Gießereien

Gießereien sind Betriebe, in denen Gussstücke aus Eisen und anderen Metallen hergestellt werden. Gießen ist ein Umformverfahren, bei dem Metalle oder auch andere Werkstoffe, z. B. Kunststoffe, in flüssigem Zustand in vorbereitete Hohlräume, die Gießformen, gegossen werden, darin erstarren und so ihre endgültige Form oder eine Form für die nachfolgende Weiterverarbeitung annehmen. Beim Schmelzen ist auf trockene Einsatzstoffe und hohl- und sprengkörperfreie Schrotte zu achten (Explosionsgefahr). Gießereimaschinen sind insbesondere Sandaufbereitungsmaschinen, Sandmischmaschinen, Kernform- und Formmaschinen, Kokillengießmaschinen, Schleudergießmaschinen und Strahlmaschinen.

Sicheres Betreiben von Arbeitsmitteln in  Gießereien

Die maßgeblichen Informationen zum Betreiben von Gießereien enthält Kapitel 2.21 der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln". Altmaschinen (vor Baujahr 1995) müssen mindestens die Anforderungen des Anhanges I der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Darüber hinaus müssen CE-Maschinen dem Anhang I der Maschinenrichtlinie in Verbindung mit EN-Normen entsprechen. Die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel in Gießereien sind vom Unternehmer in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Einsatz Gefährlicher Arbeitsstoffe in Gießereien

Durch den vielfältigen Einsatz und den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen kommt in Gießereien der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung besondere Bedeutung zu. Das gilt sowohl für die Einstufung der Stoffe als für auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen.

Gießereimaschinen und -anlagen

Gießereimaschinen und -anlagen müssen so beschaffen sein, dass Körperverletzungen durch Gefahr bringende Bewegungen verhindert werden. Muss in Gefahrstellen zur Durchführung von Arbeiten laufend hineingegriffen werden, sind sie durch bewegliche Verdeckungen, Zweihandschaltungen oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen zu sichern. Dies ist z. B. erforderlich beim Einschwenken des Presshauptes und beim Pressen an Formmaschinen, beim Zusammenfahren von Kernkastenhälften an Kernformmaschinen, beim Schließen der Kokillenhälften von Kokillengießmaschinen sowie bei vielen weiteren Gefahr bringenden Bewegungen an Formautomaten und Formanlagen.

Sicherheit von Druckleitungssysteme

Druckleitungssysteme müssen so gestaltet sein, dass bei Druckab- oder -ausfall Gefahr bringende Bewegungen von Maschinen oder Anlagen nicht ausgeführt werden können, z. B. durch unmittelbar am Arbeitszylinder angebrachte gesteuerte Rückschlag- oder Wegeventile, die bei Leitungsbruch selbsttätig in Sperrstellung gehen. Reparaturen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Leitungen drucklos gemacht worden sind. Deshalb müssen Druckleitungen entspannbar sein. Auch bei Störungen muss das System sofort drucklos gemacht werden.

Prüfung von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen

Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen sind starken Beanspruchungen ausgesetzt. Diese Pfannen müssen daher mindestens einmal jährlich durch eine Befähigte Person geprüft werden. Die Prüfung ist in schriftlicher Form festzuhalten. Befinden sich in einem Unternehmen mehrere Pfannen im Einsatz, sollten diese gekennzeichnet oder nummeriert werden. Die Prüfung selbst muss sich auf den Zustand der wesentlichen Bauteile erstrecken, z. B. auf Tragscheren, Tragzapfen und Kippantrieb (siehe BGI 601).

Gestaltung von Sandmischmaschinen

Sandmischmaschinen müssen so gestaltet sein, dass die Mischwerkzeuge während des Laufes nicht erreicht werden können. Öffnungen zum Einbringen, Ausbringen und zur Beobachtung des Mischgutes müssen mit Deckeln oder Gittern versehen sein, die beim Öffnen die Maschine zwangsläufig stillsetzen.

Gefahrensignale bei automatischen Formanlagen

Automatische Formanlagen stellen eine steuerungstechnische Verkettung von Formmaschinen, Gieß- und Ausleerstrecke dar. Wegen der räumlichen Ausdehnung dieser Anlagen hat die Bedienungsperson nur selten einen Überblick über die gesamte Anlage. Damit sich Personen rechtzeitig aus dem Gefahrbereich entfernen können, müssen optische und akustische Gefahrensignale vorhanden sein, die zwangsläufig und rechtzeitig das Anlaufen der Anlage ankündigen. Um sicher auf die andere Seite einer Formanlage gelangen zu können, müssen Übergänge vorhanden sein. Für das Schlichten von Kernen und Formen mit Formlacken müssen Spritzstände oder -kabinen vorhanden sein. Ausnahmen bestehen nur für große, schwer transportable oder in den Boden eingebrachte Formen. Für diesen Fall müssen jedoch die Auftragstellen gut belüftet sein. Im Umkreis von 5 m darf feuerflüssiges Material nicht transportiert oder vergossen werden.

