Beschwerderecht

Zu den Rechten der Beschäftigten gehört ein außerbetriebliches Beschwerderecht in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber den zuständigen Behörden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG). Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung der Autonomie der Beschäftigten im Arbeitsprozess, die Stärkung ihrer Eigenverantwortung und die Herstellung einer Transparenz der Arbeitsbedingungen. Dieses Recht gilt gleichermaßen für Beschäftigte der Privatwirtschaft sowie des öffentlichen Dienstes.

Die Ausübung des außerbetrieblichen Beschwerderechts ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Es müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten.

Die Beschäftigten müssen sich darüber hinaus zunächst an den Arbeitgeber wenden, bevor sie die zuständigen Behörden einschalten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) orientiert sich in dieser Hinsicht an der arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Beschäftigten, bevor sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden, zuerst beim Arbeitgeber um Abhilfe nachsuchen müssen.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de