ATEX

Die Abkürzung ATEX steht für „atmosphère explosible“, das heißt für explosionsfähige Atmosphäre. Als ATEX-Richtlinien werden folgende EG-Richtlinien bezeichnet:
  • Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX 100 bzw. ATEX 95)
  • Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ATEX 118 bzw. ATEX 137).
Im deutschen Sprachgebrauch hatte sich für die Elektroinstallation der Ausdruck "Ausführung in EX" eingebürgert. Jetzt findet man die Anforderung "Ausführung nach ATEX“. Das bedeutet, dass eine Konformität zur EG-Richtlinie 94/9/EG gefordert wird. Dabei ist zu beachten: In explosionsgefährdeten Bereichen muss die Auswahl aller Arbeitsmittel (das heißt nicht nur der elektrischen!) entsprechend der Zoneneinteilung erfolgen. Geräte und Schutzsysteme, die neu eingesetzt werden, müssen der "11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung" (11. GPSGV) entsprechen, die die ATEX 100 in deutsches Recht umsetzt. Bei Arbeitsmitteln, die vor dem 30. Juni 2003 verwendet oder im Unternehmen bereitgestellt wurden, genügt es, wenn sie die Mindestvorschriften des Anhangs 4 Abschnitt A der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Als Geräte gelten u. a. Maschinen, Betriebsmittel, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugesysteme, die Energie erzeugen, speichern, umwandeln etc., zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind, mögliche Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. Schutzsysteme sind alle Vorrichtungen, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden. Dies sind vornehmlich die konstruktiven Schutzmaßnahmen nach den Explosionsschutz-Regeln (BGR 104). Es werden zwei Gerätegruppen festgelegt:
  • I gilt für Geräte/Schutzsysteme zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können.
  • II gilt für Geräte/Schutzsysteme zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.
Diese Gruppen werden wiederum in Gerätekategorien (Abbildung) unterteilt. Diese geben an, in welchen Zonen die Geräte eingesetzt werden dürfen (z. B. Kategorie 3G nur in Zone 2, bzw. Kategorie 1D in den Zonen 20, 21 oder 22) und entsprechen den konstruktiven Anforderungen an Vermeidung von wirksamen Zündquellen bei regulärem Betrieb und im Fehlerfall. Bei der Auswahl der Geräte müssen in Abhängigkeit von der Art des brennbaren Stoffs bzw. seinen sicherheitstechnischen Kenngrößen weitere Einteilungskriterien berücksichtigt werden, z. B. Temperaturklasse (Abbildung) oder Zündschutzart. Die Regelungen zum Schutz der Beschäftigten aus der EG-Richtlinie 1999/92/EG (z. B. Gefährdungsbeurteilung und Erstellung eines Explosionsschutzdokuments) sind in der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG enthalten, sind überwachungsbedürftige Anlagen, für die die besonderen Vorschriften des dritten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung gelten.

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de