Erdbaumaschinen

Bau und Ausrüstung von Erdbaumaschinen werden in EG-Richtlinien bzw. harmonisierten Euro-Normen geregelt. Für den Maschinenaltbestand enthält die zurückgezogene UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" Bestimmungen für den Betrieb und die Instandhaltung von Erdbaumaschinen sowie für Seilbagger und Rohrverleger, Bagger im Hebezeugeinsatz und für Hydraulikbagger und Lader mit Arbeitsplattformen.

In diesen Bestimmungen wird u. a. gefordert, dass der Maschinenführer vor jeder Arbeitsschicht die Erdbaumaschinen zu überprüfen, festgestellte Mängel zu melden und dafür zu sorgen hat, dass der Betrieb bis zur Behebung der Mängel eingestellt wird. Erdbaumaschinen sind außerdem nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person zu prüfen. Wiederholungsprüfungen sind je nach Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen, jedoch mindestens einmal jährlich, notwendig.

Beim Einsatz von Erdbaumaschinen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Erdbaumaschinen dürfen nur der Betriebsanleitung des Herstellers gemäß betrieben werden.
  • Mit der Bedienung und Wartung dürfen nur über 18 Jahre alte, geeignete und unterwiesene Personen beauftragt werden.
  • An beiden Seiten der Maschine ist der deutlich lesbare Hinweis "Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist verboten" anzubringen.
  • Fahrer- und Bedienungsplätze müssen nach ergonomischen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten so angeordnet und beschaffen sein, dass der Maschinenführer ausreichende Sicht über den Fahr- und Arbeitsbereich hat.
  • An Erdbaumaschinen, bei denen die Arbeitseinrichtung über den Fahrerplatz geführt werden kann oder die in Bereichen eingesetzt werden sollen, in denen Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht, muss der Fahrerplatz z. B. durch ein widerstandsfähiges Schutzdach gesichert sein.
  • Erdbaumaschinen müssen mit geeigneten Abschlepp-, Beleuchtungs- und Warneinrichtungen sowie bei einer möglichen Fahrgeschwindigkeit von über 25 km/h zusätzlich mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
  • Für zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Erdbaumaschinen gilt darüber hinaus die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
  • Mit Erdbaumaschinen dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, wenn sich Personen im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) (Abbildung) aufhalten.
  • Die Beförderung von Personen ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen, nicht aber mit der Arbeitseinrichtung erlaubt.
  • Bei Arbeiten in der Nähe von Erdleitungen und elektrischen Freileitungen sind Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  • Der Einsatz von Erdbaumaschinen hat so zu erfolgen, dass Unfälle durch Umstürzen, Abrollen oder Abrutschen vermieden werden.
  • Von Böschungsrändern und anderen Absturzkanten ist ein den Bodenverhältnissen entsprechender Abstand einzuhalten.
  • Kann der Maschinenführer den Fahr- und Arbeitsbereich nicht übersehen, muss er von einer zuverlässigen Person eingewiesen werden.
  • Der rückwärtige Gefahrbereich kann auch mit Sensoren überwacht werden.
  • Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen so abzustützen, dass sie sich nicht unbeabsichtigt bewegen können.

Beim Hebezeugeinsatz von Baggern ist es unvermeidbar, dass sich Beschäftigte im Gefahrbereich des Baggers aufhalten müssen, z. B. um Lasten anzuschlagen oder abzunehmen. Deshalb sind für Bagger, die im Hebezeugeinsatz betrieben werden, besondere Anforderungen an Bau und Ausrüstung zu stellen. Hydraulikbagger z. B. müssen mit Überlastwarneinrichtungen und Rückschlagventilen ausgerüstet sein. Für den Betrieb von Baggern im Hebezeugbetrieb sind außerdem folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Lasten dürfen nicht über Personen hinweggeführt werden.
  • Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht verrutschen oder herausfallen können.
  • Begleitpersonen beim Führen der Last und Anschläger dürfen sich nur im Sichtbereich des Maschinenführers aufhalten.
  • Der Maschinenführer hat Lasten möglichst nahe dem Boden zu führen und ihr Pendeln zu vermeiden.
  • Der Seilbagger darf mit angeschlagener Last nur verfahren werden, wenn der Fahrweg eingeebnet ist.

Ist der Bagger statt mit Abschalteinrichtungen lediglich mit Warneinrichtungen ausgerüstet, gilt ergänzend, dass zum Anschlagen von Lasten Anschläger nur nach Zustimmung des Maschinenführers und nur von der Seite an den Ausleger herantreten dürfen. Der Maschinenführer darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Gerät und die Arbeitseinrichtung nicht bewegt werden.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de