Gewerbeaufsicht

Unter Gewerbeaufsicht versteht man die staatliche Überwachung der Einhaltung von insbesondere arbeits- und immissionschutzrechtlichen Bestimmungen in allen Betrieben und Dienststellen. Diese Überwachung wird von den Gewerbeaufsichtsämtern (Ämter für Arbeitsschutz) ausgeübt, bei denen hierfür entsprechend ausgebildete Beamte der verschiedenen technischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen als Gewerbeaufsichtsbeamte tätig sind. Die Wahrnehmung der Gewerbeaufsicht ist Angelegenheit der Bundesländer; Rechtsgrundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (§§ 21 bis 23). Hier wird auch bestimmt, dass die Gewerbeaufsicht die Arbeitgeber bei der Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten zu beraten hat.

Gewerbeaufsichtsbeamte

Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben das Recht, die Betriebe jederzeit unangemeldet zu betreten und zu besichtigen. Sie können durch Verfügungen die Maßnahmen anordnen, die zum Schutz der Beschäftigten und auch Dritter erforderlich sind. Sie können verlangen, dass ihnen die Aufzeichnungen mit den Ergebnissen der Prüfungen, die nach der Betriebssicherheitsverordnung an den im Betrieb verwendeten Arbeitsmitteln und Anlagen durchzuführen sind, am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden.

Aufgaben der Gewerbeaufsicht

Die Aufgaben beschränken sich nicht nur auf die Überwachung der Bestimmungen auf dem Gebiet des technischen Arbeitsschutzes, sondern erstrecken sich auch auf die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften über Arbeitszeit, Sonntagsruhe, Ladenschluss, Mutter- und Jugendschutz und Heimarbeit. Außerdem gehören dazu auch die Überwachung der Gerätesicherheit (Geräte-und Produktsicherheitsgesetz - GPSG), des Strahlenschutzes und die Genehmigung und Aufsicht über Umgang mit Sprengstoffen. In einigen Ländern gehört auch der Umweltschutz zu den Aufgaben der Gewerbeaufsicht.

Weiterhin ist die Gewerbeaufsicht zuständig für Anlagen, die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter auf Grund ihrer Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen. So bedürfen einige überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen, Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten) einer Erlaubnis der Gewerbeaufsicht. Die Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen sind der Gewerbeaufsicht mitzuteilen. Die Gewerbeaufsicht kann auch außerordentliche Prüfungen an solchen Anlagen anordnen. Unfälle und Schäden an überwachungspflichtigen Anlagen sind der Gewerbeaufsicht anzuzeigen, wenn der Unfall oder der Schaden auf Grund eines technischen Defekts der Anlage erfolgte.

Für die Überwachung und Beurteilung von Einrichtungen und Arbeitsverfahren auf arbeitssicheren Zustand dienen den Gewerbeaufsichtsbeamten neben den staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen auch die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Unfallversicherungsträger als Grundlage.

Das Zusammenwirken mit den Aufsichtspersonen (Technischen Aufsichtsbeamten) der Unfallversicherungsträger ist im Arbeitsschutzgesetz (§ 21, Abs. 3) und in einer Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1977 geregelt.

Für arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Fragen sind bei der Gewerbeaufsicht staatliche Gewerbeärzte tätig. Sie unterstützen die Gewerbeaufsichtsbeamten, besonders auch durch Ermittlungen bei angezeigten Berufskrankheiten.

Die Gewerbeaufsicht erhält von jeder Unfallanzeige eine Durchschrift, der Gewerbearzt jede Anzeige über eine Berufskrankheit.

Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle sowie Massenunfälle (im Allgemeinen von mehr als drei Personen), sind von dem Betrieb sofort fernmündlich oder telegrafisch nicht nur dem zuständigen Unfallversicherungsträger, sondern auch dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.


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