Drahtbearbeitung, Drahtverarbeitung

Was beinhaltet die Drahtbearbeitung?

Die Drahtbearbeitung umfasst unter anderem Ziehen, Verwinden, Richten, Rippen, Kerben, Polieren sowie verschiedene weitere Arten des Umformens wie Biegen, Kröppen (Kröpfen, Krippen: Einprägen einer fortlaufenden Wellung in den Draht).

Was beinhaltet die Drahtverarbeitung?

Die Drahtverarbeitung umfasst unter anderem Wickeln, Verseilen, Flechten, Weben und Teilen. Zur Drahtbe- und -verarbeitung zählt auch das Be- und Verarbeiten von Erzeugnissen, die wie Draht be- oder verarbeitet werden, z. B. wickelbare Hohlprofile, Litzen, Seile, Kabel und Leitungen. Vom Unternehmer ist für das Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie eine aufgaben- und arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.

Was ist ein Draht?

Unter Draht versteht man dünne Metallstränge mit vorwiegend kreisförmigem Querschnitt. Es sind jedoch auch Vierkant-, Halbrund- und andere Querschnitte möglich. Draht wird je nach Anwendungszweck aus unterschiedlichen Werkstoffen hergestellt. Es gibt auch mit anderen Materialien ummantelter und überzogener Draht. Im Ausgangszustand oder als Zwischen- bzw. Endprodukt ist Draht meist wickelbar.

Die Drahtbearbeitung umfasst unter anderem Ziehen, Verwinden, Richten, Rippen, Kerben, Polieren sowie verschiedene weitere Arten des Umformens wie Biegen, Kröppen (Kröpfen, Krippen: Einprägen einer fortlaufenden Wellung in den Draht). Die Drahtverarbeitung umfasst unter anderem Wickeln, Verseilen, Flechten, Weben und Teilen. Zur Drahtbe- und -verarbeitung zählt auch das Be- und Verarbeiten von Erzeugnissen, die wie Draht be- oder verarbeitet werden, z. B. wickelbare Hohlprofile, Litzen, Seile, Kabel und Leitungen. Vom Unternehmer ist für das Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie eine aufgaben- und arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.

Welche Gefahren gibt es bei der Bearbeitung / Verarbeitung von Draht?

Besondere Gefahren bei der Be- und Verarbeitung ergeben sich aus folgenden Eigenschaften von Draht:

  • Er bewegt sich sowohl in Richtung seiner Achse als auch außerhalb dieser Achse, das heißt, er schlägt und peitscht.
  • Er läuft geradlinig oder in Windungen, das heißt ungeordnet, Schlingen bildend.
  • Er läuft über Rollen, Spulen oder Scheiben und bricht (Häckselbildung).

Als Schutzmaßnahme kommt das Führen von Draht in Rohren, Ösen, Trichtern, Käfigen oder Schutzwänden oder anderen fangenden Schutzeinrichtungen in Betracht.

Jugendliche dürfen an Zieh- und Verseilmaschinen nicht beschäftigt werden, es sei denn, die Beschäftigung ist Teil der Berufsausbildung, und die Jugendlichen sind älter als 16 Jahre. Die Beschäftigung muss dann und auch bei Einarbeitung von Neulingen unter Aufsicht eines Fachkundigen erfolgen.

Die Beseitigung von Störungen darf nicht bei laufendem Draht vorgenommen werden. Nach jedem Einrichten und Spulenwechsel an Verseilmaschinen und Stacheldrahtherstellungsmaschinen mit Wickelrahmen muss ein vom Unternehmer beauftragter und unterwiesener Mitarbeiter die Schließstellung der Spulenbefestigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen. Wiederholungsprüfungen sind nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung von einer Befähigten Person durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfung und die durchgeführten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind in einem Prüfbuch oder in einer Maschinenkartei festzuhalten.

Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen sowohl im Wirkbereich als auch im Arbeits- und Verkehrsbereich werden im Folgenden beispielhaft beschrieben.

An Umlaufbiegerichtmaschinen dürfen keine gefährlichen Unwuchten auftreten. Deshalb muss ein vom Unternehmer beauftragter und unterwiesener Mitarbeiter bei einer gefährlichen Unwucht die Rotoren so einstellen, dass eine unzulässige Unwucht beseitigt wird. Unregelmäßigkeiten müssen dem Aufsichtführenden gemeldet werden.

