Europäisches Recht

Binnenmarkt: Der freie Warenverkehr ist ein Eckpfeiler des Binnenmarkts. Zur Erreichung dieses Ziels wurden Mechanismen eingerichtet, deren Anliegen die Abwendung neuer Handelshemmnisse, die gegenseitige Anerkennung und die technische Harmonisierung ist. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass ein von Handelshemmnissen befreiter Binnenmarkt von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss und keinesfalls den in den Mitgliedstaaten erreichten Stand des Arbeitsschutzes verringern darf. Die wichtigste gesetzgeberische Grundlage für den Binnenmarkt findet sich in Art. 95 EG-Vertrag: Hiernach darf die EG "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben" treffen. Bei Entscheidungen ist die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedstaaten ausreichend. Auf diesem Artikel beruhen die für den Arbeitsschutz wichtigen Richtlinien zur Harmonisierung der Anforderungen an Produkte wie Maschinen (Maschinenrichtlinie: Neufassung 2006/42/EG), Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) etc. Die auf der Basis des Art. 95 erlassenen Richtlinien sollen zudem keine technischen Details, sondern nur Schutzziele enthalten, die vorzugsweise durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert werden. Gegenüber den Marktüberwachungsbehörden erklärt der Inverkehrbringer durch die CE-Kennzeichnung , dass die Anforderungen der Richtlinie an die Produkte eingehalten werden.

Sozialpolitik: In Art. 137 EG-Vertrag sind die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft beim Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt (sofern sie sich nicht auf die Harmonisierung von Produktanforderungen beziehen). Für die Verabschiedung von Richtlinien, die sich auf Art. 137 stützen, ist Einstimmigkeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes hat die EG 1989 die "Richtlinie über Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" (89/391/EWG) beschlossen. Diese so genannte Rahmenrichtlinie wird ausgefüllt durch Einzelrichtlinien, z. B. die siebte Einzelrichtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG).

Europäische Regelungen können in beiden Bereichen nur durch die Europäische Kommission vorgeschlagen werden (Initiativrecht). Beraten und verabschiedet werden die Gesetzesentwürfe im Rat (Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene) und dem Europäischen Parlament. Ohne die Zustimmung des Parlaments können in diesen Bereichen keine europäischen Gesetze erlassen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen EG-Richtlinien in ihr innerstaatliches Recht umsetzen. Bei Binnenmarktrichtlinien nach Art. 95 EG-Vertrag dürfen dabei weder strengere noch großzügigere Regelungen getroffen werden, um keine erneuten Handelshemmnisse aufzubauen. Richtlinien nach Art. 137 enthalten dagegen Mindestanforderungen: Mitgliedstaaten dürfen bei Regelungen auf dieser Grundlage innerhalb ihrer Länder auch strengere Schutzmaßnahmen verlangen, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind, d. h. wenn sich hieraus nicht indirekt neue Handelshemmnisse ergeben. Neben EG-Richtlinien spielen zunehmend EG-Verordnungen eine Rolle. EG-Verordnungen sind unmittelbar geltendes Recht, eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de