Arbeitszeit

Unter Arbeitszeit wird die Zeitdauer vom Beginn bis zum Ende einer Arbeit verstanden. Wegezeiten sowie Pausen und Ruhezeiten werden hierbei im Allgemeinen nicht berücksichtigt.

Moderne Arbeitszeitgestaltung

Moderne Arbeitszeitgestaltung basiert auf gesetzlichen und ergänzend auf tarifvertraglichen Regelungen, auf Betriebsvereinbarungen und/oder individuellen Vereinbarungen. Betriebliche Rahmenbedingungen des Unternehmens und individuelle Interessen der Beschäftigten werden gleichermaßen berücksichtigt. Erstrebenswert und letztlich am effizientesten ist immer, wenn unterschiedliche Standpunkte und Interessen abgewogen und für alle Beteiligten akzeptable Lösungen gefunden werden.

Untergliederung von Arbeitszeiten

Im Rahmen von Festlegungen und Vergleichen von Arbeitszeiten wird häufig untergliedert in Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Jahresarbeitszeit oder Lebensarbeitszeit. In Deutschland beträgt die durchschnittlich Wochenarbeitszeit etwa 36 - 40 Stunden und die Jahresarbeitszeit etwa 1.670 Stunden. Bei häufig dargestellten internationalen Vergleichen der Jahresarbeitszeiten muss auch die Arbeitsintensität bzw. Produktivität berücksichtigt werden, um eine realistische Vergleichsbasis zu erhalten.

Gestaltung der Arbeitszeit

Die Gestaltung der Arbeitszeit unterliegt grundsätzlich gesetzlichen Bestimmungen, von denen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Die Bestimmungen basieren auf betrieblichen Erfahrungen, medizinischen und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen, politischen Forderungen und sozialpolitischen Erwägungen. Im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung muss die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Tageszeit betrachtet werden. Arbeitsverrichtungen zu wechselnden Tageszeiten werden als Schichtarbeit bezeichnet, wobei man z. B. diskontinuierliche und kontinuierliche Schichtsysteme, Schichtsysteme für variablen Personalbedarf, für Dauernachtschicht und für flexible Arbeitszeiten unterscheidet.

Belastungen und Risiken bei Schicht- und Nachtarbeit

Schicht- und insbesondere Nachtarbeit bringen zusätzliche Belastungen und gesundheitliche Risiken mit sich. Die Tagesperiodik der natürlichen Körperfunktionen und die Rahmenbedingungen des sozialen Lebens (Familie und Bekannte, Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen usw.) lassen auch nach längerer Schicht- und Nachtarbeit keine Anpassung bzw. Gewöhnung zu. Umfangreiche Studien haben gezeigt, dass mit Schicht- und Nachtarbeit negative Auswirkungen wie Appetitstörungen, Schlafverkürzungen, Leistungsminderungen und Einschränkungen der sozialen Kontakte bis hin zu Gesundheitsrisiken verbunden sind. Deshalb wurde in § 6 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) festgeschrieben: "Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen". Grundlegende Schichtplanmerkmale für die arbeitswissenschaftliche Beurteilung sind in der Tabelle (Abbildung) zusammengestellt. Arbeitswissenschaftlich begründete Empfehlungen zur Gestaltung von Glossar Nacht- und Schichtarbeit sind (Beermann, 1997; DGAUM, 2005): 1. Die Anzahl der aufeinander folgenden Nachtschichten sollte möglichst gering sein. 2. Nach einer Nachtschichtphase sollte eine möglichst lange Ruhephase folgen. Sie sollte auf keinen Fall weniger als 24 Stunden betragen. 3. Geblockte Wochenendfreizeiten sind besser als einzelne freie Tage am Wochenende. 4. Schichtarbeiter sollten möglichst mehr freie Tage im Jahr haben als Tagarbeiter. 5. Ungünstige Schichtfolgen sollten vermieden werden, d. h. immer vorwärts rotieren. 6. Die Frühschicht sollte nicht zu früh beginnen. 7. Die Nachtschicht sollte möglichst früh enden. 8. Zugunsten individueller Vorlieben sollte auf starre Anfangszeiten verzichtet werden. 9. Die Massierung von Arbeitstagen oder Arbeitszeiten auf einen Tag sollte begrenzt werden. 10. Schichtpläne sollen vorhersagbar und überschaubar sein. Da diese Einzelkriterien u. U. nicht gleichzeitig zu erfüllen sind, muss eine Abwägung erfolgen. In jedem Fall müssen jedoch einige Maßnahmen zur Verringerung der gesundheitlichen Risiken Priorität haben:

Maßnahmen zur Verringerung gesundheitlichen Risiken bei Schicht- und Nachtarbeit

  • Die Massierung von Arbeitsbelastung unter Berücksichtigung der Arbeitszeit sollte vermieden werden.
  • Die Ruhezeiten zwischen den Schichten sollten so lang sein, dass sie eine effektive Erholung ermöglichen.
  • Um Schlafdefizite zu vermeiden, sollten nicht zu viele Nachtschichten aufeinander folgen.

Gleitende Arbeitszeit

Eine Arbeitszeit, bei der die Arbeitnehmer den Beginn, das Ende und die Pausenzeiten in gewissem Rahmen selbst bestimmen können, wird als gleitende Arbeitszeit bezeichnet. Der Arbeitnehmer muss bei einem solchen Modell zu einer festgelegten Kernzeit anwesend sein. Durch die Gleitzeit können neben größerer persönlicher Freiheit die individuell vorhandenen unterschiedlichen biologischen Regulationen berücksichtigt werden. Dies kann auch zu einer Erhöhung der Arbeitsbereitschaft und der Leistungsfähigkeit führen.

