Gasflaschen
Durch die Aufhebung der Druckbehälterverordnung hat sich die zu Grunde liegende Rechtssystematik geändert. Gasflaschen werden als ortsbewegliche Druckgeräte bezeichnet, das Inverkehrbringen wird durch die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) EG-einheitlich geregelt, hinsichtlich des innerbetrieblichen Einsatzes unterliegen sie als Arbeitsmittel bzw. überwachungsbedürftige Anlagen der Betriebssicherheitsverordnung (vgl. Artikel "Druckgasbehälter").
Prüfungen von Gasflaschen
Die Einhaltung der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen von Gasflaschen wird von den Füllwerken überwacht. Bei Gasflaschen sind die Flaschenschultern oder die ganzen Flaschen je nach Gasart mit einem Farbanstrich versehen. Die Farbkennzeichnung ist in der Norm DIN EN 1089-3 geregelt. Die Norm wurde 1997 veröffentlicht, seither läuft die Umstellung, die eigentlich bis Juli 2006 abgeschlossen sein sollte. Die neue Farbkennzeichnung (Abbildung) ist nur noch auf den Flaschenschultern zu erkennen. Über eine allgemeine Kennzeichnungsregel (Abbildung) sollen die Eigenschaften des Gases an der Schulterfarbe erkennbar sein. Allerdings gibt es für einige gebräuchliche Gase eine spezielle Kennzeichnung. Eine wichtige Änderung betrifft die bisher gelb gekennzeichneten Acetylenflaschen. Ihre Schulter ist jetzt kastanienbraun. Eine gelbe Schulterfarbe kennzeichnet dagegen jetzt Gasflaschen mit giftigem und/oder ätzendem Inhalt. Die Farbe des übrigen Flaschenkörpers ist nicht festgelegt, die Flaschenkörper sollen jedoch eine möglichst einheitliche Kennzeichnung erhalten. Die neu gekennzeichneten Flaschen tragen auf der Flaschenschulter zusätzlich den Großbuchstaben "N". Dies soll die Verwechslungsgefahr zwischen alten und neuen Flaschen verringern. Ausnahme: Bei Flaschen, deren Kennzeichnungsfarbe sich nicht ändert, z. B. Kohlendioxid, ist das "N" nicht erforderlich.Anschlussgewinde von Gasflaschen
Durch die Anschlussgewinde der Gasflaschen sollen gefährliche Verwechslungen ausgeschlossen werden:- Bügelanschluss für Acetylen
- Linksgewinde für andere brennbare Gase
- Rechtsgewinde für unbrennbare Gase einschließlich Sauerstoff und Druckluft.
Lagern von Gasflaschen im Freien und in Gebäuden
Es wird unterschieden zwischen Lagern im Freien und in Gebäuden (Abbildung). Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Gasflaschen dürfen nicht gelagert werden- in Räumen unter Erdgleiche
- in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe
- an Treppen von Freianlagen
- an besonders gekennzeichneten Rettungswegen
- in Garagen
- in Arbeitsräumen.
Lagern von Gasflaschen in Räumen
Räume zum Lagern von Gasflaschen müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasflaschen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Der Fußbodenbelag muss mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, dass die Flaschen sicher stehen. In den Räumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss befinden; außerdem keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen und keine Öffnungen zu Schornsteinen. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Bei natürlicher Lüftung unmittelbar ins Freie wird ein Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen von mindestens 1/100 der Bodenfläche gefordert. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. In Lagerräumen dürfen keine brennbaren Stoffe (brennbare Flüssigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh oder Gummi) gelagert werden. Mit verschiedenen Gasen gefüllte Flaschen dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Raum gelagert werden:- brennbare Gase und brandfördernde Gase, wenn die Gesamtzahl 150 Gasflaschen nicht übersteigt; zusätzlich Flaschen mit inerten Gasen in beliebiger Menge
- zusätzlich 15 Druckgasflaschen mit sehr giftigen Gasen. Größere Mengen von Druckgasen mit sehr giftigen Gasen müssen in einem gesonderten Raum gelagert werden.
- für Einzelflaschen bei Schweißen, Schneiden u. Ä.
- bei Einzelflaschen für Flüssiggas mit zulässigem Füllgewicht bis 14 kg
- wenn die Flaschen mit Verbrauchseinrichtungen verbunden sind, deren offene Flammen sich innerhalb des als Schutzbereich anzusetzenden Abstands befinden
- bei belüfteten Flaschenschränken.
Beförderung von Gasflaschen
Bei der Beförderung von Gasflaschen müssen Schlag, Stoß und Erschütterung vermieden werden. Deshalb ist es unzulässig, Gasflaschen zu werfen, liegend zu rollen oder mit einem Lasthebemagnet zu transportieren. Für den Transport mit Hebezeugen bzw. Kranen sind geeignete Ladekästen bzw. spezielle Transportgestelle zu verwenden. Beim Einsatz von Gasflaschen ist Folgendes zu beachten: Die Gasentnahme muss über einen Druckminderer erfolgen. In manchen Fällen ist eine zusätzliche Sicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag im Schlauchbereich zwischen Druckminderer und Brenner erforderlich. Kleine Räume, in denen Flaschen aufgestellt sind, sowie Schalt- oder Ventilschränke müssen gut durchlüftet sein, damit es nicht zur Ansammlung zündfähiger Gasgemische kommt. Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen aufgestellt oder örtlich erhitzt werden. Die stehende Gasflasche ist gegen Umfallen zu sichern. Gestelle, Ketten oder Schellen sind geeignete Befestigungsmittel, Bindfäden oder Drähte reichen nicht aus. Um im Brandfall nicht andere Gasflaschen unnötig zu gefährden, dürfen die Anschlussstutzen der Flaschenventile und Druckminderer nicht auf andere Flaschen gerichtet werden; die Federdeckel der Druckminderer sollen nach unten gerichtet sein. Um bei der Gasentnahme das Mitreißen von Schmutz zu verhindern, soll der Anschlussstutzen des Flaschenventils vor dem Anschließen des Druckminderers gereinigt und durch geringfügiges Öffnen vorsichtig ausgeblasen werden. Wird die Gasentnahme längere Zeit unterbrochen, muss auch das Flaschenventil geschlossen werden. Nach dem Anbau des Druckminderers ist dessen Einstellschraube - vor dem Öffnen des Flaschenventils - bis zur Entlastung der Einstellfeder zurückzudrehen. Dann kann das Ventil langsam, nicht ruckweise, geöffnet werden. Außerdem ist zu beachten:- Alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Teile, z. B. Flaschenventile, Druckminderer, Manometer, Schläuche, müssen wegen der Gefahr von Bränden frei von Fett und Öl gehalten werden
- Ventilschutzkappen dürfen nicht als Behälter für Flüssigkeiten oder Fett, Öl, Anstrichstoffe usw. benutzt werden.
- Damit das Rückströmen/Eindringen von Fremdstoffen in die Flasche verhindert wird, sollte noch ein Überdruck (Restdruck) in der entleerten Druckgasflasche verbleiben.
- Flammenrückschlag vom Brenner
- Brand am Flaschenventil oder am Druckminderer
- äußerer Erwärmung der Flasche.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de