Gasflaschen

Durch die Aufhebung der Druckbehälterverordnung hat sich die zu Grunde liegende Rechtssystematik geändert. Gasflaschen werden als ortsbewegliche Druckgeräte bezeichnet, das Inverkehrbringen wird durch die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) EG-einheitlich geregelt, hinsichtlich des innerbetrieblichen Einsatzes unterliegen sie als Arbeitsmittel bzw. überwachungsbedürftige Anlagen der Betriebssicherheitsverordnung (vgl. Artikel "Druckgasbehälter").

Prüfungen von Gasflaschen

Die Einhaltung der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen von Gasflaschen wird von den Füllwerken überwacht. Bei Gasflaschen sind die Flaschenschultern oder die ganzen Flaschen je nach Gasart mit einem Farbanstrich versehen. Die Farbkennzeichnung ist in der Norm DIN EN 1089-3 geregelt. Die Norm wurde 1997 veröffentlicht, seither läuft die Umstellung, die eigentlich bis Juli 2006 abgeschlossen sein sollte. Die neue Farbkennzeichnung (Abbildung) ist nur noch auf den Flaschenschultern zu erkennen. Über eine allgemeine Kennzeichnungsregel (Abbildung) sollen die Eigenschaften des Gases an der Schulterfarbe erkennbar sein. Allerdings gibt es für einige gebräuchliche Gase eine spezielle Kennzeichnung. Eine wichtige Änderung betrifft die bisher gelb gekennzeichneten Acetylenflaschen. Ihre Schulter ist jetzt kastanienbraun. Eine gelbe Schulterfarbe kennzeichnet dagegen jetzt Gasflaschen mit giftigem und/oder ätzendem Inhalt. Die Farbe des übrigen Flaschenkörpers ist nicht festgelegt, die Flaschenkörper sollen jedoch eine möglichst einheitliche Kennzeichnung erhalten. Die neu gekennzeichneten Flaschen tragen auf der Flaschenschulter zusätzlich den Großbuchstaben "N". Dies soll die Verwechslungsgefahr zwischen alten und neuen Flaschen verringern. Ausnahme: Bei Flaschen, deren Kennzeichnungsfarbe sich nicht ändert, z. B. Kohlendioxid, ist das "N" nicht erforderlich.

Anschlussgewinde von Gasflaschen

Durch die Anschlussgewinde der Gasflaschen sollen gefährliche Verwechslungen ausgeschlossen werden:
  • Bügelanschluss für Acetylen
  • Linksgewinde für andere brennbare Gase
  • Rechtsgewinde für unbrennbare Gase einschließlich Sauerstoff und Druckluft.
Jede nicht angeschlossene Gasflasche muss fest verschlossen und mit der vorgesehenen Schutzeinrichtung versehen sein (Ventilschutzkappe bei Gasflaschen, bei Flüssiggasflaschen zusätzlich auch der Anschlussstutzen mit Verschlussmutter). Sie dürfen nur mit der Gasart und dem Druck gefüllt werden, für die sie zugelassen und gekennzeichnet sind.

Lagern von Gasflaschen im Freien und in Gebäuden

Es wird unterschieden zwischen Lagern im Freien und in Gebäuden (Abbildung). Als Läger im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, sowie solche, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer ist als die Höhe der offenen Seite. Gasflaschen dürfen nicht gelagert werden
  • in Räumen unter Erdgleiche
  • in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe
  • an Treppen von Freianlagen
  • an besonders gekennzeichneten Rettungswegen
  • in Garagen
  • in Arbeitsräumen.
Pressluft- oder Sauerstoffflaschen dürfen auch unter Erdgleiche gelagert werden. Weiterhin dürfen bis zu 50 Druckgasflaschen unter Erdgleiche gelagert werden, wenn bestimmte Belüftungsanforderungen erfüllt sind. Das Umfüllen von Druckgasen in Lägern ist nicht zulässig; die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Unbefugten ist das Betreten zu verbieten, hierauf ist durch Schilder hinzuweisen.

