Betriebsanleitungen

Betriebsanleitungen, Gebrauchsanleitungen oder Aufbau- und Verwendungsanleitungen (z. B. bei Gerüsten) sind Informationen des Herstellers (bzw. des in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten) einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten und bestimmungsgemäßen sowie sicheren Betreiben bzw. Verwenden dieser Produkte. Sie sind Bestandteil der Lieferung eines Produkts, z. B. einer Maschine, und werden am Produkt angebracht oder diesem beigefügt. Form und Ausführlichkeit sollen auf die Eigenart des Produkts und die voraussetzbare Sachkunde des Benutzers abgestimmt sein.

Wozu dient eine Betriebsanleitung?

Nach der EG-Maschinenrichtlinie bzw. der Maschinenverordnung soll die Betriebsanleitung eine Grundlage für die sichere Benutzung eines Erzeugnisses schaffen. Der Betriebsanleitung kommt deshalb eine zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit der Produkthaftung zu.

Welche Angaben muss eine Betriebsanleitung enthalten?

Nach der Maschinenrichtlinie muss eine Betriebsanleitung folgende Mindestangaben enthalten:

  • Angaben zur Maschine (z. B. Hersteller, Typ, Baujahr, Drehzahl, Explosionsschutz, Wartungshinweise)
  • Bestimmungsgemäße Verwendung (Hinweise zur sachwidrigen Verwendung)
  • Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können
  • Angaben, die im Arbeitsablauf eine gefahrlose Durchführung ermöglichen von
    - Inbetriebnahme
    - Verwendung
    - Handhabung (Gewicht, falls regelmäßig transportiert wird)
    - Installation
    - Montage und Demontage
    - Rüsten
    - Instandhaltung und Störungsbeseitigung
  • Erforderlichenfalls Einarbeitungshinweise
  • Erforderlichenfalls Hinweise zu Werkzeugen, die eingesetzt werden können.

Die EG-Maschinenrichtlinie verpflichtet den Hersteller, sowohl die Geräuschemissionswerte für den vorgesehenen Betriebszustand als auch Informationen zum Messverfahren anzugeben.

Die Betriebsanleitung muss auch auf unzulässige und sachwidrige Verwendung sowie auf vorhandene Restrisiken hinweisen und mitteilen, wie man sich gegen diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung schützen kann.

Die Betriebssicherheitsverordnung gibt dem Betreiber vor, dass Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden dürfen, für die sie nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht geeignet sind.

Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Maschine muss die Betriebsanleitung in einer der Gemeinschaftssprachen und in der Sprache des Verwenderlandes vorliegen.

In allen Fällen, in denen dem Unternehmer keine oder unvollständige Unterlagen vorliegen, setzt seine Ermittlungspflicht ein, z. B. wenn

  • es sich um Sonderanfertigungen oder nicht verwendungsfertige technische Erzeugnisse und Einrichtungen handelt
  • von der vom Hersteller vorgesehenen bestimmungsgemäßen Verwendung abgewichen werden soll
  • Ungewissheiten über die Gefährdung beim Umgang mit gefährlichen Stoffen bestehen.

Der Hersteller oder Einführer ist verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die von Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen mitzuteilen.

Die vom Hersteller mitgelieferten Informationen müssen im gewerblichen Bereich vom Betreiber des Arbeitsmittels bzw. vom Verwender der Arbeitsstoffe in Betriebsanweisungen umgesetzt werden.

Betriebs- bzw. Gebrauchsanleitungen sind vom Betreiber daraufhin zu prüfen, ob diese Unterlagen

  • betriebsbezogen ergänzt
  • auf den Arbeitsplatz zugeschnitten
  • für die Mitarbeiter verständlich gemacht
  • durch zusätzliche Angaben erweitert
  • durch bildliche Darstellungen verdeutlicht
  • für ausländische Mitarbeiter übersetzt
  • durch zusätzliche Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge - auch für Störfälle - ergänzt

werden müssen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Betriebsanleitungen an den einzelnen Arbeitsplätzen vorhanden sein müssen und wo ihr Inhalt in eine Betriebsanweisung umzusetzen ist.

Welche Angaben müssen Betriebsanleitungen enthalten?