Steuerung von Druckluftstrahlanlagen und Nassputzanlagen

Bei Druckluftstrahlanlagen und Nassputzanlagen muss die Steuerung so eingerichtet sein, dass die Anlagen nur bei geschlossenen Türen in Gang gesetzt werden können. Wird eine Tür geöffnet, muss die Druckenergie zwangsläufig abgesperrt werden. Werden die Strahleinrichtungen von Hand geschaltet, so darf die Einschaltstellung nicht arretiert werden können. Um den in der Strahlkabine Beschäftigten beobachten und im Notfall schnell retten zu können, ist es erforderlich, Strahlräume mit Beobachtungsfenstern zu versehen.

Sichere Einrichtung von Schleuderstrahlmaschinen

Schleuderstrahlmaschinen und -anlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Schleuderräder erst in Betrieb gesetzt werden können, wenn Türen und Wartungsdeckel fest verschlossen sind. Türen und Wartungsdeckel dürfen erst geöffnet werden können, wenn die Schleuderräder stillstehen. Von der Sicherung der Wartungsdeckel kann abgesehen werden, wenn zu Beginn des Öffnens die Schleuderräder zwangsläufig abgeschaltet werden und der Zeitaufwand für das Öffnen der Wartungsdeckel größer ist als die Auslaufzeit der Schleuderräder. Können Durchlauf-Schleuderstrahlanlagen mit kraftbetätigten Türen betreten werden, so muss verhindert sein, dass Personen im Strahlraum eingeschlossen werden können. Bodenkontaktplatten oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen können das Schließen der Türen verhindern, wenn die Anlage betreten wird. Von diesen Einrichtungen kann jedoch abgesehen werden, wenn sich in der Strahlkabine beleuchtete Notbefehlseinrichtungen befinden und die Türen von innen leicht geöffnet werden können.

Gesundheitsgefahren bei der Reinigung von Gießereien

Das Putzen der Gussstücke von Hand sollte nach Möglichkeit durch gekapselte Putz- oder Strahlanlagen ersetzt werden. Damit entfällt für die Beschäftigten die erhebliche Belastung durch Lärm und Staub sowie die Gefährdung der Augen. Erst wenn diese und ähnliche Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, sind entsprechende Persönliche Schutzausrüstungen (Abbildung) zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Gesundheitsgefährliche Gase und Dämpfe können z. B. bei der Verarbeitung von Phenoplasten, Furanharz, Triethylamin oder Formaldehyd auftreten. Dann müssen sowohl an der Maschine als auch an den Abdunststrecken Absaugungen vorhanden sein. Der Unternehmer muss entsprechende Sicherheitsmaßnahmen anordnen. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Gefahr durch Quarzstaub zu richten. Im Produktionsablauf der Eisen- und Stahlgießereien sowie der Herstellung von NE-Metall-Gussstücken beim Abgießen in Sand bestehen zahlreiche Staubquellen:
  • beim manuellen Ausbrechen und Ausmauern von Schmelz- und Warmhalteöfen sowie von Pfannen
  • bei der Formsandaufbereitung
  • beim Formen
  • an Auspackstellen
  • beim Gussstrahlen und Gussputzen.

Gefährdungen durch Quarzstaub

Der Gefährdung durch Quarzstaub kann man durch Vollkapselung bei großen und mittleren Formen und bei Massenguss sowie durch verfahrenstechnische Maßnahmen an Kühltrommeln begegnen, indem der Altsandabtransport nicht durch Abwurf im freien Fall, sondern über Lenkbleche erfolgt, und die Bandübergabestellen mit gefingerter Schürze an der Bandeinlaufstelle gekapselt werden; die Absaugung muss mindestens 3 m hinter der Abwurfstelle erfolgen, sofern das Band nicht komplett gekapselt wird. Beim Schleuder- und Druckluftstrahlen wird durch Zerstörung der Formsandreste hochkonzentrierter Quarzstaub erzeugt. Der Strahlraum muss deshalb dicht gekapselt sein. Als Stauberzeuger kommen mangelhafte Strahlmittelregenerierung, zu frühes bzw. zu schnelles Öffnen der Strahlraumtüren und unzureichende offene Entsorgung der Strahlmittelregenerierung in Betracht. Das Ausblasen von Gussstücken sollte in Strahl- oder Putzhäusern entweder durch ungefährliche Handhabung oder Strahleinrichtung von außen oder unter Verwendung von Frischluft-Atemschutzgeräten erfolgen. Die für verschiedene Anwendungsfälle eingesetzten Trennschleifmaschinen bedürfen einer Staubabscheidung mit voll eingekapseltem Werkzeugraum.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de