Fruchtschädigende Stoffe

Fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) sind Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (§ 4 Nr. 13a GefStoffV).

Einstufung von fruchtschädigenden Stoffen

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) bezeichnet als "fruchtschädigend" im weitesten Sinne jede Stoffeinwirkung, die eine veränderte Entwicklung des Organismus hervorruft und zu bleibenden Schäden der Leibesfrucht oder zum Tod führt. Als fruchtschädigend eingestufte Stoffe sind im Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bzw. nach Gefahrstoffverordnung und TRGS 905 ausgewiesen. Dieses Verzeichnis ist auf der Internet-Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Neben der Eigenschaft "fruchtschädigend" kennen das EU-Recht und die Gefahrstoffverordnung die Eigenschaften "fruchtbarkeitsgefährdend" und "erbgutverändernd" (mutagen). Für Tätigkeiten mit fruchtbarkeitsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 sind nach der Gefahrstoffverordnung die gleichen Schutzmaßnahmen wie für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 und 2 zu treffen. Die Gefahrstoffverordnung gebraucht als Oberbegriff für "fruchtschädigend" und "fruchtbarkeitsgefährdend" den Begriff "fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)". Während die Gefahrstoffverordnung bei fruchtschädigenden Gefahrstoffen eine qualitative Unterteilung von Stoffen und Zubereitungen in die drei Kategorien fruchtschädigend R~E 1 bis R~E 3 aus der Richtlinie 67/548/EWG übernimmt, berücksichtigt die DFG quantitative Aspekte und orientiert sich bei der Bewertung an bestehenden MAK-Werten.

Wie werden fruchtschädigende Stoffe unterteilt?

Fruchtschädigende Stoffe werden in vier Gruppen unterteilt:
  • Gruppe A: Eine fruchtschädigende Wirkung ist beim Menschen sicher nachgewiesen und auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes (Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert) zu erwarten.
  • Gruppe B: Mit einer fruchtschädigenden Wirkung muss nach den vorliegenden Informationen auch bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes gerechnet werden.
  • Gruppe C: Eine fruchtschädigende Wirkung braucht bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden.
  • Gruppe D: Für die Beurteilung der fruchtschädigenden Wirkung liegen entweder keine Daten vor oder die vorliegenden Daten reichen für eine Einstufung in eine der Gruppen A, B oder C nicht aus.
Unter den vielen Stoffen, die einen MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) haben, gibt es nur wenige, die nachweislich oder auch vermutlich zu Fruchtschädigungen geführt haben. Der bekannteste Arbeitsstoff, der zwar keine Missbildung, aber andere Schädigungen bei Kindern exponierter Mütter hervorgerufen hat, ist Blei. Die gefährliche Konzentration dieses Arbeitsstoffes ist nicht mit ausreichender Genauigkeit bekannt. Trotz der geringen Zahl der Stoffe, bei denen eine fruchtschädigende Wirkung sicher nachgewiesen oder vermutet wird, kommt der strengen Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter sollten über den Umgang mit fruchtschädigenden Stoffen besonders unterwiesen werden. In den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft, d. h. in der Phase, in der die Organe angelegt werden, reagiert der Embryo besonders empfindlich auf äußere Stoffeinflüsse. Deshalb müssen Schutzmaßnahmen sofort nach Feststellung der Schwangerschaft getroffen werden. Nach Mutterschutzrichtlinienverordnung dürfen werdende Mütter nicht mit fruchtschädigenden Stoffen beschäftigt werden, es sei denn, sie sind beim bestimmungsgemäßen Umgang den Stoffen nicht ausgesetzt.

Umgang mit fruchtschädigenden Stoffen

Beim Umgang mit fruchtschädigenden Stoffen sind Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz sowie Hygienemaßnahmen einzuhalten:
  • Die Arbeitsstoffe dürfen nicht eingeatmet oder verschluckt werden. Kontakt mit Augen und Haut ist zu vermeiden.
  • Vor dem Essen, in Pausen und nach Arbeitsende müssen die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden. Anschließend ist Hautpflege mit geeigneten Cremes o. Ä. empfehlenswert.
  • In den Arbeitsräumen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden; es dürfen keine Lebensmittel hier aufbewahrt werden.
Fruchtschädigende Wirkungen gehen auch von einigen Infektionserregern z. B. dem Röteln-Virus aus.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de