Wenn Betriebsanleitungen ihren Zweck erfüllen sollen, müssen sie in der Regel folgende Angaben enthalten:

    Angaben über das Erzeugnis:

      • Angaben, die eine Benutzerinformation einem bestimmten Erzeugnis zuordnen: Hersteller oder Lieferer, Benennung, Type, Erzeugnis- oder Seriennummer
      • Hinweis auf Konformitätsbescheinigungen, Prüfzeichen u. Ä.
      • Hinweise auf Urheber- und Schutzrechte
      • Anschrift und notwendige Angaben für Anfragen und Bestellungen
      • Angaben über Leistung und Einsatzmöglichkeiten: Leistungsangaben, Belastbarkeit, Einsatz- oder Arbeitsbereiche, zusätzliche Einrichtungen
      • Beschreibung und Übersichten von Erzeugnis und Zubehör: Funktion, Betätigungs-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen, Abmessungen, Gewichte, Schwerpunkte, Schaltpläne, besondere Eigenschaften (z. B. Explosionsschutz, Beständigkeit gegen Korrosion, Temperatur, Feuer), Emissionen (z. B. Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Gase, Stäube, Dämpfe).

        Angaben zum Einsatzort:

        • Platzbedarf für Betrieb und Instandhaltung
        • Zulässige Umgebungseinflüsse (z. B. Temperatur, Luftdruck, Feuchtigkeit, Vibration, statische Elektrizität, Beleuchtung)
        • Untergrund, Fundament, Wan
        • Energiebedarf, Art, Menge, Qualität
        • Versorgungsanschlüsse für Betrieb und Instandhaltung (z. B. für Elektrizität, Druckluft, Drucköl, Gas, Wasser, Dampf, Treibstoff, Schmierstoff, Kühlmittel)
        • Betriebsstoffe: Füllmengen und Verbrauchswerte
        • Abführen von Produkten und Abfällen (z. B. Späne, Staub, Schlamm, Kühl- und Schmierstoffe, Abwasser, Gas)
        • Hinweise auf Maßnahmen zur Sicherheitstechnik, die vom Verwender (Betreiber) vorgesehen werden müssen (z. B. Schutzeinrichtungen, Sicherheitsabstände, Sicherheitskennzeichnung).

          Angaben über Transport, Lagerung, Aufstellung, Anbringung und Abbau:

          • Transportieren und Lagern
          • Auspacken, Reinigen, Zusammenbauen oder Hinweis auf betriebsfertige Anlieferung
          • Aufstellen, Anbringen, Befestigen, Anordnen
          • Herstellen der Anschlüsse, Hinweis auf sachgemäße Installation
          • Abbauen, Verpacken und Verladen
          • Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen für Transport, Lagerung, Aufstellung, Anbringung, Abbau.

            Angaben für die Nutzung:

              • Beschreibung der Wirkung der Betätigungseinrichtungen (Stellteile) und der Überwachungseinrichtungen
              • Anleitung für die erste Inbetriebnahme
              • Hinweise auf geeignete Betriebs- und Hilfsstoffe
              • Anleitung für das Rüsten (Einstellen)
              • Anleitung für das Betätigen (Maßnahmen vor dem In-Gang-Setzen), In-Gang-Setzen/Einschalten, Stillsetzen, Stillsetzen im Notfall (Not-Halt)
              • Anleitung für das sichere Betreiben, Gefahrenhinweise
              • Hinweise auf besondere Sicherheitsmaßnahmen bei bestimmten Betriebsweisen (z. B. auf das Benutzen von Persönlicher Schutzausrüstung)
              • Gegebenenfalls Hinweise auf Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung zusätzlicher Einrichtungen
              • Hinweise auf erfahrungsgemäß vorkommende, aber unzulässige Betriebsweisen
              • Anleitung zur Fehlersuche und zum Beheben von Störungen im Arbeitsablauf/bei der Nutzung.

                Angaben zur Instandhaltung:

                • Anleitung zur Pflege
                • Anleitung zur Wartung
                • Anleitung zur Inspektion
                • Anleitung zur Instandsetzung
                • Hinweise auf Instandhaltungsarbeiten, die besondere Fachkenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen
                • Hinweise auf Sicherheitsmaßnahmen bei der Instandhaltung, die vom Verwender (Betreiber) getroffen werden müssen
                • Hinweise auf Ersatzteile und Verschleißteile, notwendige Angaben bei Bestellungen.
                • Angaben zum Kundendienst.

                Quellen

                www.arbeit-und-gesundheit.de