Erste Hilfe

Entsprechend den betrieblichen Verhältnisse ist durch Meldeeinrichtungen (in der Regel Fernsprecher) und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Rettungskette (Abbildung) ausgelöst und ärztliche Hilfe an den Einsatzort geholt werden kann. Es ist zweckmäßig, einen Alarmplan aufzustellen und die Notrufnummer des Rettungsdienstes an jedem Fernsprechapparat anzugeben. Der Notruf sollte folgende Fragen beantworten: Wo geschah es? Was geschah? Wie viele Verletzte? Welche Art von Verletzungen? Rückfragen sind abzuwarten!

Ersthelfer sind in der Ersten Hilfe ausgebildete Personen; je nach Anzahl der Beschäftigten muss eine Mindestzahl von Ersthelfern zur Verfügung stehen:

  • bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfer
  • bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Beschäftigten, bei sonstigen Betrieben 10 %.

Die Grundausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden dauernden Erste-Hilfe-Lehrgang und umfasst u. a. die Herz-Lungen-Wiederbelebung. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Ausbildung und eine ggf. erforderliche Zusatzausbildung erfolgen bei Stellen, die von der Berufsgenossenschaft ermächtigt wurden, z. B. beim Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, dem Deutschen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Malteser-Hilfsdienst. Alle für die Erste-Hilfe-Ausbildung im Betrieb ermächtigten Stellen werden in einer Liste erfasst. Die tagesaktuelle Liste ist über die Internetseite des Fachausschusses "Erste Hilfe" einzusehen. Für die Ermächtigung weiterer Stellen gelten die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für die Ermächtigung als Stelle zur Ausbildung in Erster Hilfe". Ermächtigungsanträge sind an die Qualitätssicherungsstelle des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses Erste Hilfe zu richten.

Eine Zusatzausbildung ist z. B. notwendig in Betrieben mit gefährlichen Arbeitsstoffen, die besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich machen. Die Ersthelfer müssen in angemessenen Zeiträumen fortgebildet werden, spätestens jedoch alle zwei Jahre; bei Zusatzausbildungen jährlich, wenn nicht der Betriebsarzt mit den Ersthelfern wiederholt Übungen abhält. Die Fortbildung umfasst vier Doppelstunden.

In Betrieben mit mehr als 250 Beschäftigten müssen Betriebssanitäter für die Erste-Hilfe-Leistung zur Verfügung stehen, sofern Art, Schwere und Zahl der Arbeitsunfälle ihren Einsatz erfordern. Sind mehr als 1.500 Beschäftige in einem Betrieb oder mehr als 100 Beschäftigte auf einer Baustelle tätig, ist grundsätzlich ein Betriebssanitäter erforderlich, von dem nur im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung der Baustelle an den öffentlichen Rettungsdienst abgesehen werden kann. Betriebssanitäter ist eine Person, die eine Grundausbildung und einen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst absolviert hat. Wenn sie bereits über eine sanitätsdienstliche Berufsausbildung verfügt, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst verpflichtend.

Erste-Hilfe-Räume (ehem. Sanitätsräume) sind Räume, in denen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Mindestens ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung (z. B. Sanitätscontainer oder -raumzelle) muss vorhanden sein:

  • bei 1.000 Beschäftigten
  • bei 1.000 oder weniger, aber mehr als 100 Beschäftigten, wenn mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist
  • bei mehr als 50 Beschäftigten auf einer Baustelle.

Die Räume, Einrichtungen und Zugänge müssen als solche gekennzeichnet und mit einer Krankentrage gut zu erreichen sein. Sie müssen mit den erforderlichen Einrichtungen für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung ausgestattet sein.

Zum Erste-Hilfe-Material zählen insbesondere Verbandsmaterialien. Diese müssen in ausreichender Menge bereitliegen und jederzeit leicht zugänglich sein, gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen) geschützt und rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. Die Materialien können in so genannten Betriebsverbandkästen (Abbildung) oder anderen Behältnissen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Betriebsverbandkästen ist genormt (DIN 13157 bzw. DIN 13169). Jedes betriebseigene Kraftfahrzeug muss einen Kraftwagen-Verbandkasten (DIN 13 164) mitführen.

Je nach Art des Betriebs müssen Geräte/Einrichtungen zur Rettung aus Gefahr vorhanden sein:

  • Rettungsgeräte, Geräte zur Rettung Verunglückter an schwer zugänglichen Stellen, Geräte zur Wiederbelebung (z. B. Rettungsgurte, Atemschutzgeräte für die Helfer, Beatmungsgeräte für den Verunglückten)
  • Löschdecken oder auch Notduschen in Arbeitsstätten, wo Kleiderbrände vorkommen können.

Rettungstransportmittel sind insbesondere Krankentragen. Schleifkörbe, Rettungstücher, Transportkarren und dergleichen kommen für den Transport Verletzter aus engen Räumen oder anderen schwer zugänglichen Orten in Betracht. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen vorhanden sein, sofern dies die Art des Betriebes erfordert.

Die Aufbewahrungsstellen für Erste-Hilfe-Material müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit den Rettungszeichen (Abbildung) für Erste-Hilfe-Einrichtungen gekennzeichnet sein.

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen enthalten: Zeit, Ort und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie Name des Verletzten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben. Die Aufzeichnungen können z. B. in einem Verbandbuch, Verbandblock, in einer Kartei oder per EDV gespeichert und müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Wenn Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen, ist der Betroffene unverzüglich einem Arzt vorzustellen:

  • dem Durchgangsarzt, wenn auf Grund der Verletzung mit Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss
  • dem für das Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhaus bei schweren Verletzungen
  • dem nächsten erreichbaren Arzt für das entsprechende Fachgebiet, wenn offensichtlich eine Augen- oder eine Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vorliegt.

Alle Beschäftigten eines Unternehmens müssen darüber informiert sein, was in einem Notfall zu tun ist. Die Unterrichtung der Beschäftigten erfolgt durch

  • die Unterweisung über das Verhalten bei Arbeitsunfällen, die in angemessenen Zeitabständen (mindestens einmal jährlich) zu wiederholen ist
  • den berufsgenossenschaftlichen Aushang "Erste Hilfe" an zentralen Stellen. Dieser enthält u. a. Angaben über Rettungsleitstellen (Notruf), Ersthelfer, Betriebssanitäter, Aufbewahrungsort für Erste-Hilfe-Material, Erste-Hilfe-Raum, zuständige Ärzte und Krankenhäuser.

Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, alle Verletzungen und Gesundheitsschäden infolge eines Arbeitsunfalls sofort der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden. Die Meldepflicht liegtbei dem Betriebsangehörigen, der zuerst von dem Arbeitsunfall erfährt.

Wer Erste Hilfe leistet und unabsichtlich Fehler macht, muss keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten. Beschäftigte stehen zusätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung des Betriebes. Der Versicherungsschutz gilt auch bei Hilfeleistungen außerhalb des Betriebes. Pannenhelfer sind z. B. automatisch beim örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Strafrechtlich verfolgt wird hingegen der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de