Flüssiggasanlagen

Flüssiggasanlagen sind so zu errichten, dass sie gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind. Außerdem müssen sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt sein. Ebenso wie Flüssiggasläger dürfen sie nicht öffentlich zugänglich sein. Dies kann z. B. durch verschließbare Schutzhauben oder Flaschenschränke, bauliche Maßnahmen oder ständige Beaufsichtigung erfolgen (Abbildung). Grundsätzlich sollen Flüssiggasanlagen über Erdgleiche aufgestellt werden, andernfalls gelten besondere Bestimmungen. Aufstellungsräume müssen so be- und entlüftet sein, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre, kein gesundheitsgefährliches Abgas/Luft-Gemisch oder Sauerstoffmangel auftreten kann. Unter Umständen ist eine künstliche Lüftung erforderlich.

Ortsfeste Lagerbehälter sind Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung: Bau und Ausrüstung neuer Behälter müssen den Beschaffenheitsanforderungen der Druckgeräte-Richtlinie entsprechen. Sie dürfen nur nach Anwendung eines von der Druckgeräte-Richtlinie vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahrens mit Konformitätserklärung in Verkehr gebracht werden. Hinsichtlich des Betriebs unterliegen Lagerbehälter der Betriebssicherheitsverordnung, da sie zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen.

Werden die Technischen Regeln zur Betriebsicherheitsverordnung (TRBS) beachtet, gelten die Forderungen der Verordnung als eingehalten. Bis entsprechende Technische Regeln vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet und veröffentlicht sind, gelten die Betriebsvorschriften der Technischen Regelwerke zur Druckbehälterverordnung weiter. Dabei ist zu beachten, dass wichtige Begriffe für die Aufstellung der Anlagen wie "Sicherheitsabstand" und "Schutzabstand" in den verschiedenen Reihen der technischen Regeln unterschiedlich definiert und verwendet werden (Abbildung).

Für ortsfeste Behälter sind die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) relevant, insbesondere die Sonderregelungen der TRB 801 Nr. 25 (Anforderungen für Prüfungen nach den §§ 14 - 16 BetrSichV; siehe Anhang 5 Nr. 11 der BetrSichV) und der Anlage "Flüssiggaslagerbehälteranlagen" sowie die allgemeinen Regeln der TRB 610 für die Aufstellung von Druckbehältern.

Sofern die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, müssen um mögliche Gasaustrittsstellen in Räumen oder Orten, in denen Flüssiggasbehälter aufgestellt bzw. untergebracht sind, explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in einem Aufstellungsplan (Ex-Zonen-Plan) dargestellt werden.

Zwischen Flüssiggasbehältern und betriebsfremden Anlagen, Wohngebäuden und Verkehrswegen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten, um diese vor den Auswirkungen eines Gasaustritts bei Betriebsstörungen, vor einer Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre und vor Druck- und Hitzewellen zu schützen. Schutzabstände zwischen Lagerbehältern und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen sollen den Lagerbehälter seinerseits vor Erwärmung infolge Brandbelastung oder vor mechanischer Beschädigung schützen.

Ortsfeste Flüssiggasbehälter und flüssigphaseführende Rohrleitungen müssen als besondere Druckgeräte nach Anhang 5 Nr. 13 der BetrSichV alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung unterzogen werden

Im Zuge der Inbetriebnahme müssen Flüssiggaslagerbehälteranlagen luftfrei gemacht werden. Beim Spülen werden die Explosionsgrenzen durchfahren und es kann ein Gas/Luft-Gemisch entstehen, das zu einer Gefährdung führen kann. Geeignete Spülverfahren sind für Anlagen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen in der BGI 763 beschrieben.

Transportbehälter (Gasflaschen) sind ortsbewegliche Druckgeräte, für die bzgl. des Inverkehrbringens, der Betriebsbedingungen und der wiederkehrenden Prüfungen Anforderungen der Verordnung für ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) bzw. des Verkehrsrechts (ADR/RID) gelten. Nur wenn diese erfüllt sind, ist nach BetrSichV der innerbetriebliche Einsatz erlaubt. Für sie gelten derzeit noch die Betriebsvorschriften der Technischen Regeln Druckgase (TRG).

Räume oder Orte, in denen Flüssiggasflaschen aufgestellt bzw. untergebracht sind, gelten nach TRG 280 als explosionsgefährdete Bereiche. Hier dürfen keine Zündquellen und brennbaren Materialien vorhanden sein. Außerdem dürfen sich in den Bereichen keine Kelleröffnungen oder -zugänge, Licht- oder Luftschächte, Gruben, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und ähnliche Vertiefungen befinden, in die ausströmendes Flüssiggas hineinfließen kann.

Durch den Sicherheitsabstand sollen gefährliche Einwirkungen verhindert werden, insbesondere eine Erwärmung der Behälter. Unter diesem Gesichtspunkt sind z. B. die Abstände zu Lägern mit brennbaren Stoffen wie Holz und Verpackungsmaterial sowie zu oberirdischen Behältern für brennbare Flüssigkeiten zu betrachten. Im Schutzbereich (Abbildung) muss mit dem Auftreten von Gas oder Gas/Luft-Gemischen gerechnet werden, z. B. beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen oder infolge von Undichtigkeiten an Anschlüssen und Armaturen oder auch als Folge menschlicher Fehlhandlungen.