Lagern von Gasflaschen in Räumen

Räume zum Lagern von Gasflaschen müssen von angrenzenden Räumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile getrennt sein. Feuerbeständige Bauteile sind erforderlich, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Druckgasflaschen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Der Fußbodenbelag muss mindestens schwer entflammbar und so beschaffen sein, dass die Flaschen sicher stehen. In den Räumen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss befinden; außerdem keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen und keine Öffnungen zu Schornsteinen. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Bei natürlicher Lüftung unmittelbar ins Freie wird ein Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen von mindestens 1/100 der Bodenfläche gefordert. Bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden. In Lagerräumen dürfen keine brennbaren Stoffe (brennbare Flüssigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh oder Gummi) gelagert werden. Mit verschiedenen Gasen gefüllte Flaschen dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Raum gelagert werden:
  • brennbare Gase und brandfördernde Gase, wenn die Gesamtzahl 150 Gasflaschen nicht übersteigt; zusätzlich Flaschen mit inerten Gasen in beliebiger Menge
  • zusätzlich 15 Druckgasflaschen mit sehr giftigen Gasen. Größere Mengen von Druckgasen mit sehr giftigen Gasen müssen in einem gesonderten Raum gelagert werden.
Weitere Einzelheiten über die Zusammenlagerung enthält die TRG 280. Beim Lagern von brennbaren oder sehr giftigen Gasen in Räumen muss ein Schutzbereich (Abbildung) eingehalten werden. In diesem kann das Auftreten von Gas oder Gas/Luftgemischen - infolge von Undichtheiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge menschlicher Fehlhandlungen - nicht ausgeschlossen werden. Zwischen Gasflaschen mit brennbaren und mit brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. Bei Lägern im Freien muss die Aufstellfläche so beschaffen sein, dass die Flaschen sicher stehen. Werden gefüllte Gasflaschen gelagert, muss zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, ein Sicherheitsabstand ingehalten werden, der mindestens 5 m beträgt; er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden (Abbildung). Wo ein Lagerverbot besteht, dürfen auch keine Druckgasflaschen zum Entleeren aufgestellt werden. Eine Ausnahme besteht für Arbeitsräume und für das vorübergehende Aufstellen zur Ausführung notwendiger Arbeiten, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Jede zum Entleeren angeschlossene Flasche für brennbare oder sehr giftige Gase muss von einem Schutzbereich (Abbildung) umgeben sein. Für Einzelflaschen und Batterien bis zu sechs Flaschen sind bei Flüssigentnahme in Räumen die gleichen Werte wie für die Lagerung vorgeschrieben. Die genauen Abmessungen für weitere Fallgestaltungen finden sich in der TRG 280 (Punkt 8.1.9, Tafel 3). Im Schutzbereich sind bei brennbaren Gasen die Anforderungen des Explosionsschutzes für Zone 2 einzuhalten. Ein Schutzbereich ist nicht erforderlich
  • für Einzelflaschen bei Schweißen, Schneiden u. Ä.
  • bei Einzelflaschen für Flüssiggas mit zulässigem Füllgewicht bis 14 kg
  • wenn die Flaschen mit Verbrauchseinrichtungen verbunden sind, deren offene Flammen sich innerhalb des als Schutzbereich anzusetzenden Abstands befinden
  • bei belüfteten Flaschenschränken.
An den Verbrauchsstellen dürfen nur die für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten notwendigen Gasflaschen vorhanden sein. Bedingt der Bedarf an Druckgas das Zusammenschalten von mehr als acht Flaschen für brennbare oder sehr giftige Gase, so müssen diese in Flaschenschränken, in besonderen Aufstellungsräumen oder im Freien untergebracht werden. Derartige Flaschenschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine unmittelbare Entlüftung ins Freie oder eine technische Lüftung, die gefahrlos ins Freie entlüftet, besitzen.

