Druckgeräte
Zu den Druckgeräten zählen nach der Richtlinie 97/23/EG, Druckgeräte-Richtlinie (DGRL):
- Behälter
- Rohrleitungen
- befeuerte und anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser - d. h. auch Dampf-/Heißwassererzeuger
- Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
- druckhaltende Ausrüstungsteile
- Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und
- Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen.
- die Art des Druckgerätes (Druckbehälter, Dampf-/Warmwassererzeuger, Rohrleitung)
- Art des Fluids (Gas/Dampf/Flüssigkeit mit einem Dampfdruck über 0,5 bar bei zulässiger Maximaltemperatur oder Flüssigkeit mit einem Dampfdruck von höchstens 0,5 bar bei zulässiger Maximaltemperatur)
- Einstufung der Fluide (Gruppe 1 oder Gruppe 2)
- charakteristische Auslegungs- oder Betriebsdaten (maximal zulässiger Druck PS, Volumen V, Nennweite DN, Druck-Inhalts-Produkt PS · V, Druck-Nennweiten-Produkt PS · DN).
- explosionsgefährlich
- hochentzündlich
- leichtentzündlich
- entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt)
- sehr giftig
- giftig
- brandfördernd.
- Kategorie I: Modul A
- Kategorie II: Modul A1 oder Modul D1 oder Modul E1
- Kategorie III: Module B1 + D oder Module B1 + F oder Module B + E oder Module B + C1 oder Modul H
- Kategorie IV: Module B + D oder Module B + F oder Modul G oder Modul H1.
- Benannte Stellen
- Anerkannte unabhängige Prüfstellen
- Betreiberprüfstellen.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de