Hochziehbare Personenaufnahmemittel
Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden. Sie umfassen Personenaufnahmemittel, Anschlagmittel, Hebezeuge sowie Aufhängung und Tragmittel.
Zu den hochziehbaren Personenaufnahmemitteln zählen Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze, Einfahrhosen sowie Siloeinfahreinrichtungen.
Personenförderkörbe (Abbildung)
, die nur zur Personenbeförderung bestimmt sind, müssen allseitig mindestens 2,00 m hoch geschlossen sein und eine Tür haben, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern ist. Während des Ein- und Aussteigens muss jede unbeabsichtigte Bewegung des Korbes ausgeschlossen sein.
Arbeitskörbe und -bühnen (Abbildung)
, die auch der Personenbeförderung dienen, müssen mit mindestens 1,00 m hohem Seitenschutz versehen sein. Außerdem muss eine Möglichkeit bestehen, Sicherheitsgeschirre befestigen zu können. Arbeitskörbe und -bühnen mit fest angebauter Winde müssen mit zwei Tragseilen, bei Einseilaufhängung zusätzlich mit einem Sicherungsseil, ausgerüstet sein, das im Fehlerfall, z. B. bei Tragseilbruch, das Gerät sicher fängt und hält.
Personenförderkörbe und Arbeitskörbe, die mit Kranen transportiert werden sollen, müssen auffällig gekennzeichnet sein.
Arbeitssitze (Abbildung)
, wie Turmfahrstühle, Fassadenfahrräder oder -hosen und Sitze für Siloeinfahreinrichtungen, müssen Vorrichtungen gegen das Herabfallen von Personen haben, z. B. Seitenschutz, Sicherheitsbügel oder Vorrichtungen zum Anschlagen eines Sicherheitsgeschirrs (Tragmittel wie bei Arbeitskörben). Wenn Arbeitssitze an Wänden oder Flächen gleiten, sind sie so zu gestalten, dass ein Einquetschen der Beine verhindert wird, z. B. durch Führungsrollen und Abstandhalter.
Für Personenaufnahmemittel, Tragmittel und Umlenkrollen und ggf. für die Ableitung der Kräfte in tragfähige Bauteile ist eine statische Berechnung aufzustellen. Die erste Inbetriebnahme ist der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich zu melden, ebenso jeder Einsatz 14 Tage im Voraus.
Es muss sichergestellt sein, dass mitgeführtes Werkzeug und Material weder kippen noch herabfallen kann. Beim Durchfahren von Öffnungen sind besondere Maßnahmen gegen Verfangen und Quetschgefahr zu treffen. Personenaufnahmemittel sind gegen starkes Pendeln zu sichern.
Ortsveränderliche Krane sind an jedem Aufstellungsort vor ihrem jeweiligen ersten Einsatz als Hebezeuge für Personenaufnahmemittel auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers einer Prüfung durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person oder durch einen Sachverständigen zu unterziehen.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de