An Ziehmaschinen mit automatischer Sammlungskontrolle dürfen Verrichtungen vor ziehenden Scheiben nur vorgenommen und der Zwischenraum zwischen Ablaufeinrichtungen und Ziehmaschinen nur betreten werden, nachdem die ziehende Scheibe durch den vom Unternehmer beauftragten Bediener stillgesetzt worden ist. Ein erneutes In-Gang-Setzen ist erst zulässig, nachdem sich der Bediener überzeugt hat, dass sich niemand im Gefahrbereich befindet.

Drahtauflaufstellen an Rollen (Umlenkrollen, Transportrollen), Spulen oder Scheiben (Abzugscheiben) müssen durch Ausfüllungen, Verdeckungen oder andere Maßnahmen gesichert werden. Auch Richtapparate müssen Sicherungen haben. An Rollen mit einem Durchmesser kleiner als 30 mm sind erfahrungsgemäß keine Sicherungen erforderlich. Vor dem Abnehmen und Transportieren von Drahtbunden müssen die Drahtenden festgelegt werden, sofern hierdurch eine Verletzungsgefahr besteht.

Quetsch- und Scherstellen im Bereich der Enden des Biegebalkens von Baustahlmatten-Biegemaschinen müssen konstruktiv vermieden oder durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Betonstahl-Biegemaschinen dürfen nur über Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung betrieben werden können. Ortsveränderliche Fußschalter müssen in der 3. Schaltposition über eine Not-Abschalteinrichtung verfügen. Zum Biegen kurzer Werkstücke (Stäbe) müssen Haltehilfen vorhanden sein. Auflagerollen und Biegeteller dürfen keine Scher- und Quetschstellen haben.

Draht-Biegemaschinen müssen mindestens durch Verdeckungen gesichert sein, die ein Umgreifen und das Durchschießen von Drähten verhindern.

Drahtgitter-Schweißmaschinen müssen durch trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein, die den Zugriff und Zutritt zu Gefahrstellen des Drahtzulaufs, der Drahtführung und der Einwurfgruppe verhindern. Die vorbeischerenden Seiten der Drahtgitter müssen im Vorschub- und Transportbereich entsprechend gesichert sein, ebenso Mattenauszug, Mattenabwurf, Mattenwender und Mattenwickler. Auch das Durchschießen von Drähten darf nicht möglich sein.

An Draht-Kröppmaschinen müssen Quetsch- und Einzugstellen durch Verdeckungen gesichert sein, die ein Umgreifen verhindern.

An Draht-Webmaschinen müssen die Gefahrstellen zwischen Weblade und Maschinenständer, an Einrichtungen zum Heben und Senken der Kettfäden sowie die Bewegungsbahnen der Steckarme durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Gegen das Herausschleudern von Schützen müssen fangende Schutzeinrichtungen vorhanden sein.

Die Gefahrstellen an Feder-Windemaschinen müssen durch Verdeckungen gesichert sein, die ein Umgreifen verhindern.

Nichtabnehmbare Einziehzangen an Zieh- und Fertigscheiben von Ziehmaschinen müssen nach dem Einziehen des Drahtes gegen Abschleudern gesichert werden. Einziehzangen, die von Zieh- und Fertigscheiben abgenommen werden, müssen so abgelegt werden, dass sie nicht vom Draht oder den Scheiben weggeschleudert werden können.

Trockenziehmaschinen müssen im Wirkbereich durch Verdeckungen gesichert sein, die ein Erreichen der Gefahrstellen durch Umgreifen nicht zulassen. An Horizontaleinzelziehmaschinen mit Drahtansammlung und gesonderter Drahtaufnahmeeinrichtung sind Umzäunungen zulässig. Aus fertigungstechnischen Gründen dürfen Ziehscheiben bei geöffneten Schutzeinrichtungen entweder nur zeit- oder wegbegrenzt oder im Langsamgang bewegt werden können, jedoch müssen hierbei zusätzlich Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion wirksam sein. Gefährdungen mitlaufender Körbe oder Teller muss durch Umzäunungen begegnet sein.

An Nassziehmaschinen, an denen Einziehzangen mit Haken an den Fertigscheiben verwendet werden können, müssen die Fertigscheiben durch Verdeckungen gesichert sein. Kann der Draht nur von Hand eingezogen werden, müssen Schutzeinrichtungen und -maßnahmen wie an Trockenziehmaschinen getroffen sein.

