Gefährliche Arbeiten

Der Begriff "gefährliche Arbeiten" ist nicht eindeutig definiert. Allgemein versteht man darunter Tätigkeiten, bei denen wegen besonderer Gefahren oder Arbeitsbedingungen die Wahrscheinlichkeit, sich zu verletzen, zu erkranken oder psychisch oder physisch besonders belastet zu werden, größer als "normalerweise" ist.

Ebenso kann man darunter auch Tätigkeiten verstehen, bei denen schon durch geringfügiges Fehlverhalten Sach- und Personenschaden bei Dritten entstehen kann. Dies bedeutet z. B., dass für die Ausführung gefährlicher Arbeiten Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, besondere Kenntnisse, Erfahrungen, Fertigkeiten, der Einsatz spezieller Werkzeuge, Schutzausrüstungen oder Hilfsmittel erforderlich sind. Für bestimmte Personengruppen, z. B. werdende oder stillende Mütter, Jugendliche, leistungsgewandelte Personen sind gefährlichen Arbeiten durch - an den Arbeitgeber gerichtete - Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen gekennzeichnet.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) verzichtet auf Detailregelungen und formuliert nur das allgemeine Schutzziel bei "gefährlichen Arbeiten". Die Konkretisierung erfolgt durch die BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A 1) in Abschnitt 2.7. Danach ergibt sich bei "gefährlichen Arbeiten" die erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Explizit genannt werden dort z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen, Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebs, Einsatz bei der Feuerwehr, Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen.

Einzelne Berufsgenossenschaften können die Liste branchenbezogen verändern. So haben die Metall-Berufsgenossenschaften die "Arbeiten an elektrischen Anlagen" und "Lokrangierarbeiten" ebenfalls als gefährliche Arbeiten eingestuft. Ob darüber hinaus eine betriebliche Tätigkeit als "gefährliche Arbeit" anzusehen ist oder nicht, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung vor Ort.

Neben den "gefährlichen Arbeiten" weisen BGV A 1 bzw. BGR A 1 auch auf Tätigkeiten mit "besonderen Gefahren" hin. Der Begriff "besondere Gefahr" beschreibt hier eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden besonders schwer ist. Solche Gefahren werden im Rahmen der gleichzeitigen Arbeit von Beschäftigten verschiedener Unternehmen gesehen. Bei der Zusammenarbeit können z. B. folgende Tätigkeiten mit besonderen Gefahren verbunden sein: Montagearbeiten, bei denen Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt werden müssen (Absturzgefahr), Aufnehmen und Absetzen von Lasten neben Gerüsten mit Hilfe eines Krans (Gefahr des Verhängens), Schweißarbeiten in der Nähe der Verarbeitung von Isoliermaterial (Brandgefahr), Arbeiten im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen (Gefahr des Überfahrens und Einquetschens),

Die BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" bezeichnet als schweißtechnische Arbeiten mit besonderen Gefahren: Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt, Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung, Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten sowie Arbeiten in Druckluft.

Die Baustellenverordnung nennt als besonders gefährliche Arbeiten u. a. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, Arbeiten mit Tauchgeräten sowie Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

In Vorschriften werden besondere Anforderungen für Personen genannt, denen gefährliche Arbeiten übertragen werden. Sie werden als erfahrene, fachkundige, sachkundige, zuverlässige, geeignete usw. Personen bezeichnet, denen die Gefahren bekannt sind. Wird eine Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und erfordert sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.

Allgemein hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz dafür zu sorgen, dass nur unterwiesene Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben. Er muss sicherstellen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, über die Gefahr und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber hat deshalb Vorkehrungen zu treffen, die es den Beschäftigten ermöglicht, den Arbeitsplatz sofort zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Entsprechend der auftretenden Gefahren sind u.a. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe sicherzustellen.


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