Betriebs-/Dienstvereinbarungen

Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind das Ergebnis betrieblicher Verhandlungen zwischen Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, ggf. auf der Basis von Einigungsstellen oder als Resultat arbeitsgerichtlicher Verfahren. Sie basieren auf Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) oder der Personalvertretungsgesetze (PersVG) und können erzwingbarer oder freiwilliger Natur sein. Verbindliche öffentlich-rechtliche oder tarifvertragliche Regelungen können durch diese Vereinbarungen im Sinne einer Absenkung von festgelegten Schutzniveaus nicht durchbrochen werden, wohl aber zu Gunsten der Beschäftigten verbessert werden.

Betriebs- oder Dienstvereinbarungen können im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 75 Abs. 2 Nr. 11 BPersVG dazu dienen, die Rahmenregelungen des staatlichen und autonomen Arbeitsschutzrechts auf betrieblicher Ebene auszufüllen und zu konkretisieren. Besonders verbreitet sind Vereinbarungen über die Gestaltung von Bildschirmarbeit auf Grundlage der BildscharbV. Die meisten Regelungen des geltenden Arbeitsschutzrechts (insbesondere ArbSchG, ASiG, DruckluftV, LasthandhabV, PSA-BV, MuSchRiV, BioStoffV, BetrSichV, ArbStättV 2004, GefStoffV 2005 sowie UVV) sind mitbestimmungsfähig und können somit in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung betrieblich konkretisiert werden.

Vereinbarungen über Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG bzw. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG beziehen sich vorwiegend auf Dauer, Verteilung und Lage der Arbeitszeit, ausgehend vom gesetzlichen (Arbeitszeitgesetz - ArbZG) und tarifvertraglichen Niveau. Zunehmend sind aber auch Vereinbarungen über neue Arbeitszeitformen anzutreffen (z. B. Vertrauensarbeitszeit), die durch die Mitbestimmungsrechte flankiert werden können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de