Gabelstapler

Gabelstapler werden zum Heben und Bewegen von Lasten eingesetzt, z. B. von Paletten oder palettierten Ladungen.

Optimale Leistung, Sicherheit und Produktivität setzen ein Gerät voraus, das nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet ist. Bei der Auswahl sollten - je nach Staplertyp und Einsatzbedingungen - folgende Ausstattungsmerkmale beachtet werden:

  • gute Rundumsicht: Freisicht-Hubgerüste, Rückspiegel
  • Cockpit (Abbildung): Übersichtlichkeit und leichte Bedienbarkeit, verwechslungsfreie, griffige Betätigungseinrichtungen, entschärfte Kanten
  • automobilgerechte Pedalanordnung, grobstollige Gummiauflagen
  • ausreichender Kopf- und Fußraum, keine in den Fußraum hineinragenden Bauteile
  • leichtes Auf- und Absteigen von beiden Seiten, u. U. Aufstiegshilfen (rutschfest)
  • Lenkung: verstellbare Lenksäule, griffiges Lenkrad, Lenkungsrückschlag-Begrenzung, Servolenkung
  • Bremsen: Bremskraftverstärker für Betriebsbremse, automatische Parkbremse (wird aktiv, wenn Schaltschloss auf "Aus" steht)
  • Beleuchtung: schwenkbare Arbeitsleuchten, Bremsleuchten, Rückwärtsscheinwerfer
  • Geräusch- und Vibrationsdämpfung
  • körpergerecht geformte, gepolsterte Sitze, Sitzfläche und Rückenstütze verstellbar, Schwingsitze mit Gewichtsanpassung (Fahrergewicht einstellbar), Stoßdämpfer, automatische Schaltung auf Nullstellung, sobald der Fahrer seinen Sitz verlässt
  • ergonomische Fahrerplatzgestaltung bei Langzeiteinsätzen oder schwierigen Umweltbedingungen (innen oder außen) wie Lärm, Hitze, Kälte, Staub, Nässe
  • Stabilität gegenüber Kippen oder Minderung des Risikos für den Fahrer beim Kippen des Gerätes.

Gabelstapler müssen folgende Ausrüstungen aufweisen:

In-Gang-Setzung darf nur durch Schaltschlösser (bei elektrischem Antrieb), durch Zündschlösser (bei benzinbetriebenem Stapler) oder durch Anlassschalter mit abziehbarem Sicherheitsschlüssel (bei Dieselbetrieb) möglich sein (als Sicherung gegen unbefugtes In-Gang-Setzen). Alle Gabelstapler müssen eine Fahrersicherungseinrichtung (z. B. Fahrerkabine, Bügelsystem oder Beckengurt) haben. Beleuchtung (Fahrbahnbeleuchtung und Schlusslicht), wenn die Verkehrswege nicht ausreichend beleuchtet sind, und eine laut tönende Warneinrichtung müssen vorhanden sein, ebenso eine zwangsläufig wirkende Hubbegrenzung in der oberen und in der unteren Endstellung der Gabeln. Bei mehr als 2,00 m Hubhöhe muss ein Verbotszeichen "Aufenthalt unter der Last verboten" am Stapler angebracht sein.

Erfordern die Betriebsverhältnisse Abweichungen von der serienmäßigen Ausrüstung der Flurförderzeuge, so sind diese Zusatzausrüstungen vom Betreiber schon bei der Bestellung zu berücksichtigen, z. B.:

  • Lastschutzgitter, wenn Kleinteile transportiert werden, die auf den Fahrer herabfallen können
  • Fahrerplatzschutz (Schutzdach) bei Hubhöhe über 1,80 m, wenn Güter gestapelt werden, die auf den Fahrer herabfallen können
  • Zusatzsitz, wenn Beifahrer mitfahren sollen
  • Einrichtung zum Bewegen anderer Fahrzeuge.

Prüfungen von Gabelstaplern müssen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person stattfinden. Die Ergebnisse sind in ein Prüfbuch einzutragen. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Sachkundige bzw. Befähigte Personen können u. a. durch den Gerätehersteller besonders ausgebildete Mitarbeiter des eigenen Unternehmens sein. Insbesondere für kleinere Betriebe empfiehlt sich jedoch eine Prüfung durch den Kundendienst des Herstellers, spezielle Wartungsunternehmen, den Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungsverein (DEKRA), den Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder andere Überwachungsstellen.

Für den Betrieb von Gabelstaplern gilt:

Die Bedienung von Gabelstaplern ist nur durch geeignete Personen zulässig, die mindestens 18 Jahre alt und ausgebildet sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und vom Betrieb ausdrücklich mit dem Fahren des Staplers beauftragt sind. Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung sind sowohl eine gerätespezifische Einweisung als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich. Mehrere Berufsgenossenschaften sowie viele Hersteller bieten Lehrgänge zur Ausbildung der Fahrer an. Außerdem gibt es Kurse zur Schulung von innerbetrieblichen Ausbildern für die Fahrerschulung. Auch Simulatoren und PC-Programme zur Unterstützung der Ausbildung werden angeboten.

Es empfiehlt sich, ausgebildete Staplerfahrer mit einem innerbetrieblichen Fahrerausweis auszurüsten, die Fahrerlaubnis zu befristen und nach der Grundausbildung für die regelmäßige Fortbildung zu sorgen.

Empfehlenswert sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten".

