Ersatzstoffe, Ersatzverfahren
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unternehmer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - außer der Schutzstufe 1 (geringe Gefährdung) - zur Ersatzstoffprüfung. Er muss ermitteln, ob die Gefahrstoffe durch Stoffe/Produkte ersetzt werden können, die nicht oder weniger gefährlich sind. Ist der Einsatz dieser Stoffe/Produkte zumutbar und für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, muss er sie verwenden. Ähnliches gilt für Ersatzverfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko. Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 440 "Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" soll dem Unternehmer helfen, den komplexen Ermittlungspflichten nach der Gefahrstoffverordnung, also vor allem der Suche nach Ersatzstoffen, nachzukommen. An die Unternehmen werden zunächst viele Anforderungen gestellt, aber auch Lösungswege aufgezeigt. So sind Rechenmodelle beschrieben, die eine vergleichende Abschätzung der Risiken beim Umgang mit den unterschiedlichsten Gefahrstoffen erlauben sollen.
Im Einzelnen hat der Unternehmer folgende Ermittlungsschritte durchzuführen:
- Beschaffen der Informationen über alle im Betrieb eingesetzten Arbeitsstoffe, oft verbunden mit Anfragen bei den Herstellern
- Ermitteln der Gefahrstoffe und der Stoffe mit unbekannten bzw. unzureichend bekannten Gefahrstoffeigenschaften, am besten anhand einer Liste aller verwendeten Arbeitsstoffe
- Prüfen des Einsatzes von Ersatzverfahren und Ersatzstoffen, wobei im Einzelfall auch höhere Kosten zumutbar sind
- Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses
- Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der Beurteilung der Exposition.
Die Erfüllung dieser Pflichten ist von den meisten Unternehmen allein nicht zu leisten. Deshalb empfiehlt die TRGS ausdrücklich Branchenregelungen wie z. B. GISCODES/Produkt-Codes.
Quellen