Druckgasbehälter
Durch die Aufhebung der Druckbehälterverordnung hat sich die zu Grunde liegende Systematik geändert. Druckgasbehälter und ihre Untergruppe Druckgasflaschen werden als ortsbewegliche Druckgeräte nicht von der Druckgeräterichtlinie erfasst, das erstmalige Inverkehrbringen muss vielmehr entsprechend den Anforderungen der EG-Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED) erfolgen, die über die Verordnung für ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) in deutsches Recht umgesetzt ist. Dort wird auch eine Neubewertung der Konformität bereits zugelassener Druckgefäße geregelt. Die Angabe der Konformität erfolgt durch das Kennzeichen ("P") und die Kennnummer der zugelassenen Stelle. Neben den durch das Verkehrsrecht geforderten Behälterdaten (Gasart, Volumen, Leergewicht, Hersteller, höchstzulässiger Überdruck bzw. Tara- und Füllgewicht, u. a.) ist auch das Prüfdatum und die Kennnummer der prüfenden Stelle auf dem Behälter anzubringen.
Der innerbetriebliche Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte ist nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur erlaubt, wenn auch die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt sind. Die Einhaltung der Prüfungen von Gasflaschen wird von den Füllwerken überwacht. (Die Prüffristen sind derzeit in der Verpackungsanweisung P 200 in Kapitel 4 bzw. 6 der ADR enthalten: alle fünf Jahre bei als "giftig", und/oder als "ätzend" klassifizierten und alle zehn Jahre bei anderen Gasen). Eine Besonderheit gilt bei Gasflaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke, die wegen der besonderen Gefahrenmomente im Rahmen der BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle wiederkehrend geprüft werden müssen. Bis Technische Regeln zur BetrSichV erarbeitet und bekannt gegeben sind, gelten die Betriebsvorschriften der Technischen Regeln für Druckgase (TRG) fort.
Druckgasbehälter enthalten im Allgemeinen die Gase in verdichtetem Zustand (z. B. Luft, Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff) oder auch in verflüssigtem Zustand (z. B. Ammoniak, Chlor, Kohlensäure, Propan, Butan). Werden Druckgase aus Druckgasbehältern zur Lagerung oder zum Aufbewahren in Druckbehälter abgefüllt, handelt es sich bei dieser Abfülleinrichtung - ebenso wie bei einer Befüllanlage für Druckgasbehälter - um eine Füllanlage im Sinne der BetrSichV. Die Errichtung und der Betrieb von Füllanlagen für Druckgasbehälter zur Abgabe an andere sind erlaubnisbedürftig, wenn die Füllkapazität mehr als 10 kg/Stunde beträgt; eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 21 BetrSichV muss eingeschaltet werden. Die Füllanlage darf nur von unterwiesenen Personen, die die nötige Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedient werden.
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de