Gitterroste

Zum sicheren Verlegen, Begehen und Befahren von Gitterrosten sind eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen. Schon bei der Planung von Arbeitsbereichen und Verkehrswegen, z. B. Laufstegen, Treppen oder Abdeckungen von Gruben, muss auf die sachgerechte Auswahl geeigneter Roste geachtet werden. Hierzu gehören ausreichende Tragfähigkeit und Steifigkeit, Durchlässigkeit für bestimmte Stoffe oder witterungsbedingte Niederschläge, ausreichender Korrosionsschutz, Rutschhemmung sowie die Möglichkeit der dauerhaften und zuverlässigen Befestigung an Tragkonstruktionen. Je nach Verwendungsbereichen, den örtlichen Bedingungen sowie den zu erwartenden Belastungen können diese Anforderungen sehr unterschiedlich sein.

Bei Gitterrosten, die in öffentlichen Verkehrswegen verlegt werden, z. B. vor Eingängen von allgemein zugänglichen Gebäuden oder vor Schaufenstern, ist die Maschenweite (lichte Weite in einer Richtung) £ 10 mm einzuhalten. Für schüttgutdurchlässige Gitterroste, die auch von Beschäftigten begangen werden, dürfen die lichten Maschenweiten bei quadratischer Form nicht mehr als 60 x 60 mm, bei rechteckiger Form nicht mehr als 120 x 40 mm betragen. Auf Arbeitsbühnen und deren Zugängen dürfen bei Gitterrosten die Maße der Maschenteilung 34,3 x 50,8 mm nicht überschreiten. In Blechprofilrosten sollte der lichte Abstand von benachbarten Aufwölbungen oder Lochrändern in keiner Richtung mehr als 50 mm voneinander betragen.

In korrosionsgefährdeten Bereichen ist der Zustand der Stahlroste auf sichere Begehbarkeit sowie Auflage und Befestigungen regelmäßig zu prüfen.

Die großflächige Verlegung von Gitterrosten hat nach einem vorher aufgestellten Verlegeplan zu erfolgen. Dabei dürfen Gitterroste nicht über die äußere Auflage hinausragend verlegt werden; die Auflagefläche muss mindestens 30 mm betragen und darf im Betriebszustand 25 mm nicht unterschreiten. Abweichungen sind zulässig, wenn ein Verschieben der Roste in Tragrichtung durch konstruktive Maßnahmen zwangsläufig verhindert ist. Zur Vermeidung von Absturzunfällen müssen Gitterroste gegen Abheben und Verschieben gesichert sein. Einfache Klemmbefestigungen, z. B. kraftschlüssige Verbindungen zwischen Auflageprofil und Stahlrost, erfüllen nicht die Forderung nach einer Sicherung gegen Verschieben. In Bereichen, in denen bei Verrutschen der Roste Absturzgefahr für Beschäftigte besteht, müssen auf Trägern aufliegende Gitterroste jeweils an den vier Eckpunkten formschlüssig an den Trägern befestigt sein. Gitterroste dürfen auch beim Lösen der Verschraubung nicht vom Auflager rutschen können.

Da Metallroste konstruktionsbedingt nur in einer Verlegerichtung die optimale Tragfähigkeit aufweisen, ist auf die richtige Montage entsprechend der Verlegeanleitung zu achten. Aus diesem Grund sollen Gitterrostelemente nicht in quadratischer Form verwendet werden. Qualitätsanforderungen sind in den Güte- und Prüfbestimmungen für Gitterroste RAL-GZ 638 (Abbildung) geregelt.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de