Eisenbahnen
Mit der Umwandlung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn wurde die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DB AG) Betreiber der bundeseigenen "Bahnanlagen". Hierunter werden nicht nur Gleisanlagen, sondern alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn verstanden, die zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen.
Für das Verhalten der Arbeitskräfte im Gleisbereich gelten besondere branchenspezifische Vorschriften und Regeln. Diese sind bei allen Tätigkeiten im Gleisbereich, bei der Erstellung, Instandhaltung, Reinigung, Beseitigung und Besichtigung von Bahnanlagen und anderen Anlagen sowie bei Lerngängen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Störungen an Bahnanlagen und von Unfallfolgen, anzuwenden.
Die größte Gefahr für die Beschäftigten ist als Folge der hohen Zuggeschwindigkeiten bei Gleisbauarbeiten zu sehen. Schienenfahrzeuge sind spurgebunden, was ein Ausweichen vor einem Hindernis unmöglich macht. Sie haben wesentlich längere Bremswege als andere Landverkehrsmittel. Somit ist das zuverlässige Anhalten des Zugs im Gefahrfall vor einer Arbeitsstelle im Gleisbereich nicht möglich.
Die Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) - verantwortlich für die Sicherungsaufsicht vor Ort - organisiert und kontrolliert die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen. Wird die Sicherung von einem Sicherungsunternehmen ausgeführt, werden die Vertragsleistungen überwacht.
Für das Arbeiten im Gleisbereich ist als unmittelbare Sicherheitstechnik das Sperren von Gleisen und Weichen vorzusehen. Das Arbeitsgleis muss dann in der Regel nicht verlassen werden. Ist die Sperrung des Arbeitsgleises nicht möglich, muss die Fahrt am Beginn der Annäherungsstrecke durch Ankündigungsanlagen oder von Sicherungsposten (Sipo) erkannt werden. Erreicht die Fahrt den Beginn der Annäherungsstrecke, gibt der Posten in der Regel ein akustisches Rottenwarnsignal gemäß der Eisenbahn-Signalordnung. Erforderlichenfalls werden weitere Posten eingesetzt, da Sicht- und Hörverbindung zur Weitergabe der Rottenwarnsignale bestehen muss. Ankündigungsanlagen werden durch Schienenkontakte am Beginn der Annäherungsstrecke ausgelöst. Sie geben optische oder akustische Rottenwarnsignale ab.
Erreicht ein Zug die Arbeitsstelle, müssen die Arbeitskräfte den Gleisbereich verlassen haben. Die Gleisbereiche werden von Gleismitte aus gemessen und sind z. B. abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit.
Die Länge einer Annäherungsstrecke bestimmt sich aus der zulässigen Geschwindigkeit und eventuell der reduzierten Geschwindigkeit im Bereich der Arbeitsstelle und der Sicherheitsfrist. Die Sicherheitsfrist ist die Summe aus der Räumzeit und einem Sicherheitszuschlag. Unter der Räumzeit versteht man die Zeit, die benötigt wird, um den Gefahrenbereich des Gleises ohne Hast zu verlassen. Die Räumzeit darf höchstens 30 Sekunden betragen. Der Sicherheitszuschlag beträgt in der Regel 15 Sekunden. Tabellen in den Regeln (z. B. GUV-R 2150) erleichtern das Bestimmen der Annäherungsstrecken.
An den Gleisbereich schließt sich als Standort für die Arbeitskräfte der Sicherheitsraum (Abbildung) an. Er beträgt auf der gleisfreien Seite mindestens 0,5 m und zwischen zwei Gefahrenbereichen, also zwischen zwei Gleisen, mindestens 0,8 m. Für das Ablegen von Werkzeugen, Geräten und Bauteilen gelten die Maße eines vereinfachten Lichtraumprofiles.
Beschäftigte müssen vor Fahrten auf Nachbargleisen gesichert werden, z. B. durch eine feste Absperrung oder durch Warnung. Dies kann durch Ankündigungsanlagen oder durch Sipo geschehen. Bis zu drei Beschäftigte können sich, soweit die Art der Arbeit dies zulässt, selbst sichern. Sie müssen hierbei die Möglichkeit haben, neben ihrer Tätigkeit die Fahrten rechtzeitig zu erkennen.
Besondere Regelungen sind bei Arbeiten in Tunneln, bei Schneeräumarbeiten, bei Oberbauschweißarbeiten und bei Arbeiten auf Strecken mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h erforderlich.
Nach den geltenden Rechtsnormen muss der Bahnbetreiber bzw. die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle eine Sicherungsanweisung erstellen. Diese regelt insbesondere
- die Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen
- die Koordinierung
- die Eignungsanforderungen und Unterweisung von Beschäftigten.
Quellen