Bauarbeiten
Bauarbeiten im Sinne der UVV "Bauarbeiten" sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Zu den Bauarbeiten zählen auch Arbeiten unter Tage, Arbeiten in Bohrungen, Rohrleitungsbau-, Ausbau-, Gebäudereinigungs-, Schornsteinfeger- und Montagearbeiten an baulichen Anlagen sowie Isolierarbeiten. Stahl-, Stahlverbund- und Metallbauten werden den baulichen Anlagen zugerechnet.
Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten"
Die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" gilt jedoch u. a. nicht für Arbeiten an fliegenden Bauten und das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen und Masten.
Zu den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten gehören z. B. Einrichten und Räumen von Baustellen einschließlich Bereitstellung, Aufstellung, Instandhaltung und Abbau der Gerüste, Geräte, Maschinen und Einrichtungen.
Gemeinsamen Bestimmungen der UVV "Bauarbeiten"
Die gemeinsamen Bestimmungen der UVV "Bauarbeiten" gelten für alle üblichen Arbeiten des Bauhaupt- und Baunebengewerbes. Diese Arbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Um gegenseitige Gefährdungen mehrerer gleichzeitig arbeitender Personen auszuschließen, ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (Koordinator). Auch mehrere gleichzeitig arbeitende Unternehmen müssen ihre Arbeit koordinieren.
Stahlbau- sowie Beton- und Fertigteil-Montagearbeiten, deren Umfang zehn Arbeitsschichten übersteigt, sind vor ihrem Beginn der Berufsgenossenschaft anzuzeigen (gilt nicht für alle Berufsgenossenschaften).
Sicherung von Gefahrbereichen bei Bauarbeiten
Für die Sicherung von Gefahrbereichen dürfen als Warn- oder Sicherungsposten bzw. als Einweiser für Fahrzeuge nur Personen eingesetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als zuverlässig gelten.
Die Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen, Bauteilen, Hilfskonstruktionen, Gerüsten, Laufstegen sowie Baugruben und Gräben müssen während der einzelnen Bauzustände gewährleistet sein. Arbeitsplätze müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein. Hierzu zählen Wege und Flächen außer- und innerhalb des Bauwerks sowie Treppen, Leitern, Laufbrücken und Laufstege.
Bauteile, die beim Begehen brechen oder vom Auflager abrutschen können, dürfen nur betreten werden, wenn Maßnahmen gegen diese Gefahr getroffen worden sind. Überall dort, wo die Gefahr des Abstürzens von Personen besteht, müssen Absturzsicherungen vorhanden sein.
Bauarbeiten dürfen an übereinander liegenden Stellen nur dann gleichzeitig ausgeführt werden, wenn die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende Gegenstände geschützt sind, z. B. durch Schutzgerüste oder Schutzdächer. Gefahrbereiche dürfen nicht betreten werden; sie sind abzusperren und zu kennzeichnen oder durch Warnposten zu sichern. Gegenstände dürfen nur abgeworfen werden, wenn der Gefahrbereich sicher abgesperrt ist oder durch Warnposten überwacht wird bzw. geschlossene Rutschen verwendet werden.
Die Benutzung von Verkehrswegen auf einer Baustelle ist durch Ausschilderungen oder betriebsinterne Anweisungen zu regeln. An Stellen, an denen Gefahren durch Kraftfahrzeuge entstehen können, z. B. beim Rückwärtsfahren, müssen Einweiser eingesetzt werden. Gegenüber dem öffentlichen Verkehr sind Baustellen z. B. durch Absperrung, Sicherungsposten und Signaleinrichtungen abzusichern.
Vor Beginn der Arbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können, z. B. elektrische Freileitungen, Erdleitungen, Versorgungsleitungen für Gas oder Wasser, Wasserkanäle, Schächte, maschinelle Anlagen, Krananlagen und Förderanlagen. Sind solche Anlagen vorhanden, so sind in Absprache mit dem Eigentümer oder Betreiber, z. B. dem Energie-Versorgungsunternehmen (EVU) oder der Gemeinde, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen. Trifft man bei Bauarbeiten unvermutet auf solche Anlagen, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen.
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und Durchpressungen enthält die UVV "Bauarbeiten" zusätzliche Bestimmungen, z. B. über Beaufsichtigung, Sicherung von Verkehrswegen, Personenbeförderung, Verständigung, Beleuchtung, Belüftung, Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, Zugänge zu den Arbeitsplätzen, Befahren, Arbeitsbühnen, Förderung in Schächten, Gasaustritte und Flucht- und Rettungspläne. Nicht standsichere Gebirge sind durch Einbauten, z. B. Verbau, Stahlbögen, Felsanker, Spritzbetonschalen oder Injektionen bzw. Vereisungen zu sichern. Für Arbeitsplätze in Tunnels, Stollen und Durchpressungen sind gewisse Mindestmaße vorgeschrieben. Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage gelten als feuchte und nasse Räume im Sinne der DIN VDE-Bestimmungen.
Auch für Arbeiten in Bohrungen gelten zusätzliche Bestimmungen für Beaufsichtigung, Verständigung, Beleuchtung, Belüftung, Sicherung des Bohrlochrandes, Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, Beförderung von Lasten und über Mindestgrößen des Arbeitsraums.
In nicht standfestem Gebirge müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege in der Bohrung durch Verrohrung, Verbau, Injektionen oder Vereisungen gesichert werden. Leitergänge müssen bei Einfahrtiefen von mehr als 20 m in Abständen von 5,0 m Ruhebühnen oder Ruhesitze haben. Der Einbau von hängenden Arbeitsbühnen muss vor der Inbetriebnahme dem Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Auch die Arbeitsplätze in Bohrungen gelten als feuchte und nasse Räume.
Quellen