Azo-Farbmittel

Azo-Farbmittel sind eine wichtige Gruppe von synthetischen Farbstoffen. Sie sind charakterisiert durch die Azogruppierung -N=N-. Azo-Farbmittel werden u. a. zum Färben von Papier sowie von Wolle, Leinen und Seide verwendet. Beim Einsatz von Textilfarben, Färbemitteln oder Beizen, die Azofarben enthalten, ist bei der Gefährdungsermittlung zu beachten, dass beim Umgang eine erhöhte Hautgefährdung auftreten kann.

Gefahren von Azo-Farbmitteln

Toxikologisch kritisch wegen eines möglichen krebserzeugenden Potenzials sind u. a. Farbmittel aus diazotiertem o-Toluidin, doppelt diazotiertem Benzidin und Benzidin-abgeleiteten Komponenten (u. a. 3,3'-Dimethylbenzidin, 3,3'-Dimethoxybenzidin, 3,3'-Dichlorbenzidin). Durch reduktive Spaltung der Azogruppierung entweder durch Darmbakterien oder durch Azoreduktasen der Leber und extrahepatischer Gewebe können die krebserzeugenden aromatischen Amine im Körper wieder freigesetzt werden. Eine Gefährdung besteht, wenn Azofarbstoffe vom Körper aufgenommen und resorbiert werden. Die Aufnahme dieser Stoffe ist durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen sowie durch Hautkontakt möglich. Das Expositionsrisiko über die Haut besteht bei solchen Arbeitsvorgängen, bei denen Azofarbstoffe einer reduktiven Spaltung unterzogen werden und bei denen kanzerogene aromatische Amine in unterschiedlichem Umfang auftreten können.

Verwendungsbeschränkungen für Azo-Farbmittel

Es bestehen Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in aromatische Amine gespalten werden können, die als krebserzeugend eingestuft sind: diese leiten sich von Aminoazobenzol, Aminonaphthalin, 4,4'-Diaminodiphenylmethan, Benzidin und von monozyklischen aromatischen Aminen ab. Eine Auflistung der Amine findet sich in der TRGS 614. Die Liste der betroffenen Azofarbstoffe kann von der Homepage des Verbands der Chemischen Industrie (VCI) heruntergeladen werden. Zum Einfärben der unterschiedlichen Substrate stehen nach Kenntnis des Ausschusses für Gefahrstoffe Ersatzstoffe in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass auch beim Import von Farbstoffen und gefärbten Erzeugnissen das Verwendungsverbot zu beachten ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf ihrer Homepage Farbmittel veröffentlicht,
  • für die im Anmeldeverfahren keine gefährlichen Eigenschaften erkannt worden sind, die eine Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich machen und
  • für die auch keine Anhaltspunkte toxischer Wirkung festgestellt wurden, die Anlass zur Besorgnis geben könnten.
In Deutschland werden Azofarbstoffe, die in das krebserzeugende o-Toluidin gespalten werden können, nur noch für einen Verwendungsbereich technisch benötigt bzw. hergestellt: Zum Anfärben von Mineralöl entsprechend der Verordnung und Spezifikation des Bundesfinanzministeriums im Mineralölsteuergesetz. Diese sollten nur in nicht staubfähiger Form eingesetzt werden; beim Umgang muss durch geeignete Schutzhandschuhe der Hautkontakt vermieden werden. In der Anlage 2 der TRGS 614 wird die Grundlage für den Einsatz von Flüssigfarbstoffen zur Markierung von Mineralölen näher erläutert. Zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen dürfen nach der Gefahrstoffverordnung keine Farben verwendet werden, die mehr als 0,1 Masseprozent des "blauen Farbstoffs" (EG-Nr. 405-665-4) enthalten. Nach der Bedarfsgegenständeverordnung dürfen Azofarbstoffe in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder Mundhöhle direkt und für längere Zeit in Berührung kommen, nicht eingesetzt werden, wenn im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon > 30 mg/kg der gelisteten krebserzeugenden aromatischen Amine freigesetzt werden. Das Verbot gilt auch für das Inverkehrbringen der entsprechenden Erzeugnisse im EU-Raum.

Quellen

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