Befähigte Personen
Befähigte Personen werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert als Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Die Befähigte Person ersetzt im Wesentlichen den aus den bisherigen Vorschriften bekannten "Sachkundigen".
Berufliche und fachliche Erfahrung von Befähigten Personen
Dieser neue Begriff aus der Betriebssicherheitsverordnung beschreibt den Personenkreis, der auf Grund seiner beruflichen und fachlichen Erfahrung mit der Prüfung von Arbeitsmitteln - wozu generell auch Anlagen gehören - beauftragt werden kann. Die Prüfzuständigkeit der Befähigten Person beschränkt sich allerdings nicht nur auf die Prüfung von Arbeitsmitteln. Befähigte Personen können auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen, sofern diese Anlagen hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials als niedrig eingestuft werden.
Prüfzuständigkeit von Befähigten Personen
Die Prüfzuständigkeit der Befähigten Personen zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und für wiederkehrende Prüfungen ist in den §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. Bezüglich weiterer Details dieser in den §§ 14 und 15 der BetrSichV aufgeführten Abgrenzung der Prüfzuständigkeiten von Befähigten Personen und zugelassenen Überwachungsstellen sei auf die Artikel Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger und Rohrleitungen verwiesen.
Bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme überwachungsbedürftiger Anlagen - erstmalig oder nach einer wesentlichen Veränderung - können bestimmte Anlagenteile durch eine Befähigte Person geprüft werden. Dazu zählen z. B.:
- Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen)
- Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG - Druckgeräte-Richtlinie (DGRL), die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie unterhalb bestimmter Grenzen liegen (nach der Festlegung im § 14 Betriebssicherheitsverordnung)
- Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), sofern das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200 bar • Liter beträgt.
Setzt sich eine überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die von Befähigten Personen geprüft werden können, so können auch die Prüfungen der Gesamtanlage durch eine Befähigte Person erfolgen.
Ist eine überwachungsbedürftige Anlage, die Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entspricht, und nachdem sie hierüber eine Prüfbescheinigung erteilt oder die überwachungsbedürftige Anlage mit einem Prüfzeichen versehen hat.
Diese Prüfungen dürfen auch von Befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten überwachungsbedürftigen Anlagen (in Ex-Bereichen) von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
Auch wiederkehrende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen und deren Anlagenteilen können in bestimmten Fällen durch Befähigte Personen durchgeführt werden. Die genauen Festlegungen bezüglich der Prüfzuständigkeit enthält § 15 der Betriebssicherheitsverordnung.
Anforderungen an die Qualifikation Befähigter Personen
Qualifikation - allgemeine Anforderungen an alle Befähigte Personen:
Die im § 2 Abs. 7 der BetrSichV allgemein formulierten Anforderungen an die Fachkenntnisse der Befähigten Personen werden durch die Ausführungen der TRBS 1203 "Befähigte Personen" weiter konkretisiert. Dies betrifft die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung und Anforderungen an die Weisungsfreiheit Befähigter Personen.
Die TRBS 1203 beschreibt in einem Basisteil allgemeine Anforderungen, die alle Befähigten Personen erfüllen müssen. Dies bedeutet für
- die Berufsausbildung: Es muss eine Berufsausbildung abgeschlossen worden sein, die es ermöglicht, die beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen
- die Berufserfahrung: Es wird vorausgesetzt, dass die Befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z. B. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder die arbeitstägliche Beobachtung
- die zeitnahe berufliche Tätigkeit: Diese muss im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes liegen und auch eine angemessene Weiterbildung beinhalten. Die Befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Sie muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und des zu betrachtenden Gefahrenfeldes verfügen.
Weiterhin gilt allgemein, dass die Befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und deswegen nicht benachteiligt werden darf.
An die Qualifikation und Ausbildung von Befähigten Personen, die bei bestimmten Gefährdungen bzw. der Prüfung von Arbeitsmitteln, mit deren Einsatz besondere Gefährdungen verbunden sein können, werden weitergehende zusätzlich zu erfüllende Anforderungen gestellt. Dies betrifft insbesondere auch die Befähigten Personen, die für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen eingesetzt werden. Beispiele finden sich in dem Bereich der Anlagen für hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche Flüssigkeiten (ehemals brennbare Flüssigkeiten), der Druckbehälter und Rohrleitungen für gefährliche Flüssigkeiten und im Explosionsschutz.
Dem trägt auch die TRBS 1203 Rechnung durch die dem Basisteil folgenden Teile. Diese enthalten die bei bestimmten Gefährdungen oder Arbeitsmitteln zusätzlich zu beachtenden Anforderungen. Derzeit sind drei weitere Teile angefügt:
- TRBS 1203, Teil 1 Befähigte Personen - besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
- TRBS 1203, Teil 2 Befähigte Personen - besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
- TRBS 1203, Teil 3 Befähigte Personen - besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen.
Quellen