Flaschen müssen beim Entleeren aufrecht aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein. Durch ausreichenden Abstand zu Wärmequellen, ggf. durch Strahlungsschutz, muss eine Erwärmung der Flaschen über 40 °C verhindert werden. Es dürfen maximal acht Flaschen gleichzeitig angeschlossen werden. Sollte eine größere Entnahmemenge erforderlich sein, muss ein ortsfester Flüssiggasbehälter im Freien oder an einem besonderen Aufstellungsort verwendet werden.

In Gebrauch befindliche Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt unter 1 Liter können unter Erdgleiche verwendet werden. In Treppenräumen, engen Höfen, Durchgängen und Durchfahrten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung dürfen Druckgasbehälter nur aufgestellt werden, wenn es zur Ausführung vorübergehender Arbeiten notwendig ist. In diesen Fällen sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, z. B. Druckregler mit integrierter Dichtheitsprüfeinrichtung und Schlauchbruchsicherung, Absperrungen, Sicherung des Flucht- und Rettungsweges oder Lüftungsmaßnahmen.

Verbrauchseinrichtungen dürfen nur betrieben werden, wenn die gasbeaufschlagten Teile bei der vorgesehenen Betriebsweise dicht bleiben. Die Bezeichnung "dicht" bedeutet Dichtheit bei den höchsten Betriebs- und Prüfdrücken. Sie schließt unvermeidbare Leckraten, z. B. durch Diffusionsvorgänge, mit ein, wenn hierdurch an keiner Stelle Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahren bestehen.

Kann bei Verbrauchseinrichtungen und Leitungsnetz der Austritt von unverbranntem Gas und die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, muss bei der Aufstellung darauf geachtet werden, dass in einem ausreichend bemessenen Bereich um die möglichen Gasaustrittsstellen keine Zündquellen vorhanden sind. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann z. B. durch Undichtheiten an Stopfbuchsenpackungen an Armaturen sowie beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen entstehen. Deshalb sollten Versorgungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen möglichst durch fest verlegte Rohrleitungen miteinander verbunden sein. Diese müssen so verlegt werden, dass sie gegen chemische, thermische und mechanische Beschädigungen geschützt sind.

Für Flüssiggas sind geeignete Rohrleitungen und ggf. korrosionsgeschützte Leitungen erforderlich. Rohrverbindungen können konstruktiv so ausgeführt werden, dass sie auf Dauer dicht sind. Möglich sind unlösbare Verbindungen (z. B. geschweißt, hartgelötet) und lösbare Verbindungen (Flansche mit Schweißlippendichtungen, mit Nut und Feder, mit Vor- und Rücksprung, Schneidringverschraubungen bei nahtlosem Präzisionsstahlrohr).

Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 0,5 bar sind Flüssiggasrohrleitungen mit einer Nennweite (DN) > 25 ebenfalls überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV. Derzeit sind für sie noch - soweit zutreffend - die Betriebsvorschriften der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) anzuwenden.

Rohrleitungen müssen vor dem erstmaligen Anschluss ausgeblasen werden. Wird nicht Luft oder ein reaktionsarmes Gas verwendet, sondern bereits Flüssiggas, ist sicherzustellen, dass das austretende Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird. Außerdem ist zu beachten, dass bei abgesperrten Rohrleitungen oder Rohrleitungsabschnitten kein Gas in flüssigem Zustand eingeschlossen werden kann. Soweit Schlauchleitungen verwendet werden müssen, muss die Beständigkeit gegen Flüssiggas gewährleistet sein (Kennzeichnung: Herstellzeichen und -datum, Norm-/Registriernummer, Druckklasse, Kurzzeichen für Flüssiggas).

Muss in erhöhtem Maß mit Beschädigung gerechnet werden (z. B. auf Baustellen, in Bereichen mit chemischer oder thermischer Beanspruchung), müssen z. B. Schlauchbruchsicherungen bzw. Spezialdoppelschläuche mit Leckgassicherungen eingesetzt werden. Die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen muss leicht zu unterbrechen sein, um ein unkontrolliertes Austreten von Gas bei Außerbetriebnahme und Betriebsruhe zu verhindern. Hierzu kann eine Absperreinrichtung vorgesehen werden. Sie wird am Ende von festverlegten Leitungen vor den Verbrauchseinrichtungen eingebaut. Alle Anlageteile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, z. B. Absperrvorrichtungen, Druckregelgeräte und Schläuche, sind spätestens nach acht Jahren auszuwechseln oder instand zu setzen.

Verbrauchseinrichtungen müssen den zu erwartenden chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen genügen, so dass sie beim Betrieb niemanden gefährden. Das Inverkehrbringen ist durch die 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung) geregelt. Sie dürfen erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihnen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und sie mit der EG-Kennzeichnung versehen sind. Es muss eine Baumusterprüfung durch eine anerkannte Stelle erfolgt sein.

Soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden und ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Weitere Anforderungen für den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind in der BGV D 34 "Verwendung von Flüssiggas" sowie den entsprechenden Kapiteln der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" zu finden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de