Bauaufzüge

Vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern bei Bauarbeiten dienen, werden als Bauaufzüge bezeichnet. Das Lastaufnahmemittel kann in Fahrbahnen geführt werden wie bei Anstell-, Anlege-, Schnellbau- und Schachtgerüstaufzügen. Das Lastaufnahme- oder das Anschlagmittel, am Tragmittel hängend, kann aber auch ungeführt sein wie bei Seilrollen-, Schwenkarm-, Rahmenstützen- oder Doppelrahmenstützenaufzügen mit Ausleger oder bei Schwenkarmaufzügen.

Bauaufzüge (außer handbetriebene) müssen mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein: Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Typ, Fabrik- oder Gerätenummer, Tragfähigkeit (zulässige Nutzlast in kg), erforderlicher Seildurchmesser, größte Förderhöhe und erforderlicher Ballast in kg. Bei Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn muss die Tragfähigkeit für die verschiedenen Neigungswinkel angegeben sein.

Außerdem muss an Bauaufzügen mit geführten Lastaufnahmemitteln, bei denen das Triebwerk getrennt aufgestellt ist, das Eigengewicht des Lastaufnahmemittels und die erforderliche Zugkraft der Winde angegeben sein. Bei Einzelanfertigungen von Rahmenstützen- und Seilrollenaufzügen genügen die Angaben über Tragfähigkeit und Ballastgewicht.

Sicheres Aufstellen von Bauaufzügen

Bauaufzüge sind entsprechend der Montageanleitung des Herstellers standsicher aufzustellen. Bei der Aufstellung von Aufzügen mit ungeführtem Lastaufnahmemittel muss durch das Aufbringen von gesicherten Gegengewichten oder durch die Verankerung an festen Bauteilen bzw. Gerüsten mindestens der dreifache Standsicherheitswert erreicht werden. Fensterstützen oder geschosshohe Stützen von Schwenkarmaufzügen sind form- oder kraftschlüssig so einzubauen, dass ein Herausreißen des Bauaufzugs verhindert wird.

Bei größeren Förderhöhen in Bauaufzügen mit geführtem Lastaufnahmemittel sind zug- und druckfeste Verankerungen des Mastes notwendig. Bei Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn (Schrägbauaufzüge) muss aus der Montageanweisung ersichtlich sein, bei welchem Neigungswinkel und welcher Seitenlänge die Fahrschienen abzustützen sind.

Verfahrbare Bauaufzüge müssen so eingerichtet sein, dass ihre Fahrwerke während des Betriebs, z. B. durch das Anbringen von Stützspindeln, entlastet werden können.

Triebwerke (Winden) sind so aufzustellen, dass sie sich während des Betriebs nicht verschieben können.

Tragmittel für kraftbetriebene Aufzüge

Die Tragmittel für kraftbetriebene Aufzüge, in der Regel Stahldrahtseile, müssen aus einem Stück bestehen und für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein. Für die Befestigung des Lastaufnahmemittels bzw. des Sicherheitshakens sind als Seilendsicherung z. B. Seilschlösser, Spleiße oder Pressklemmen zu verwenden. Seilklemmen sind nicht zugelassen. Bei Bauaufzügen mit ungeführten Lastaufnahmemitteln dürfen als Tragmittel nur Seile eingebaut werden, die mindestens drehungsarm sind.

Sachverständige Überprüfung von Bauaufzügen

Bauaufzüge sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige zu überprüfen oder einer Bauartprüfung zu unterziehen. Bei Seilrollenaufzügen und Rahmenstützenaufzügen mit Auslegern bis zu einer Tragfähigkeit von 200 kg genügt die Prüfung durch einen Sachkundigen bzw. eine Befähigte Person. Wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige bzw. Befähigte Personen sind entsprechend den Einsatzbedingungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Bedienen und Warten von Bauaufzügen

Mit dem Bedienen und Warten von kraftbetriebenen Bauaufzügen dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit der Bedienung und Wartung vertraut und vom Unternehmer dazu bestimmt sind. Jugendliche über 16 Jahre dürfen kraftbetriebene Bauaufzüge nur bedienen, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und nur unter Aufsicht eines Fachkundigen geschieht.

Die Bedienungsperson hat täglich vor Inbetriebnahme den Bauaufzug auf auffällige Mängel hin zu überprüfen und festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden zu melden. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden (z. B. Versagen der Bremsen, Bruch einer Litze), hat er den Betrieb sofort einzustellen.

Kann die Bedienungsperson die Last bzw. das Lastaufnahmemittel während der Fahrt nicht einwandfrei beobachten, müssen andere Vorkehrungen für sicheres Anfahren der Ladestellen getroffen werden, z. B. Einsatz eines Einweisers oder Ausrüstung mit Betriebshalteeinrichtungen.

Der Zugang zur unteren Ladestelle ist z. B. durch ein Schutzdach zu sichern, wenn eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände besteht, d. h. wenn die Ladestelle bei Bauaufzügen mit geneigter Fahrbahn weniger als 3,00 m von der Anlehnstelle entfernt liegt. Außerdem muss der Gefahrbereich mit Ausnahme des Zugangs zu den Lastaufnahmemitteln abgesperrt werden.

Die oberen Ladestellen müssen ab 2,00 m Absturzhöhe (bei Dacharbeiten erst ab 3,00 m) gegen Absturz von Personen gesichert sein.

Der sichere Betrieb von Bauaufzügen

Für einen sicheren Betrieb von Bauaufzügen ist ergänzend zu den bereits genannten Maßnahmen bzw. Vorschriften Folgendes zu beachten:

  • Lastaufnahmemittel dürfen nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet werden
  • Lasten sind auf dem Lastaufnahmemittel so aufzubringen bzw. zu befestigen, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verschieben oder abstürzen können
  • Alle Lasten sind mit geeigneten Lastaufnahmemitteln bzw. Anschlagmitteln zu befördern
  • Lastaufnahmemittel dürfen nicht vor Beendigung des Ladevorgangs bewegt werden
  • Schrägziehen von ungeführten Lastaufnahmemitteln ist verboten
  • Personen dürfen mit Bauaufzügen nicht befördert werden.

Schwenkarmaufzüge

Schwenkarmaufzüge (Abbildung) sind Aufzüge ohne Führung des Lastaufnahmemittels. Der Schwenkarm ist an einer Haltesäule befestigt. Diese muss bei Fensterstützen als Haltesäulen Einrichtungen zur formschlüssigen Einspannung, bei kraftschlüssigem Einbau Möglichkeiten für Dübelkonstruktionen an Fuß- und Kopfplatten oder geschosshohe Zweitstützen mit Verbindungslaschen besitzen.

Bei geschosshohen Stützen als Haltesäulen müssen Dübelkonstruktionen an Kopf- und Fußplatten oder Kopfplatten vorhanden sein, die an mindestens drei Punkten einen umschriebenen Kreis berühren, dessen Mittelpunkt in der Säulenachse liegt und dessen Durchmesser mindestens 1/6 der größtmöglichen Säulenhöhe beträgt.

Das Triebwerk (die Winde) ist fest mit der Aufzugskonstruktion zu verbinden. Schwenkarme müssen durch Feststelleinrichtungen in der ausgeschwenkten Stellung arretiert werden können.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de