Für die Durchführung von Rüstarbeiten an Korbverseilmaschinen sind die vorhandenen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen (z. B. Arbeitsbühne oder Beschickungseinrichtungen). Müssen sich Personen zur Durchführung von Rüstarbeiten in Verseilkörbe begeben, sind die vorhandenen Einrichtungen zur Verhinderung von Bewegungen der Verseilkörbe zu benutzen, z. B. abschließbare Schalter zur Trennung der Antriebsenergie, sicher wirkende Bremsen oder Sperren.

Der Innenraum schnell laufender Verseilmaschinen muss von Fremdkörpern und gefährlichen Ablagerungen, die eine Unwucht bilden oder bei hohen Drehzahlen herausgeschleudert werden können, freigehalten werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schnell laufenden Verseilmaschinen die Lager der Gefahr bringenden Teile in den Zeitabständen abgeschmiert und gewechselt werden, die vom Hersteller der Verseilmaschinen oder des Lagers angegeben sind. Sind solche Angaben nicht vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Lager nach von ihm schriftlich festgelegten Angaben abgeschmiert und gewechselt werden. An Rohr-, Bügel- und rotorlosen Verseilmaschinen müssen die Gefahrstellen an Verseilkörpern, Bügeln, Drahtführungsschalen und Verseilköpfen durch Verdeckungen gesichert sein.

Rotationsflechtmaschinen und Schnellflechtmaschinen müssen durch Verkleidungen gesichert sein, die auch als fangende Schutzeinrichtung wirksam sein müssen, wenn mit dem Herausschleudern von Maschinenteilen oder Wegfliegen von Flechtmaterial zu rechnen ist

Schrottwickler dürfen nur mit ortsbindenden Schutzeinrichtungen betrieben werden können. Kann der Abstand nicht ausreichend groß bemessen werden, müssen fangende Schutzeinrichtungen vorgesehen sein. Während des Betriebs muss der Arbeitsbereich abgesperrt und mit dem Verbotszeichen (Abbildung) "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen sein.

An Stacheldrahtherstellungsmaschinen muss das Erreichen von Gefahrstellen auch an den Spulen für den fertigen Stacheldraht durch Verdeckungen verhindert sein. Herumschlagender und austretender Stacheldraht muss von diesen Verdeckungen gefangen werden. Die Schließstellung der Spulenbefestigung muss an Maschinen mit Wickelrahmen leicht erkennbar sein.

An Statorspulenwickelmaschinen, Träufelspulenwickelmaschinen und ähnlichen Maschinen mit umlaufenden Wickelformen müssen Verdeckungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sein, die Verletzungen ausschließen. Ist ein Verlegen oder Wickeln nur von Hand möglich, sind Verdeckungen für diesen Bereich nicht erforderlich, wenn nur Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung benutzt werden können.

Umlaufbiegerichtmaschinen müssen durch Verkleidungen gegen Berühren des Rotors und Heraustreten von Draht oder Wegfliegen von Maschinenteilen gesichert sein. Scheren müssen verdeckt, Gefahrstellen an Ablauf- und Abwurfrinnen durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein. Durchschießender Draht muss gefangen werden.

Wickler, Haspeln und Drehteller müssen durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen gesichert sein. An Wicklern mit Windarmen, Flyern oder Rotoren müssen die Bewegungsbahnen so weit durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein, wie dies der Zu- und Ablauf des Drahtes zulässt. Bei Ziehwicklern, Statikwicklern, Bundwicklern, Ringwicklern und Behälterwicklern dürfen die Windarme und andere bewegte Teile bei geöffneten Schutzeinrichtungen nur durch Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung bewegt werden können. Dies gilt nicht für Wickler und Wickelwerke hinter Durchlaufbehandlungseinrichtungen.

Wickelwerke müssen mit Notbefehlseinrichtungen zur Stillsetzung der ziehenden Maschine und, wenn es die Bauart der Wickelwerke zulässt, mit Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion ausgerüstet sein, so dass der ziehende Draht rechtzeitig stillgesetzt oder gekappt wird. An Wickelmaschinen für die Herstellung elektrotechnischer Bauteile müssen Verdeckungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion vorhanden sein, sofern die Gefahrstellen erreicht werden können. An Ringkernbewickelmaschinen mit nicht geschlossenem Antriebsring müssen die Quetsch- und Scherstellen verdeckt sein.
 

Weitere Informationen zum Thema:

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de