Fahrgemeinschaft

Umwege zur Beförderung von eigenen oder fremden Kindern zu Kindergärten, Kindertagesstätten oder Schulen stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz, weil Kinder beim Besuch dieser Einrichtungen zum Kreis der versicherten Personen gehören.

Die Mitfahrer müssen nicht im selben Betrieb arbeiten. Es ist außerdem unerheblich, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig oder nur gelegentlich gebildet wird. Auch für Fahrgemeinschaften, die sich zufällig oder spontan bilden, besteht voller Versicherungsschutz. Er wird selbst dann nicht unterbrochen, wenn lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, weil z. B. ein Teilnehmer der Fahrgemeinschaft später Arbeitsschluss hat. Entscheidend ist allein die Absicht, gemeinsam zur Arbeit bzw. zurück zu fahren.

Der Gesetzgeber hat diesen Versicherungsschutz für Fahrgemeinschaften eingeführt, weil mit ihnen Umweltschutz, Verkehrssicherheit und Energieeinsparung gefördert werden. Aus welchen Gründen die Fahrgemeinschaft dann tatsächlich zustande kommt, ist unerheblich.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de