Der Fahrer muss sich täglich vor Arbeitsbeginn vom betriebssicheren Zustand seines Staplers überzeugen (Sichtprüfung auf äußere Schäden und Funktionsprüfung der Bremsen, Hubbegrenzung und Warneinrichtung). Fahrer und ggf. Beifahrer müssen die Fahrerrückhalteeinrichtungen benutzen sowie Schutzhelm und Sicherheitsschuhe tragen.

Für die Arbeit mit Gabelstaplern gilt:

  • fahren und stapeln nur auf festem, ebenem und horizontalem Boden
  • fahren mit abgesenkter Last bei zurückgeneigtem Hubgerüst
  • stapeln mit vertikal stehendem Hubgerüst und horizontal gestellten Gabelzinken
  • Betrieb mit mittig liegendem Lastschwerpunkt.

Bei hochgefahrener Last darf der Stapler nicht verlassen werden. Mit hochgefahrener Last darf nur zum Auf- und Absetzen gefahren werden (also kurz vor dem Stapelvorgang). Außerdem ist bei hochgefahrener Last die Verschiebung des Schwerpunkts (Abbildung) zu beachten.

Auch Freisicht-Hubgerüste können die Sicht des Fahrers behindern, wenn sein Gesichtsfeld durch große aufgenommene Lasten zu sehr einschränkt ist. Es gibt Stapler, bei denen der Fahrersitz anhebbar ist, so dass der Fahrer sich eine bessere Übersicht verschaffen kann.

Außer dem Fahrer dürfen nur dann Personen mitfahren, wenn hierfür Sitzplätze vorgesehen sind. Mitfahren und Hochheben von Personen auf der Gabel ist verboten. Hochheben von Personen ist nur zulässig, wenn eine auf der Gabel befestigte Plattform mit Geländer (Handlauf in 1,00 m Höhe und Knieleiste) und Fußleisten vorhanden sind.

Der Anteil an Rückwärtsfahrten sollte möglichst gering gehalten werden, weil dabei eine länger andauernde Körperverdrehung zu erhöhten Wirbelsäulenbelastungen und damit zu Verspannungen der Wirbelsäulenmuskulatur führt.

Im Gefälle und in Steigungen (Abbildung) ist die Last stets bergseitig zu führen.

Beim Verlassen des Staplers (auch nur vorübergehend) muss der Fahrer die Hubgabel absenken, den Stapler mit Feststellbremse oder Vorlegeklötze gegen Wegrollen sichern und den Schalt- bzw. Zündschlüssel abziehen und mitnehmen, damit Unbefugte den Stapler nicht benutzen können.

Schienenfahrzeuge dürfen wie alle anderen Fahrzeuge (z. B. Lkw-Anhänger) weder gezogen noch gedrückt werden, es sei denn, der Stapler ist für diese Zwecke eingerichtet und erforderliche Zusatzeinrichtungen sind vorhanden.

Stapler mit Verbrennungsmotoren dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann verkehren, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können (z. B. durch Einbau von Abgasreinigern, so genannte katalytische Nachverbrennung). Treibgasmotoren müssen entsprechend eingestellt sein und dürfen nicht wechselweise mit Benzin betrieben werden.

Bei Benzinmotoren besteht wegen der Abgase Gesundheitsgefahr. In geschlossenen Räumen sind Fahrzeuge mit Benzinmotor deshalb in der Regel verboten.

Ein Einsatz in engen Räumen ist zu vermeiden. Bei Verwendung des Dieselantriebs sind besondere Bestimmungen zu beachten (Einsatz vorhandener Stapler nur mit Rußpartikelfilter; neue Dieselstapler nur, wenn eine Tragfähigkeit von mehr als 5 t erforderlich ist, starke Höhenunterschiede und lange Wegstrecken zu befahren sind und der Einsatz von Elektrostaplern wegen starkem Batterieverschleiß nicht möglich ist). Der Elektroantrieb ist problemlos, allerdings darf das Aufladen der Batterien nur in gut gelüfteten Räumen vorgenommen werden.

Werden Flurförderzeuge in explosionsgefährdeten Räumen eingesetzt, so sind die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) und die sie ergänzenden Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL) (Explosionsschutz) zu beachten. Danach muss das Flurförderzeug explosionsgeschützt ausgeführt sein. Erforderlich ist eine Baumusterprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle.

Die innerbetrieblichen Verkehrswege müssen ausreichend breit und sicher gestaltet sein. Sie dürfen nicht durch gelagerte Lasten eingeengt werden. Wegen der Kollisionsgefahren mit Personen sollte geprüft werden, inwieweit der innerbetriebliche Personenverkehr gezielter gelenkt und an unübersichtlichen Stellen vermieden werden kann. Ein Einsatz auf öffentlichen Straßen - auch bei kürzesten Strecken - ist nur zulässig, wenn eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes der jeweiligen Gemeinde-/Stadtverwaltung vorliegt. Zu den Bedingungen gehören in der Regel:

  • Ausrüstung mit Beleuchtung, Blinker, Bremslichtern und Außenspiegel
  • bei Leerfahrten Abnahme der Gabelzinken oder ihr Schutz durch eine rot-weiß gestreifte Schutzvorrichtung
  • eine Fahrerlaubnis des Staplerfahrers, und zwar Klasse V bis zu Fahrgeschwindigkeiten von 25 km/h und bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, Klasse III über 25 km/h Fahrgeschwindigkeit und bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, Klasse II über einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de