Drogen am Arbeitsplatz
Stoffe, die eine euphorisierende, berauschende Wirkung auf das Zentralnervensystem entfalten und zu einer psychischen und physischen Abhängigkeit führen, werden als Drogen bezeichnet. Typische Drogen (Abbildung) sind Morphium und entsprechende Produkte (Heroin), Kokain, Cannabisdrogen wie Haschisch und Marihuana, Amphetamine, Halluzinogene und Barbiturate.
Designerdrogen am Arbeitsplatz
In den letzten Jahren sind so genannte Designerdrogen verstärkt in das öffentliche Interesse gerückt, weil es bereits zu einer Reihe von Todesfällen gekommen ist. Unter Designerdrogen versteht man bewusstseinsverändernde, in der Regel aufputschende synthetische Amphetamin-Verbindungen, die durch Abwandlung der Synthese-Verfahren und durch Einführung neuer chemischer Bausteine nicht nur in ihrer Zusammensetzung, sondern auch in ihrem Wirkungsprofil nahezu unbegrenzt variierbar sind und damit jeweils ein neues "Design" erhalten können. Als Oberbegriff wird für diese Substanzgruppe häufig die Bezeichnung "Ecstasy" verwendet, obwohl Ecstasy im Prinzip nur eine der bekanntesten Amphetamin-Verbindungen benennt (MDMA, 3,4-Methylendioxymethamphetamin).
Die Risikofreude der Drogenkonsumenten bringt es mit sich, dass immer wieder neue Drogen, denen auch regelmäßig ein gesundheitsgefährdendes Potenzial innewohnt, in der Szene auftauchen. Hier sind zwei Substanzen, die als Narkosemittel aus der Medizin bekannt sind, wegen ihrer außerordentlichen Gefährlichkeit besonders zu erwähnen: Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB, irreführend als "Liquid Ecstasy" bezeichnet) und Ketamin.
Zunehmender Drogenkonsum am Arbeitsplatz
Drogenkonsum stellt nicht nur ein Phänomen von gesellschaftlichen Randgruppen dar, sondern hat sich auch in breiteren Bevölkerungsschichten immer stärker etabliert. Die Zahl der auffälligen Drogenabhängigen ist im Vergleich zu den alkoholabhängigen Beschäftigten zwar wesentlich geringer (etwa 1:10), es ist jedoch von einer hohen Dunkelziffer an Beschäftigten mit mehr oder weniger regelmäßigem Drogenkonsum auszugehen.
Durch die Einnahme von Drogen können die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitssicherheit erheblich beeinträchtigt werden. § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" legt fest: "Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können." Das gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. § 7 bestimmt: "Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen."
Folgen von Drogenkonsum am Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz fallen Drogenkonsumenten durch vielfältige Erscheinungen auf; diese reichen von erhöhten Fehlzeiten über Leistungsschwankungen, psychische Verhaltensauffälligkeiten (wechselnde Stimmungen, Fahrigkeit, Merkstörungen, Unkonzentriertheit) bis hin zu deutlichen Fehlleistungen. Die wichtigsten Wirkungen von Designerdrogen sind plötzliche Stimmungsaufhellung und Euphorisierung in Kombination mit Konzentrationsstörung, visueller und auditiver Wahrnehmungsstörung, eingeschränktem Urteilsvermögen etc. Als lebensgefährliche Nebenwirkung können z. B. Herz-Kreislauf-Versagen, Nierenversagen, Hirnblutung, Krampfanfälle, Schockzustände, Leberschädigung und Hyperthermie auftreten. Bei Dauerkonsumenten können auch langfristig in etwa 50 % der Fälle anhaltende psychotische Störungen wie Halluzinationen, Personenverkennungen oder Wahnvorstellungen sowie Defizite bei den Lern- und Gedächtnisfunktionen mit eindeutiger Dosis-Wirkungs-Beziehung auftreten.
Die Probleme, die sich aus dem Umgang mit Drogenkonsumenten ergeben, sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Mitarbeiter außerordentlich belastend.
Grundsätze der Prävention
Die in der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) im § 7 Abs. 2 verankerte rechtliche Grundlage bietet nur einen allgemeinen Handlungsrahmen: "Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen." Außerdem heißt es in § 15 Abs. 2: "Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können."
Nachweis von Drogen am Arbeitsplatz
Der biochemische Nachweis der Einnahme von Drogen ist deutlich verbessert worden. Nach wie vor schwierig gestaltet sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die eingenommenen Drogen können chemisch sehr unterschiedlich sein und große Wirkungsunterschiede zeigen; sie können durch Mehrfachkombination völlig unvorhersehbare Wirkungsverläufe mit unerwartet langer Dauer des Rauschzustands aufweisen (z. B. Flash-back-Phänomen durch Stoffwechselabbauprodukte).
Regeln für den Umgang mit Drogenkonsumenten am Arbeitsplatz
Angesichts dieser Schwierigkeiten und möglicher gravierender Folgen für die Arbeitssicherheit muss der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit Betriebsarzt und Betriebsrat relativ strenge Regeln für den Umgang mit Drogenkonsumenten aufstellen und auf ihre Einhaltung pochen. Hierzu gehören die Forderung nach Drogenabstinenz am Arbeitsplatz, die Freistellung von der Arbeit bei drogenbedingten Verhaltensauffälligkeiten, die Wiederaufnahme der Arbeit erst bei erwiesener Drogenfreiheit (Urinuntersuchung), Ausschluss von Arbeiten mit hohem Sicherheitsrisiko für einen vereinbarten Zeitraum, ggf. Kündigung bei unbeeinflussbarer Sucht in Verbindung mit der Chance zur Wiedereinstellung nach erfolgreicher Entzugsbehandlung.
Weitere Informationen zum Thema:
Quellen
www.arbeit-und-gesundheit.de