Ausbau flexibler Arbeitszeiten

Der Einsatz kapitalintensiver Produktionssysteme, Arbeitszeitverkürzungen und andere Faktoren des technologisch-industriellen Strukturwandels haben den weiteren Ausbau der Arbeitszeitflexibilisierung vorangetrieben. Hierdurch wird ein flexibler Mitarbeitereinsatz bei ausgedehnter Betriebszeit der Produktionsanlagen ermöglicht. Insbesondere die Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen trägt dazu bei, Möglichkeiten der Abstimmung und Einteilung der Arbeitszeit durch die Beschäftigten zu eröffnen, oder geeignete Teilzeitarbeitsregelungen zu finden. Das seit 1.1.2001 geltende Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berechtigt Beschäftigte in Unternehmen über 15 Mitarbeitern/-innen zur Teilzeitarbeit. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet Informationen zu Möglichkeiten und Stärken der Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber an unter www.teilzeit-info.de. Zum Einstieg in den gleitenden Ausstieg aus dem Erwerbsleben bietet das Altersteilzeitgesetz (AltersTG) weitere Rahmenbedingungen.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Arbeitszeit

Unter Beachtung der vorgegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen durch das Arbeitszeitgesetz bei der Arbeitszeitgestaltung können zunächst die Tarifvertragsparteien für ihren Zuständigkeitsbereich im Rahmen von Tarifverträgen entsprechende Arbeitszeitregelungen (z. B. Wochenarbeitszeit) vereinbaren. Neben solchen tariflich festgelegten Arbeitszeiten besteht auch die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarungen für einen Betrieb oder für Betriebszweige und durch individuelle Abmachungen für einzelne Beschäftigte davon abweichende Regelungen zu schaffen. Bei der genauen Festlegung der täglichen Arbeitszeit, der Pausenzeiten und der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage muss eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat/Personalrat erfolgen.

Optimierung der Gestaltung von Arbeitszeit

Einen wesentlichen Beitrag zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz stellt die Berücksichtigung der Arbeitsaufgaben und der produktionstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen bei der Optimierung der Gestaltung von Arbeitszeit und Pausen dar. Durch Beachtung der physiologischen Leistungsfähigkeit des Menschen können Ermüdung, Verminderung der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit entgegengewirkt und dadurch auch Unfallgefährdungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen vermindert werden. Die physiologische Leistungsfähigkeit hat zwei Maxima: morgens zwischen 9 und 10 Uhr und abends ein relativ niedrigeres um ca. 19 Uhr, und zwei Minima: nachmittags zwischen 14 und 15 Uhr, und in der Nacht zwischen 2 und 3 Uhr erreicht sie ihren absoluten Tiefpunkt.

Gesetzliche Mindestanforderungen zur Gestaltung der Arbeitszeit

Gesetzliche Mindestanforderungen zur Gestaltung der Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz festgelegt. Das Arbeitszeitgesetz hat zum Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen. Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann nur dann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 und bis zu 9 Stunden muss die Arbeit durch feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden, bei mehr als 9 Stunden sind 45 Minuten vorgeschrieben. Die Pausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gegeben sein. Die Dauer der Ruhezeit kann bei einigen Tätigkeiten bzw. Branchen, z. B. in Krankenhäusern oder in Verkehrsbetrieben, um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.

Regelarbeitszeit für Nachtarbeiter

Als Regelarbeitszeit für Nachtarbeiter gelten ebenfalls täglich 8 Stunden und ausnahmsweise 10 Stunden. Mehrarbeit muss jedoch innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen werden. Als Nachtarbeit ist jede Arbeit zu bezeichnen, die in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr mehr als 2 Stunden umfasst. Nachtarbeiter sind solche, die an mindestens 48 Tagen im Jahr oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten. Ein Nachtarbeitsverbot für Frauen besteht seit Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes nicht mehr. Nachtarbeiter sind berechtigt, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden. Mit Produktionsarbeiten dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn es für den regelmäßigen Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes notwendig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, wenn unter Berücksichtigung strenger Auflagen durch die zuständige Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Sonn- und Feiertagsarbeit muss durch Ersatzruhetage ausgeglichen werden. Im Jahr müssen 15 Sonntage beschäftigungsfrei bleiben. Für besondere Personen- und Berufsgruppen findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz maßgebend. Die Arbeitszeit für den Bereich der Bäckereien und Konditoreien wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Ebenso gelten abweichende Regelungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die hoheitliche Aufgaben haben, und in der Luft- und Schifffahrt. Für werdende und stillende Mütter ist darüber hinaus das Mutterschutzgesetz zu beachten. Eine Vielzahl weiterführender Informationen findet sich im Internet - darunter z. B. auch die folgenden Angebote mit Hilfestellungen und Praxisbeispielen gelungener Arbeitszeitgestaltung:
  • Dokumentation "Arbeitszeit-Praxisbeispiele" zu flexiblen Arbeitszeitmodellen aus 89 bundesdeutschen Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Betriebsgrößen; (www.arbeitszeitberatung.de/arbeitszeit.htm)
  • NRW "Landesinitiative Moderne Arbeitszeiten" mit Arbeitszeitmodellen aus 23 Unternehmen (www.arbeitszeiten.nrw.de)

Quellen

www.arbeit-und-gesundheit.de