Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist aus der Zusammenlegung von Gerätesicherheitsgesetz und Produktsicherheitsgesetz entstanden und erfasst vom Industrieroboter über Büromöbel bis hin zur Blumenerde alle Verbraucherprodukte und technischen Arbeitsmittel.
Verbraucherprodukte sind nach dem GPSG alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, fallen unter Verbraucherprodukte, so z. B. die zur Selbstbedienung durch den Kunden vorgesehene Brotschneidemaschine beim Bäcker oder der Föhn zum Selberföhnen beim Frisör.
Technische Arbeitsmittel sind Produkte, die ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden. Auch Zubehörteile und Schutzausrüstungen fallen hierunter. Voraussetzung ist, dass die Produkte keine Verbraucherprodukte sind.
Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.
Bei den Anforderungen an die Sicherheit von Produkten spielt eine wesentliche Rolle, ob sie unter eine europäische Binnenmarktrichtlinie fallen, die durch das GPSG und seine Verordnungen in nationales Recht umgesetzt wird (z. B. Maschinenverordnung als 9. Verordnung zum GPSG mit den Vorgaben aus der EG-Maschinenrichtlinie). Derartige Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der entsprechenden Verordnung erfüllen. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Produkte entsprechend harmonisierten Normen hergestellt sind (so genannte "Vermutungswirkung").
Andere Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Für die Beurteilung, ob diese allgemeine Anforderung erfüllt ist, sieht das GPSG ebenfalls das "Vermutungsprinzip" vor. Wird ein Produkt unter Berücksichtigung von Normen oder anderen technischen Spezifikationen hergestellt, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
Eine Gebrauchsanweisung (Betriebsanleitung) ist mitzuliefern, wenn zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des Produkts beachtet werden müssen. Bei Verbraucherprodukten ist außerdem der Name und die Adresse des Herstellers, seines Bevollmächtigen oder des Einführers anzugeben.
Die Rechtsverordnungen, mit denen die europäischen Richtlinien umgesetzt werden, schreiben vor dem Inverkehrbringen der Arbeitsmittel die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens vor. Zur Feststellung, ob Produkte den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, können Hersteller oder Importeure - auf freiwilliger Basis - ihre Produkte einer Baumusterprüfung unterziehen lassen.
Für bestimmte Produkte ist eine Baumusterprüfung und Zertifizierung vorgeschrieben, die von einer benannten Prüf- und Zertifizierungsstelle durchgeführt werden muss (Abbildung). Dies gilt z. B. für bestimmte gefährliche Maschinen (siehe Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie), die nicht nach harmonisierten Normen (Europäische Normung) gebaut sind, und für Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorien II und III. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Prüf- und Zertifizierungsstellen im EU-Amtsblatt und auf ihren Internetseiten.
Als Ergebnis eines erfolgreich durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens ist vom Hersteller die CE-Kennzeichnung (Abbildung)
an dem Arbeitsmittel anzubringen. Hiermit wird dokumentiert, dass das Arbeitsmittel mit den grundsätzlichen Anforderungen von EG-Richtlinien übereinstimmt (Konformität).
Als Inverkehrbringen definiert das GPSG jedes Überlassen eines Produktes an andere im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung. Bei neuen Produkten (erstmaliges Inverkehrbringen) gilt dabei die jeweils aktuelle Rechtslage. Als neue Produkte gelten auch
- gebrauchte Produkte, die erstmalig in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt werden
- wesentlich veränderte oder wiederaufbereitete Produkte.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de