsgefahren zu unterrichten
  • Stärkung der Bedeutung von Schutzimpfungen. Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, aber auch in kritischen Arbeitsbereichen wie z. B. der Abwasserentsorgung muss über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen aufgeklärt werden
  • Hygienepläne (§ 36 IfSG) sind nicht nur für Krankenhäuser oder vergleichbare Einrichtungen notwendig, sondern für alle Arten von Gemeinschaftseinrichtungen. Durch die Aufstellung und Einhaltung von Hygieneregeln und Hygienevorschriften soll die Übertragung von Infektionskrankheiten reduziert bzw. möglichst eliminiert werden.

Gefährdungsbeurteilung im Infektionsschutz:

Der Verbraucherschutz steht in der EG-Verordnung 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene im Fokus. Im Rahmen dieser Verordnung wird von HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point System) gesprochen. Ziel ist, den Verbraucher durch eine gezielte Prozesssteuerung vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Hier werden neben den biologischen aber auch die chemischen und physikalischen Gefährdungen mit betrachtet.

Belehrungspflichten im Infektionsschutz:

§ 35 Infektionsschutzgesetz wendet sich an den Arbeitgeber von Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Aufsichtspersonal, das in Gemeinschaftseinrichtungen (wie z. B. Kindergärten, Kinderhorten, Schulen, Ferienlagern für Kinder und Jugendliche) tätig ist oder sonstige Aufgaben regelmäßig ausübt und Kontakt mit den dort Betreuten hat. Danach müssen die Mitarbeiter über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten gemäß § 34 IfSG belehrt werden.

In § 43 Infektionsschutzgesetz ist die Belehrung von Personen festgeschrieben, die im Bereich Lebensmittel tätig werden. Diese Belehrung ersetzt das ehemalige Gesundheitszeugnis, das im § 18 Bundesseuchengesetz gefordert wurde.

Innerhalb der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt müssen die Personen in mündlicher und schriftlicher Form über so genannte Hinderungsgründe (Tätigkeitsverbote) und Verpflichtungen (Meldung bei Krankheitsverdacht) belehrt werden. Nach der Belehrung muss die Person schriftlich erklären, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihr bekannt sind.

Die jährlichen Folgeunterweisungen können vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Als Schulungsnachweis ist immer die Erstbelehrung bzw. das Gesundheitszeugnis sowie die aktuelle Folgebelehrung aufzubewahren.

Im Bereich Lebensmittel müssen die Mitarbeiter zusätzlich jährlich in allgemeinen Hygienefragen durch den Arbeitgeber unterwiesen werden (EG-Verordnung 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, DIN 10514).

Im Arbeitsschutz stellen die so genannten "Unterweisungen" (z. B. nach § 12 BioStoffV) Belehrungen dar. Hierbei unterrichtet der Arbeitgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) seine Mitarbeiter über ihr berufsbedingtes Infektionsrisiko und über die bei der Arbeit einzuhaltenden Schutzmaßnahmen.

Schutzimpfungen im Infektionsschutz:

Gerade den Schutzimpfungen kommt im Rahmen der Infektionsprophylaxe eine besondere Bedeutung zu. Denn erst durch die Einführung von flächendeckenden Impfungen, z. B. gegen Polio, Diphtherie und Tetanus haben diese Infektionskrankheiten einen großen Teil ihres Schreckens verloren.

In Deutschland werden alle wichtigen Impfungen auf der Grundlage der heute bekannten und gültigen wissenschaftlichen Erkenntnis über die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) beurteilt. Das Ergebnis sind die sog. "STIKO-Impfempfehlungen", die jährlich aktualisiert und vom RKI veröffentlicht werden. Einen wichtigen Beitrag hierzu liefert auch das IfSG mit der Meldepflicht für Infektionskrankheiten, der Meldung von Impfkomplikationen und der Impferfassung.

In den STIKO-Impfempfehlungen ist festgelegt, welche Schutzimpfungen die gesamte Bevölkerung (Standardimpfungen) oder bestimmte Bevölkerungsgruppen zu welchem Zeitpunkt und in welchen Intervallen erhalten sollen. Für die Standardimpfungen wird ein Impfkalender für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgestellt. Auch werden Aussagen zur Kostenübernahme gemacht. Impfungen auf Grund von beruflichen Risiken, für die die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen, müssen vom Arbeitgeber finanziert werden. Reise-Impfungen (z. B. Gelbfieber, Hepatitis A) müssen vom Reisenden selbst finanziert werden.

Infektionsschutz: Hygienepläne in Gemeinschaftseinrichtungen

  • Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG, das heißt Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, also insbesondere Kinderkrippen, -horte, -gärten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungsstationen
  • Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a des Heimgesetzes (Alten- und Pflegeheime usw.)
  • Vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge
  • sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Zusätzlich werden Hygienepläne in der TRBA 250 / BGR 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) gefordert.

Mit Hilfe der Hygienepläne soll die Einhaltung von Hygieneregeln und Präventionsmaßnahmen in den Einrichtungen sichergestellt und die Übertragung von Infektionskrankheiten reduziert oder eliminiert werden. Es handelt sich hierbei jedoch nicht nur um einen Reinigungs- und Desinfektionsplan, sondern um ein Handbuch, in dem in innerbetrieblichen Verfahrensanweisungen Vorgaben zu hygienerelevanten Themen für alle Mitarbeiter verbindlich festgelegt werden.


Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de