Biologische Grenzwerte
Der "biologische Grenzwert" ist in der Gefahrstoffverordnung definiert als der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten (das heißt Umwandlungsprodukts) oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Die Untersuchung biologischen Materials (z. B. Blut, Harn) der Beschäftigten auf Einhaltung biologischer Grenzwerte oder anderer biologischer Werte bezeichnet man als Biomonitoring. Der Begriff "biologischer Grenzwert" löst den zuvor im Gefahrstoffrecht verwendeten Begriff "Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert" (BAT) ab. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft verwendet in der MAK- und BAT-Werte-Liste weiterhin den Begriff "Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert". Daneben führt sie für einige wenige Stoffe wie Blei "biologische Leitwerte" (BLW) an, die als Anhalt für zu treffende Schutzmaßnahmen herangezogen werden können. Sie erfüllen nicht die oben genannte Definition, weil auch bei Einhaltung eines BLW eine Beeinträchtigung der Gesundheit möglich ist.
Biologische Grenzwerte sind als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen konzipiert. Sie werden unter Berücksichtigung der Wirkungscharakteristika der Stoffe in der Regel für Blut und/oder Harn aufgestellt. Maßgebend sind dabei arbeitsmedizinisch-toxikologisch fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes. Biologische Grenzwerte gelten in der Regel für eine Belastung mit Einzelstoffen. Sie können als Konzentrationen, Bildungs- und Ausscheidungsraten (Menge/Zeiteinheit) definiert sein. In der Regel wird eine Stoffbelastung von maximal acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich zu Grunde gelegt. Die Einhaltung des Grenzwertes gibt keine Sicherheit gegen das Auftreten von allergischen Reaktionen.
Unter laborexperimentellen Bedingungen bestehen bei inhalativer Aufnahme eines Stoffes formulierbare Beziehungen zwischen den biologischen Grenzwerten und Arbeitsplatzgrenzwerten. Auf Grund der am Arbeitsplatz vorherrschenden Randbedingungen sind jedoch im konkreten Fall aus dem stoffspezifischen biologischen Wert nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Stoffkonzentration in der Arbeitsplatzluft zulässig. So spielen z. B. die Schwere der körperlichen Arbeit und die Aufnahme des Stoffes durch die Haut eine Rolle. Dementsprechend entbindet die Einhaltung von biologischen Grenzwerten nicht von einer Überwachung der Stoffkonzentration in der Luft. Dies gilt insbesondere für lokal reizende und ätzende Stoffe.
Quellen