Gefahrenanalyse
Was versteht man unter Gefahrenanalyse?
Gefahrenanalyse ist eine Methode, um Risiken in einem Unternehmen zu identifizieren und zu bewerten. Sie beinhaltet das Sammeln und Auswerten von Informationen über Gefahren, die das Unternehmen gefährden können, sowie die Bewertung der Schwere des möglichen Schadens. Anschließend können Maßnahmen ergriffen werden, um Gefahren zu vermeiden und die Sicherheit im Unternehmen zu erhöhen.
Woher stammt der Begriff Gefahrenanalyse?
Die Gefahrenanalyse ist ein Begriff aus den Europäischen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages. Diese Richtlinien und die darauf beruhenden nationalen Rechtsvorschriften sollen den europäischen Binnenmarkt fördern und Handelshemmnisse beseitigen, die z. B. infolge unterschiedlicher Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Bau und Ausrüstung von Produkten, wie Maschinen, Einrichtungen und anderen technischen Geräten, entstehen können. Deshalb sind in diesen Richtlinien grundlegende Sicherheitsanforderungen an die Beschaffenheit der Produkte festgelegt. Sie gelten einheitlich in allen Mitgliedstaaten für alle Produkte, die auf den europäischen Binnenmarkt gebracht werden sollen. Kein Produkt darf wegen seiner Beschaffenheit in einem Mitgliedstaat nicht zugelassen werden, wenn es diesen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht.
Da die Hersteller Bau und Ausrüstung der Produkte bestimmen, verlangen diese Binnenmarkt-Richtlinien von ihnen die Gewährleistung, dass ihre Produkte hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den in den Richtlinien festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Das Instrument dafür, dass sie dies sicherstellen können, ist die Gefahrenanalyse. Die Richtlinien verlangen daher von den Herstellern, eine solche Gefahrenanalyse durchzuführen, um alle mit ihren Produkten verbundenen Gefahren ermitteln und darauf aufbauend die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für ihre Produkte berücksichtigen und einbauen zu können.
Jeder Hersteller ist verpflichtet, eine solche Gefahrenanalyse vorzunehmen, um bereits im Vorfeld alle später mit dem Einsatz seines Produktes verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muss das Produkt unter Berücksichtigung dieser Analyse konzipieren und bauen. Der Begriff der Gefahrenanalyse unterscheidet sich damit wesentlich von dem Begriff der Gefährdungsbeurteilung, die entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz eine Pflicht des Arbeitgebers ist, um restliche oder weitere Gefahren beim Betrieb von Produkten und Einrichtungen aufzuspüren.
Bedeutung der Gefahrenanalyse für die Kennzeichnung von Produkten
Die Gefahrenanalyse und die Durchführung der darauf beruhenden Schutzmaßnahmen sind Voraussetzung und Grundlage für die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung des Produktes durch den Hersteller, wodurch es auf dem Europäischen Binnenmarkt frei handelbar wird.
Ziel der Gefahrenanalyse
Ziel der Gefahrenanalyse ist es, durch eine darauf abgestellte Bauart der Produkte zu erreichen, dass bei ihrer späteren Verwendung ihr Betrieb, aber auch z. B. das Rüsten und die Wartung, ohne Gefährdung von Personen erfolgen. Dafür sind vom Hersteller in die Gestaltung des Produktes alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu integrieren.
Die Maßnahmen, die der Hersteller auf Grund seiner Gefahrenanalyse trifft, müssen darauf abzielen, Unfallrisiken bei bestimmungsgemäßer Verwendung während der ganzen voraussichtlichen Lebensdauer des Produktes, einschließlich der Zeit, in der das Produkt montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben.
Kriterien und Maßstäbe für die Gefahrenanalyse
Kriterien und Maßstäbe für die Gefahrenanalyse und die Auswahl angemessener Schutzmaßnahmen finden sich in den Europäischen Normen. Soweit diese für das spezielle Produkt noch nicht veröffentlicht worden sind, hat der Hersteller die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie sich in weiteren nationalen Bestimmungen und Normen, aber auch in Unfallverhütungsvorschriften finden, heranzuziehen.
Bei der Wahl der Maßnahmen muss der Hersteller folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
- Beseitigung oder Minimierung der Gefahren durch konstruktive Maßnahmen (Integration eines Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den Bau des Produktes)
- Wenn Gefahren nicht zu beseitigen sind: Ergreifen von notwendigen technischen Schutzmaßnahmen
- Unterrichtung der Benutzer über die verbleibenden Restgefahren auf Grund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; auch Hinweise auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und Persönliche Schutzausrüstungen.
Bei der Gefahrenanalyse und den darauf aufbauenden Schutzmaßnahmen sind z. B. zu beachten:
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Steuerungen
- Standsicherheit
- mechanische Gefahren
- mit hydraulischer, pneumatischer oder thermischer Energie usw. verbundene Gefahren
- Gefahren durch elektrische Energie
- Gefahren durch statische Elektrizität
- Gefahren durch extreme Temperaturen
- Brandgefahren
- Explosionsgefahren
- Gefahren durch Lärm und Vibrationen
- Gefahren durch Strahlung
- Gefahren durch Emission von Gasen, Dämpfen, Stäuben usw.
- Gefahren durch fehlerhafte Montage
- Sturzgefahren.
Die für die Bedienung erforderlichen Informationen an den Anzeigevorrichtungen des Produkts müssen eindeutig und leicht zu verstehen sein. Dabei darf das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet werden.
Insgesamt muss der Hersteller nicht nur die nahe liegenden und typischen Gefahren seines Produkts, sondern auch andere mögliche Gefahren und vorhersehbare ungewöhnliche Situationen in seine Analyse einbeziehen. Die Europäischen Normen berücksichtigen diese ganzheitliche Sichtweise bereits weitgehend. Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen weiterhin Restgefahren oder handelt es sich um potenzielle, nicht offensichtliche Gefahren, so muss der Hersteller darauf ausdrücklich hinweisen.
Der Hersteller muss seine Produkte ggf. (siehe oben Punkt 3 der Grundsätze) mit einer Betriebsanleitung versehen. Es empfiehlt sich, dass der Käufer bei seiner Bestellung immer eine solche Betriebsanleitung anfordert.
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