Baugruppen
Baugruppen sind in der Richtlinie 97/23/EG - Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) definiert als mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.
Einfache und komplexe Baugruppen
Die Baugruppen können von einfachen Baugruppen wie einem Schnellkochtopf bis zu komplexen Baugruppen wie einem Wasserrohrkessel reichen. Ist eine solche Baugruppe vom Hersteller dafür bestimmt, als Baugruppe - und nicht in Form der Einzelgeräte - auf den Markt gebracht und in Betrieb genommen zu werden, muss sie der Druckgeräte-Richtlinie entsprechen, wenn mindestens eines der Einzelgeräte unter die Druckgeräterichtlinie fällt. Diese Richtlinie gilt dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders, beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt.
Beim Zusammenbau von Bauteilen oder Geräten vor Ort sind also zwei Fälle zu unterscheiden:
1) Zusammenbau von Bauteilen zu einem Druckgerät: Der Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines fertigen Druckgeräts unterliegt den Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie. Der Hersteller - auch wenn er selbst der Betreiber ist und das Druckgerät auf der Baustelle zusammenbaut - ist dafür verantwortlich, dass das erstellte Druckgerät der Richtlinie entspricht. Hierunter fallen z. B. auch Rohrleitungen, die aus einzelnen Rohrleitungsteilen wie Flanschen, Rohren etc. zum fertigen Druckgerät (montagefertige Rohrleitung) auf der Baustelle zusammengebaut werden.
2) Zusammenbau von einzelnen Druckgeräten zu einer Baugruppe:Dieser Zusammenbau fällt nicht unter die Druckgeräte-Richtlinie, wenn die Anlage unter der Verantwortung des Betreibers aus einzelnen - für sich fertigen - Druckgeräten zusammengebaut wird. Sie unterliegt jedoch weiterhin den nationalen Vorschriften.
Die technischen Anforderungen und Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren im Zuge des Herstellungsprozesses von Druckgeräten und von Baugruppen nach Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 97/23/EG) orientieren sich an dem Gefahrenpotenzial der Druckgeräte. Dazu werden diese anhand festgelegter Kriterien beurteilt und in Kategorien eingestuft.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Baugruppen
Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach DGRL genügen muss, werden im Anhang I der DGRL beschrieben. Druckgeräte und Baugruppen aus solchen Druckgeräten, die unter definierten Höchstwerten der Einstufungskriterien bleiben (Art. 3 Abs. 1 der DGRL), müssen nicht zwingend die Anforderungen des Anhanges I der DGRL erfüllen und keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach DGRL unterzogen werden. Sie müssen lediglich in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurspraxis (GIP) ausgelegt und hergestellt werden.
Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät enthalten, das die Anforderungen des Anhangs I der DGRL erfüllen muss, müssen auch als Baugruppe die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen. Eine Abweichung hiervon besteht nur für Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren Druckinhaltsprodukt PS • V größer als 50 bar • Liter ist.
Baugruppen mit mindestens einem Druckgerät, das die Anforderungen des Anhanges I der DGRL erfüllen muss, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:
- die Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte, die Anhang I erfüllen müssen und aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte
- die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe. Diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden
- die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen. Diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
Quellen