Betriebsbegehungen

Betriebsbegehungen sind Verfahren zur vorausschauenden Gefährdungsermittlung, bei der Gefährdungen zunächst im Überblick ermittelt werden. Es werden Erkenntnisse für eventuell notwendige weitere, tiefgründigere Gefährdungsermittlungen, wie die objektorientierte oder arbeitsablauforientierte Gefährdungsermittlung gewonnen. Betriebsbegehungen sind damit Bestandteil einer systematischen innerbetrieblichen Sicherheitsarbeit. Sie werden immer von Angehörigen des eigenen Betriebs durchgeführt, im Unterschied zu den Betriebsbesichtigungen der Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte) oder Gewerbeaufsichtsbeamten (Gewerbeaufsicht) im Rahmen der überbetrieblichen Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter (Ämter für Arbeitsschutz).

Ziele und Nutzen von Betriebsbegehungen

Mit Betriebsbegehungen (Abbildung) soll festgestellt werden, wie weit der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz verwirklicht ist. Betriebsbegehungen vermitteln darüber hinaus den Führungskräften und allen Beschäftigten die Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes innerhalb des Betriebs.

Bei der Betriebsbegehung wird geprüft, ob die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und -regeln und darüber hinaus der Stand der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes eingehalten werden. Dabei werden alle Gefährdungs- und Belastungsfaktoren berücksichtigt, die an den Arbeitsplätzen auftreten können:

  • mechanische Gefährdungen
  • elektrische Gefährdungen
  • chemische Gefährdungen
  • biologische Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • thermische Gefährdungen (Hitze und Kälte)
  • physikalische Gefährdungen, z. B. durch Lärm, Vibration, Strahlung, Druck
  • Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen, z. B. durch Klima, Beleuchtung, Raumgestaltung, Möblierung, einschließlich Mehrfachbelastungen
  • physische Belastungen, Arbeitsschwere
  • Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabung
  • psychomentale Belastungen, z. B. durch Tätigkeitsinhalt, Arbeitsablauf oder spezielle Arbeitsbedingungen
  • Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information, Kooperation und Qualifikation.

Detaillierte Pläne, was im Einzelnen zu prüfen ist, müssen innerhalb des Betriebs entsprechend den konkret vorliegenden Gefährdungen aufgestellt werden. Wichtig ist, bei der Betriebsbegehung planmäßig und zielgerichtet vorzugehen und sich nicht auf das zufällige Entdecken von Unfallgefahren zu verlassen. Für ein zielgerechtes Vorgehen bei der Überprüfung von Maschinen, Geräten und baulichen Einrichtungen auf Arbeitssicherheit empfehlen sich vorbereitete Checklisten, die eine gründliche Kontrolle möglich machen. Die Berufsgenossenschaften stellen hierfür Arbeitshilfen zur Verfügung, z. B. branchenspezifische Checklisten, Gefährdungskataloge, Belastungskataloge und Arbeitsblätter.

Neben den allgemeinen Begehungen, die alle Gefährdungen erfassen sollen, können auch Schwerpunktaktionen für bestimmte Teilbereiche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durchgeführt werden, bezogen z. B. auf bestimmte Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Gefährdungen oder Personengruppen. So ist z. B. regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von 2 Jahren, eine spezielle Betriebsbegehung zur Kontrolle der Brandschutzmaßnahmen durchzuführen. Dabei sollen alle zum Betrieb gehörenden Gebäude und Gebäudeteile, alle Anlagen und Einrichtungen besichtigt werden. Ziel ist, Schwachstellen zu entdecken und Ansammlungen brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe außerhalb der dafür bestimmten Lager und Behältnisse aufzufinden.

Teilnehmer von Betriebsbegehungen

Teilnehmer der Betriebsbegehung sind im Allgemeinen die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, eine Führungskraft aus der zu begehenden Abteilung und ein Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats. Die Beteiligung des Betriebsleiters ist von großem Vorteil, auch für die Motivation aller Betriebsangehörigen. Ebenso sind die örtlich zuständigen Sicherheitsbeauftragten hinzuzuziehen.

Betriebsbegehungen werden in der Regel nicht spontan durchgeführt, sondern angekündigt, damit sich alle Beteiligten vorbereiten können. Vielfach werden dann im Vorfeld schon Mängel in Eigeninitiative beseitigt.

Feststellung von Mängeln während einer Betriebsbegehung

Mängel, die bei der Begehung auffallen, müssen protokolliert werden. Gleichzeitig ist anzugeben, wer die Mängel in welcher Frist zu beseitigen hat. Die Führung des Mängelprotokolls ist Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder, wenn der Betrieb keine Fachkraft hat, des Betriebsleiters. Er soll die Mängelberichte auch an die jeweiligen Führungskräfte, auszugsweise auf deren Zuständigkeitsbereich bezogen, weitergeben. Die Berichte erhalten dadurch den erforderlichen Nachdruck. Rückmeldungen über beseitigte Mängel sind ebenfalls an die Betriebsleitung zu richten.

Betriebsbegehung als Instrument der Gefährdungsbeurteilung

Die Betriebsbegehung ist ein Instrument der vom Arbeitsschutzgesetz (§ 5) geforderten Gefährdungsbeurteilung. Das Mängelprotokoll wird damit zum Bestandteil der geforderten Dokumentation über die Gefährdungsbeurteilung und deren Ergebnisse.

Betriebsbegehungen, die nur auf das Aufspüren und Beseitigen von Arbeitsschutzmängeln gerichtet sind, reichen nicht aus. Die Gefährdungen sollen bereits vor Beginn von Arbeiten ermittelt und beurteilt werden, um anschließend geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Betriebsbegehungen sollen bei dieser Aufgabe helfen, mögliche Gefährdungen rechtzeitig aufzudecken. Außerdem stellen sie die erforderlichen Nachkontrollen sicher, bei denen festgestellt wird, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden und ob sich neue Gefährdungen ergeben haben, die neue Maßnahmen erforderlich machen.


Weitere Informationen finden Sie hier:

Arbeitsschutz

Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de