Betriebsarzt / Betriebsärzte
Betriebsärzte sind vom Unternehmen bestellte, fest eingestellte oder frei praktizierende Ärzte, die den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung beraten und unterstützen sollen.
Wer kann Betriebsarzt werden?
Als Betriebsarzt dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Diese Forderung erfüllt z. B. derjenige, der die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führt. Ein Betriebsarzt kann haupt- oder nebenberuflich beschäftigt werden; der Unternehmer kann auch freiberufliche Ärzte oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste in Anspruch nehmen.
Wann muss ein Betriebsarzt bestellt werden?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt vom Unternehmer, dass er einen oder mehrere Betriebsärzte bestellt, soweit die Betriebsgefahren, die Betriebsgröße und Betriebsorganisation dies erfordern. In welcher Zahl Betriebsärzte bestellt werden müssen, ergibt sich aus der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Sie enthält auch die Tabellen mit den erforderlichen Einsatzzeiten, die von den einzelnen Berufsgenossenschaften festgelegt werden. Für Betriebe, die maximal 10 beschäftigte Arbeitnehmer haben, ist die Betreuung ohne feste Einsatzzeiten geregelt. Unter bestimmten Bedingungen, die in der UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A 2) festgelegt sind, kann der Unternehmer auch eine bedarfsorientierte alternative Betreuung (Unternehmermodell) wählen (Abbildung).
Was macht der Betriebsarzt?
Betriebsärzte beraten den Unternehmer u. a.:
- bei der Planung von Betriebsanlagen
- bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln
- bei der Auswahl von Persönlichen Schutzausrüstungen
- bei Fragen der Ergonomie und Arbeitshygiene
- bei der Organisation der Ersten Hilfe.
Sie sollen ferner Vorsorgeuntersuchungen durchführen und die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beobachten.
Der Betriebsarzt muss über das betriebliche Gefährdungspotenzial informiert sein. Es ist zweckmäßig, wenn er auch Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen wie Rettungsdienste und Katastrophenschutzdiensten aufnimmt, um im Vorfeld von möglichen Schadensereignissen Wege einer sinnvollen Zusammenarbeit zu erkunden.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber Betriebsärzten?
Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Er ist verpflichtet, ihnen Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Hinweise, wie diese Forderungen erfüllt werden können, geben die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze.
Die Betriebsärzte sollen eng mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat/Personalrat zusammenarbeiten (Abbildung); dazu gehören insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen. Sie nehmen auch an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil.
Wem untersteht der Betriebsarzt?
Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Unternehmer. Sie müssen daher Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen usw. unter Verschluss halten und dürfen unbefugt keine Informationen über die untersuchten Arbeitnehmer weitergeben. Hierzu gehören auch alle Untersuchungsbefunde, die bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erhoben werden. Nur das Ergebnis der Untersuchung, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist, darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller anderen, darüber hinausgehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.
Berufsgenossenschaften und Betriebsärzte arbeiten bei der Ermittlung von Berufskrankheiten zusammen, weil die Betriebsärzte auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz und insbesondere ihrer Kenntnisse der betrieblichen Situation den Berufsgenossenschaften wertvolle Hinweise bei der Bearbeitung der Berufskrankheitenfälle geben können. Auf diese Weise kann das Verfahren beschleunigt werden, damit den Betroffenen frühzeitiger Leistungen gewährt werden können. Der Betriebsarzt kann auch vielfach helfen, durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes und individuelle Beratung die Arbeitsumstände so zu verbessern, dass der Betroffene an seinem Arbeitsplatz bleiben kann.
Angebot und Auswahl von Betriebsärzten
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