Beförderung von Gasflaschen

Bei der Beförderung von Gasflaschen müssen Schlag, Stoß und Erschütterung vermieden werden. Deshalb ist es unzulässig, Gasflaschen zu werfen, liegend zu rollen oder mit einem Lasthebemagnet zu transportieren. Für den Transport mit Hebezeugen bzw. Kranen sind geeignete Ladekästen bzw. spezielle Transportgestelle zu verwenden. Beim Einsatz von Gasflaschen ist Folgendes zu beachten: Die Gasentnahme muss über einen Druckminderer erfolgen. In manchen Fällen ist eine zusätzliche Sicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag im Schlauchbereich zwischen Druckminderer und Brenner erforderlich. Kleine Räume, in denen Flaschen aufgestellt sind, sowie Schalt- oder Ventilschränke müssen gut durchlüftet sein, damit es nicht zur Ansammlung zündfähiger Gasgemische kommt. Gasflaschen dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen aufgestellt oder örtlich erhitzt werden. Die stehende Gasflasche ist gegen Umfallen zu sichern. Gestelle, Ketten oder Schellen sind geeignete Befestigungsmittel, Bindfäden oder Drähte reichen nicht aus. Um im Brandfall nicht andere Gasflaschen unnötig zu gefährden, dürfen die Anschlussstutzen der Flaschenventile und Druckminderer nicht auf andere Flaschen gerichtet werden; die Federdeckel der Druckminderer sollen nach unten gerichtet sein. Um bei der Gasentnahme das Mitreißen von Schmutz zu verhindern, soll der Anschlussstutzen des Flaschenventils vor dem Anschließen des Druckminderers gereinigt und durch geringfügiges Öffnen vorsichtig ausgeblasen werden. Wird die Gasentnahme längere Zeit unterbrochen, muss auch das Flaschenventil geschlossen werden. Nach dem Anbau des Druckminderers ist dessen Einstellschraube - vor dem Öffnen des Flaschenventils - bis zur Entlastung der Einstellfeder zurückzudrehen. Dann kann das Ventil langsam, nicht ruckweise, geöffnet werden. Außerdem ist zu beachten:
  • Alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Teile, z. B. Flaschenventile, Druckminderer, Manometer, Schläuche, müssen wegen der Gefahr von Bränden frei von Fett und Öl gehalten werden
  • Ventilschutzkappen dürfen nicht als Behälter für Flüssigkeiten oder Fett, Öl, Anstrichstoffe usw. benutzt werden.
  • Damit das Rückströmen/Eindringen von Fremdstoffen in die Flasche verhindert wird, sollte noch ein Überdruck (Restdruck) in der entleerten Druckgasflasche verbleiben.
Im Brandfall in der Umgebung von Gasflaschen sind diese so schnell wie möglich aus dem brandgefährdeten Bereich zu entfernen. Ist dies nicht möglich, müssen die Gasflaschen durch Bespritzen mit großen Wassermengen aus geschützter Stellung gekühlt werden. Die Feuerwehr ist zu rufen und über die gefährdeten Gasflaschen zu informieren. Wenn ausströmendes Gas am Flaschenventil oder am angeschlossenen Druckminderer brennt, muss das Flaschenventil sofort geschlossen werden. Gegebenenfalls ist ein Feuerlöscher mit Pulverfüllung einzusetzen. Strömt unverbranntes Brenngas aus, müssen sofort alle Zündquellen abgeschaltet oder beseitigt werden. Fenster und Türen sind zu öffnen, Personen aus dem Gefahrbereich zu entfernen. Verheerende Wirkung kann die Explosion einer Acetylenflasche haben. Sie kann verursacht werden durch Acetylenzersetzung infolge von
  • Flammenrückschlag vom Brenner
  • Brand am Flaschenventil oder am Druckminderer
  • äußerer Erwärmung der Flasche.
Die Acetylenzersetzung ist an einer fühlbaren Temperatursteigerung der Flaschenwandung und - bei geöffnetem Flaschenventil - am Austritt von Ruß und Qualm sowie an einem knoblauchartigen Geruch zu erkennen. Für einen Brand an einer Acetylenflasche und nach Flammenrückschlägen gilt das gleiche Verhalten wie bei Bränden anderer Gasflaschen. Gasflaschen, die gebrannt haben, örtlich erhitzt oder der Brandhitze ausgesetzt waren, müssen mit deutlicher Kennzeichnung als "Brandflasche" an das Füllwerk zurückgegeben werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de