Berufsunfähigkeit
Bei Berufsunfähigkeit kann der bisherige Beruf auf Grund von Krankheit oder Behinderung nicht länger ausgeübt werden. Seit dem 1. Januar 2001 gibt es die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach dem bis 31. Dezember 2000 maßgebenden Recht war derjenige berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) gegenüber einer Vergleichsperson auf weniger als die Hälfte gesunken war. Es bestand dann die Möglichkeit, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu erhalten. Die alte Begriffsbestimmung ist für diese Rentenart auch in Zukunft noch von Bedeutung. Ferner ist sie für Versicherte maßgebend, die vor 1951 geboren sind und sich über die Berufsunfähigkeit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erwerben können.
Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten (§ 240 Sozialgesetzbuch VI).
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit (entsprechend dem Recht bis 31. Dezember 2000) mussten in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Entsprechende Regelungen gelten für Renten wegen Erwerbsfähigkeit.
Quellen