Fahrtreppen, Fahrsteige

Zu den häufigsten Unfällen, die sich auf Fahrtreppen und Fahrsteigen ereignen, zählen Stürze. Verletzungsgefahr besteht an ungesicherten Quetsch- und Scherstellen.

Gefahrstellen, die von Teilen der Anlage untereinander oder von Teilen der Anlage mit festen Teilen der Umgebung gebildet werden, müssen vermieden werden oder, falls dies nicht möglich ist, gesichert sein. Einzugstellen gibt es z. B. an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder, zwischen den Stufen und den Seitenverkleidungen (Balustraden), zwischen den Handläufen und den Balustraden.

Um die Sturzgefahr zu verringern, müssen die Balustraden mit Handläufen ausgestattet sein, die hoch genug sind (mind. 90 cm Abstand zwischen Stufen- und Handlaufoberfläche). Die Laufgeschwindigkeit der Handläufe darf nicht schneller oder langsamer sein als die der zugehörigen Stufen oder Bänder. Die Stufen- bzw. Bandoberflächen und die Fußböden an den Zu- und Abgängen müssen trittsicher ausgeführt sein. Trittsicher heißt, sie sind eben und rutschhemmend.

Die Fahrgeschwindigkeit von Fahrtreppen und Fahrsteigen darf nicht zu hoch sein. Regelwerte sind:

  • Für Fahrtreppen maximal 0,75 m/s; bei einem Neigungswinkel über 30° und Abwährtsfahrten maximal 0,5 m/s
  • für Fahrsteige höchstens 1 m/s bei einem Neigungswinkel bis 6°; bei einem Neigungswinkel zwischen 6° und 12° höchstens 0,75 m/s.

An den Zu- und Abgängen müssen Notabschalteinrichtungen vorhanden sein, die gut sichtbar und leicht erreichbar sind. Sie sollen die Bänder im Notfall stillsetzen. An Fahrtreppen mit Förderhöhen über 10 m müssen in Abständen von höchstens 8 m zusätzliche Notabschalteinrichtungen angebracht sein. Für Fahrsteige, die länger als 40 m sind, sind Notabschalteinrichtungen in Abständen von nicht mehr als 25 m vorgeschrieben.

An den Zu- und Abgängen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein. Dieser Stauraum muss mindestens so breit wie die Treppe bzw. der Fahrsteig sein und eine Tiefe von 2,5 m haben. In diesem Bereich dürfen keine Gegenstände abgestellt werden, damit die Benutzer die Anlage ungehindert betreten und verlassen können.

Sperrige und schwere Güter dürfen auf Fahrtreppen und Fahrsteigen nicht befördert werden. Sperrige Güter können sich verklemmen; schwere Güter führen zu Schäden an den Bändern, wenn die zulässige Belastung überschritten wird.

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen müssen Fahrtreppen und Fahrsteige von einer Befähigten Person geprüft werden. Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Mindestens vierteljährlich müssen Befähigte Personen die Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand kontrollieren, aus gegebenem Anlass auch häufiger. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de