Druckprüfungen
Die Abnahme der Druckgeräte im Rahmen der Fertigung muss nach Anhang I der Druckgeräte-Richtlinie eine Druckfestigkeitsprüfung einschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird. Bei Druckbehältern muss dabei der hydrostatische Prüfdruck - soweit anwendbar - dem höheren der folgenden Werte entsprechen:
- dem 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur oder
- dem 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks.
- Eine Flüssigkeitsdruckprüfung wird in der Regel mit Wasser durchgeführt, soweit die Bauart oder die Betriebsweise des Druckbehälters/der Rohrleitung bzw. das Beschichtungsgut dies zulassen. Verwendet werden können auch andere geeignete, nicht heiße Flüssigkeiten, z. B. Petroleum, andere Mineralölprodukte, insbesondere Hydrauliköl, wenn dies zweckdienlich ist.
- Die Prüfung ist bei Umgebungstemperatur durchzuführen. Bei Umgebungstemperaturen £ 0 °C darf eine Wasserdruckprüfung nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Prüfmedium, das Manometer und die Zuleitungen nicht einfrieren können.
- Bei der Festlegung des Prüfdruckes müssen zusätzliche Belastungen, z. B. infolge eines erhöhten Differenzdrucks bei Außenhüllen mit Unterdruck oder des zusätzlichen statischen Drucks der Prüfflüssigkeitssäule im Verhältnis zum Betriebsmedium (mit dessen Dichte und maximalem Füllstand) berücksichtigt werden.
- Der Abfall der Festigkeitskennwerte der verwendeten Werkstoffe und Werkstoffverbindungen mit steigender Temperatur ist im Konzept der Druckprüfung im Zuge des Herstellungsverfahrens von Druckgeräten nach DGRL zu berücksichtigen. Sofern die Prüftemperatur (in der Regel Raumtemperatur) unterhalb der maximal zulässigen Temperatur (für die das Druckgerät ausgelegt ist) liegt, ist der Prüfdruck mit dem Prüfdruckfaktor 1,25 im Verhältnis der Festigkeitskennwerte bei Prüftemperatur bzw. Auslegungstemperatur zu korrigieren und dieser Wert als Prüfdruckfaktor in der Prüfung zu verwenden, wenn diese Korrektur zu einem Prüfdruckfaktor über 1,43 führt.
- Der Druckraum ist so zu entlüften, dass er vollständig mit Prüfflüssigkeit gefüllt ist.
- Während der Flüssigkeitsdruckprüfung müssen die Außenwandungen und lösbare sowie unlösbare Verbindungen des Prüfobjekts trocken sein. In der Regel lassen sich Leckagen nicht an der Manometeranzeige feststellen.
- Das Prüfobjekt sollte stufenweise bis zum zulässigen Betriebsüberdruck vorgedrückt werden. Erst dann ist der Druck bis zum festgelegten Prüfdruck langsam zu steigern und dann ausreichend lange, in der Regel eine halbe Stunde, zu halten. Danach ist der Prüfdruck langsam auf den zulässigen Betriebsdruck abzusenken.
- Vor der Gasdruckprüfung sind bei Druckbehältern innere Prüfungen, zerstörungsfreie oder andere Prüfungen und ggf. äußere Prüfungen durchzuführen. Diese Prüfungen müssen einschließlich ihrer Auswertung vor der Gasdruckprüfung abgeschlossen sein. Nur wenn die Ergebnisse von allen vorab durchzuführenden Prüfungen sicherheitstechnisch keine Beanstandungen aufweisen, kann die Gasdruckprüfung mit ihrem erhöhten Gefährdungspotenzial durchgeführt werden.
- Die mit Gasdruck beaufschlagten Anlagen oder Anlagenteile müssen aus zähem Werkstoff gefertigt sein. Das gilt sinngemäß auch für Bauteile aus Kunststoff.
- Eine Gasdruckprüfung darf in der Regel erst durchgeführt werden, wenn die Schweißnähte bei metallischen Werkstoffen objektgebunden zerstörungsfrei geprüft sind.
- Zweckmäßigerweise wird der Druck stufenweise bis zum Prüfdruck erhöht und beim Haltepunkt im Bereich von 0,2 bis 0,5 bar eine Dichtheitsprüfung des zu prüfenden Druckbehälters oder der Rohrleitung durchgeführt. Dazu werden die drucktragenden Teile an Stellen, die besonders beachtet werden müssen (z. B. Schweißnähte, Dichtungen oder Armaturen) mit schaumbildender Flüssigkeit benetzt. Bei den weiteren Haltepunkten (der maximal zulässige Druck wird halb oder ganz erreicht) werden die Druckbehälter bzw. Rohrleitungen in der Regel durch Sicht- und Geräuschkontrolle überprüft.
- Nach Gutbefund wird der Druck weiter erhöht. Der Prüfdruck ist ausreichend lange zu halten, in der Regel eine halbe Stunde. Druckänderungen durch Temperaturausgleich sind hierbei zu berücksichtigen. Solange der Druck größer als der zulässige Betriebsüberdruck ist, darf der abgesperrte Bereich nicht betreten werden.
- Nach Absenken des Prüfdruckes auf den zulässigen Betriebsüberdruck wird die Dichtheit nochmals geprüft. Das erfolgt in der Regel durch Sicht- und Geräuschkontrolle oder durch eine Prüfung mit einem schaumbildenden Mittel.
- Der Bereich um die mit Gasdruck beaufschlagten Druckbehälter oder Rohrleitungen, der z. B. durch andere Anlagenteile, Gebäude, Wände nicht abgeschirmt ist, ist je nach den örtlichen Gegebenheiten deutlich sichtbar abzusperren. Dieser Bereich darf nur betreten werden von den mit der Prüfung beauftragten Personen und bei einem Druck unterhalb des zulässigen Betriebsüberdruckes. Erforderliche Bedienungselemente sind in sicherer Entfernung anzubringen.
- Der Zeitpunkt der Prüfung ist so zu wählen, dass sich in der näheren Umgebung des abgesperrten Bereichs möglichst wenige Personen aufhalten.
- Es sind Maßnahmen festzulegen, damit beim Abblasen bzw. Ablassen des Prüfgases keine Gefährdungen (z. B. durch das Verdrängen von Luftsauerstoff aus der Atmosphäre) auftreten können.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de