Explosionsschutz-Zonen

Explosionsgefährdete Bereiche sind vom Arbeitgeber bzw. Betreiber nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Explosionsschutz-Zonen einzuteilen. Explosionsfähige Atmosphäre ist nach der Betriebssicherheitsverordnung als gefährlich anzusehen, wenn sie in einer "gefahrdrohenden" Menge auftritt, so dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder anderer Personen erforderlich werden. Diese Einteilung hat gemäß Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung seit Juni 2003 nach folgenden Zonendefinitionen zu erfolgen. Bei bestehenden Zonen ist eine Neueinteilung nicht erforderlich.

Einteilung der Explosionsschutz-Zonen

  • Zone 0 ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist (häufig ist als "zeitlich überwiegend" zu interpretieren).
  • Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
  • Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Für medizinisch genutzte Räume standen bis zum Juni 2003 an Stelle der Zonen 0, 1 und 2 die Zonen G und M. Seit diesem Zeitpunkt müssen bei Neubetrachtungen auch diese Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt werden. An die Stelle der früher in Deutschland üblichen beiden Zonen im Staubexplosionsschutz (Zone 10: langzeitig oder häufig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Stäube; Zone 11: gelegentlich durch Aufwirbeln kurzzeitig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) sind bei den Stäuben ebenfalls drei Zonen getreten:
  • Zone 20 ist ein Bereich, in dem eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
  • Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
  • Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Entsprechend der Zoneneinteilung muss die Auswahl der Arbeitsmittel erfolgen. Neue Geräte und Schutzsysteme müssen den Gerätekategorien der "11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung" (11. GPSGV) entsprechen (ATEX). Arbeitsmittel, die vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder im Unternehmen bereitgestellt wurden, müssen die Mindestvorschriften des Anhangs 4 Abschnitt A der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.

Weitere Informationen:

Das Angebot der BAD zum Thema Explosionsschutz

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de